Junge Frau fröhlich mit Arbeitsmaterial
Vielfältige Wege zum Abschluss – auch außerhalb der (eigenen) Schule ©Kateryna - stock.adobe.com

Schulische Abschlussprüfungen können auch von Personen abgelegt werden, die an der von ihnen besuchten Schule den jeweiligen Abschluss nicht erwerben können oder die keiner Schule angehören. Diese sogenannten anderen Bewerberinnen und Bewerber legen die Prüfungen an den zuständigen öffentlichen Schulen ab. Hier finden Sie weitere Informationen zu den verschiedenen Abschlüssen.


Abschlüsse der Mittelschule

Die Mittelschule vermittelt eine grundlegende Allgemeinbildung und die fachspezifischen Kenntnisse, welche insbesondere mit Blick auf einen gelingenden Übergang von der Schule in den Beruf benötigt werden. Ihr Ziel ist es, dass möglichst alle Jugendlichen einen Abschluss erreichen. Mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung stehen im durchlässigen bayerischen Bildungssystem viele Anschlussmöglichkeiten offen – von der beruflichen Fort- und Weiterbildung bis hin zur Hochschulreife.

Wenn Sie sich dafür interessieren, einen der verschiedenen Abschlüsse der Mittelschule nachträglich zu erwerben, erhalten Sie im Folgenden überblicksartig die wichtigsten Informationen:

An der Mittelschule können

  • der erfolgreiche Abschluss der Mittelschule,
  • der qualifizierende Abschluss der Mittelschule und
  • der mittlere Schulabschluss an der Mittelschule

nachträglich erworben werden.

Über die Unterschiede dieser verschiedenen Abschlüsse der Mittelschule erfahren Sie hier mehr:

Bewerberinnen und Bewerber, die an der von ihnen besuchten Schule den jeweiligen Abschluss nicht erwerben können oder die keiner Schule angehören, können an öffentlichen Mittelschulen als andere Bewerberinnen und Bewerber (sog. „Externe“) an den Prüfungen teilnehmen.

Die Voraussetzungen variieren je nach Abschluss, welcher erworben werden soll.

  • Zum nachträglichen Erwerb des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule sind die Zulassungsvoraussetzungen in § 21 Abs. 4 MSO festgehalten.
  • Die Teilnahme anderer Bewerberinnen und Bewerber zum Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule regelt § 28 MSO.
  • Die Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme anderer Bewerberinnen und Bewerber zum Erlangen des mittleren Schulabschlusses an der Mittelschule beinhaltet § 33 MSO.

Die Meldefristen variieren je nach Abschuss wie folgt:

  • Die Bewerberin oder der Bewerber kann sich der Leistungsfeststellung an jeder Mittelschule mit einer Jahrgangsstufe 9 unterziehen. Da der erfolgreiche Abschluss der Mittelschule für andere Bewerberinnen und Bewerber auch während eines Schuljahres abgelegt werden kann, besteht kein festgelegter Anmeldezeitraum.
  • Beim qualifizierenden Abschluss der Mittelschule muss sich die Bewerberin bzw. der Bewerber dafür bis spätestens 1. März an der Mittelschule anmelden, die eine Jahrgangsstufe 9 führt und in deren Einzugsbereich sie bzw. er ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Beim mittleren Schulabschluss an der Mittelschule muss sich die Bewerberin bzw. der Bewerber bis spätestens 1. Februar an der zuständigen Mittelschule, die eine Jahrgangsstufe 10 führt und in deren Einzugsbereich sie bzw. er ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, anmelden.

Weitere Modalitäten zur Anmeldung erfahren Sie von der zuständigen Mittelschule.

Die Vorbereitung auf die Prüfung liegt in der Eigenverantwortung der anderen Bewerberin bzw. des anderen Bewerbers. Es empfiehlt sich, frühzeitig mit der prüfenden Mittelschule Kontakt aufzunehmen, die Hilfestellungen und Empfehlungen zu Lernmaterialien geben kann.

Darüber hinaus bestehen zur Vorbereitung auf die zentral gestellten Prüfungen folgende Möglichkeiten:


Mittlerer Schulabschluss an der Mittelschule

Der mittlere Schulabschluss an der Mittelschule verleiht u. a. die Berechtigung, Berufliche Oberschulen in Bayern, z. B. die Fachoberschule, zu besuchen – und ist gegenüber dem Wirtschafts- und Realschulabschluss gleichwertig.

Bewerberinnen und Bewerber, die an der von ihnen besuchten Schule den mittleren Schulabschluss nicht erwerben können oder die keiner Schule angehören, können an öffentlichen Mittelschulen als andere Bewerberinnen und Bewerber (sog. „Externe“) an den Prüfungen teilnehmen.

Die Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme anderer Bewerberinnen und Bewerber zum Erlangen des mittleren Schulabschlusses an der Mittelschule beinhaltet § 33 MSO.

Beim mittleren Schulabschluss an der Mittelschule muss sich die Bewerberin bzw. der Bewerber bis spätestens 1. Februar an der zuständigen Mittelschule, die eine Jahrgangsstufe 10 führt und in deren Einzugsbereich sie bzw. er ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, anmelden.

Weitere Modalitäten zur Anmeldung erfahren Sie von der zuständigen Mittelschule.

Die Vorbereitung auf die Prüfung liegt in der Eigenverantwortung der anderen Bewerberin bzw. des anderen Bewerbers. Es empfiehlt sich, frühzeitig mit der prüfenden Mittelschule Kontakt aufzunehmen, die Hilfestellungen und Empfehlungen zu Lernmaterialien geben kann.

Darüber hinaus bestehen zur Vorbereitung auf die zentral gestellten Prüfungen folgende Möglichkeiten:


Realschulabschluss

Der Realschulabschluss, ein mittlerer Schulabschluss, bildet die Grundlage für eine qualifizierte Berufsausbildung und für die schulische Weiterbildung bis hin zur allgemeinen Hochschulreife.

Bewerberinnen und Bewerber, die an der von ihnen besuchten Schule den Realschulabschluss oder einen anderen mittleren Schulabschluss gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayEUG nicht erwerben können oder die keiner Schule angehören, können als andere Bewerberinnen und Bewerber die Abschlussprüfung an einer von der oder dem Ministerialbeauftragten hierfür bestimmten öffentlichen Schule, außer an einer Abendrealschule, ablegen. (vgl. § 46 RSO)

Die Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme anderer Bewerberinnen und Bewerber zum Erlangen des mittleren Schulabschlusses an der Realschule beinhaltet § 47 RSO.

Die Zulassung ist bis einschließlich 1. Februar bei der bzw. dem zuständigen Ministerialbeauftragten zu beantragen.

Eine Übersicht über die Ministerialbeauftragten für die Realschulen finden Sie hier:

Die Vorbereitung auf die Prüfung liegt in der Eigenverantwortung der anderen Bewerberin bzw. des anderen Bewerbers. Es empfiehlt sich, frühzeitig mit der prüfenden Realschule Kontakt aufzunehmen, die Hilfestellungen und Empfehlungen zu Lernmaterialien geben kann.

Darüber hinaus bestehen zur Vorbereitung auf die zentral gestellten Prüfungen folgende Möglichkeiten:

Weitere Informationen zur Prüfung für andere Bewerber finden Sie im Bayerischen Realschulnetz.


Abiturprüfung am Gymnasium

Die Allgemeine Hochschulreife kann von anderen Bewerberinnen und Bewerbern an öffentlichen Gymnasien erworben werden.

An alle Bewerberinnen und Bewerber, die an der von ihnen besuchten Schule die allgemeine Hochschulreife nicht erlangen können oder die keiner Schule angehören.

Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu beachten. Die Vorbereitung erfolgt in Eigenverantwortung. Die Bedingungen für die Abiturprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber sind in den §§ 59 bis 63 der Gymnasialen Schulordnung (GSO) geregelt. Nähere Auskünfte erteilen alle öffentlichen Gymnasien.

Als andere Bewerberin/anderer Bewerber zählt nicht, wer in dem Schuljahr, in dem sie/er sich der Abiturprüfung unterziehen will, Schülerin/Schüler der Jahrgangsstufe 12 eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums, eines Abendgymnasiums oder Kollegs war. Bewerberinnen/Bewerber, die die Abiturprüfung (auch Begabtenprüfung, Fachhochschulreife bzw. fachgebundene Hochschulreife) bereits zweimal ohne Erfolg abgelegt haben, können auch zur Abiturprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr zugelassen werden.

Die Prüfung besteht aus zwei Prüfungsteilen. Als Prüfungsfächer können nur solche Fächer gewählt werden, die auch für reguläre Abiturientinnen und Abiturienten wählbar sind.
Der erste Prüfungsteil umfasst 4 Prüfungen. In den Fächern 1 bis 3 entsprechen sie der regulären Abiturprüfung, die 4. Prüfung wird von der Schule gestellt. Auf Antrag bzw. auf Anordnung des Prüfungsausschusses werden sie zusätzlich auch mündlich geprüft.
Der zweite Prüfungsteil umfasst ebenfalls 4 Prüfungen die rein mündlich geprüft werden.
In beiden Prüfungsteilen sind folgende Fächer bzw. Fächerbereiche abzudecken: Deutsch, zwei Fremdsprachen, Geschichte, Mathematik und eine Naturwissenschaft.

Die genauen Regelungen zur Abiturprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber sind den §§ 59 ff. der GSO (G8; gültig für die Abiturprüfungen bis 2025) zu entnehmen, zu den Prüfungsgegenständen und zur Durchführung ist insbesondere § 61 zu beachten.

Die Anmeldung muss schriftlich bis spätestens 15.12. an der öffentlichen Schule erfolgen, an der die Abiturprüfung abgelegt werden soll. Die Schule nimmt die Anmeldung entgegen und unterrichtet umgehend den Ministerialbeauftragten. Sie führt die Prüfung durch, falls nicht der Ministerialbeauftragte eine andere prüfende Schule festsetzt. Die Zulassung regelt § 60 der Gymnasialen Schulordnung (GSO-G8; gültig für die Abiturprüfungen bis 2025).

Die Vorbereitung auf die Prüfung liegt in der Eigenverantwortung der anderen Bewerberin/des anderen Bewerbers. Es empfiehlt sich, frühzeitig mit der prüfenden Schule Kontakt aufzunehmen, die Hilfestellungen und Empfehlungen zu Lernmaterialien geben kann.

Darüber hinaus werden an einigen Standorten in Bayern von der Volkshochschule Vorbereitungskurse in unterschiedlicher Form angeboten (z. B. in Passau, München oder Nürnberg). Nähere Auskünfte dazu erhalten sie von der vhs Bayern (E-Mail: hella.krusche@vhs-bayern.de ).


Abiturprüfung an der FOSBOS

Die fachgebundene Hochschulreife und allgemeine Hochschulreife kann von anderen Bewerberinnen und Bewerbern an einer öffentlichen Fachoberschule und Berufsoberschule erworben werden.

Bewerberinnen und Bewerber, die keiner FOSBOS angehören oder an der von ihnen besuchten Schule die Abschlussprüfung nicht ablegen können.

Die Teilnahme an der Abiturprüfung an einer Fachoberschule setzt für andere Bewerberinnen und Bewerber den Nachweis einer Fach-hochschulreife durch ein Zeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule der entsprechenden Ausbildungsrichtung mit einer Durchschnittsnote von 3,0 oder besser voraus.

Darüber hinaus bedarf es an einer Fachoberschule den Nachweis einer entsprechenden beruflichen Vorbildung oder einer einschlägigen fachpraktischen Ausbildung (fpA), die an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule durchlaufen wurde und den geforderten Voraussetzungen (in der Summe beider Halbjahreser-gebnisse mindestens 10 Punkte, dabei in keinem Halbjahr weniger als 4 Punkte) entspricht ODER einer durch den Ministerialbeauftragten als gleichwertig anerkannten fpA entspricht.

Die Teilnahme an der Fachabiturprüfung an einer Berufsoberschule setzt für andere Bewerberinnen und Bewerber den Nachweises der notwendigen und entsprechenden beruflichen Vorbildung voraus.

Die Bedingungen unter denen eine Zulassung zur Fachabiturprüfung zu versagen ist, entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Merkblatt zur Abiturprüfung.

Nähere Informationen erhalten Sie an den Fachoberschulen und Berufsoberschulen.

Die Zulassung ist spätestens bis zum 1. März unter Angabe der Ausbildungsrichtung bei der Schule zu beantragen, an der die Prüfung abgelegt werden soll.

Die vorzulegenden Anmeldeunterlagen sind dem beigefügten Merkblatt zu entnehmen.

Die anderen Bewerberinnen und Bewerber haben in insgesamt acht Fächern Prüfungsleistungen zu erbringen:

- dieselben Prüfungsleistungen wie die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Beruflichen Oberschulen (Mathematik, Deutsch, Englisch, Profilfach 1) und

- weitere mündliche Prüfungen

a) in dem Profilfach 2 der jeweiligen Ausbildungsrichtung, in der Ausbildungsrichtung Gesundheit im Fach Biologie,

b) in einem weiteren von ihnen gewählten Pflichtfach der jeweiligen Ausbildungsrichtung, wobei Wahlpflichtfächer und das Fach Sport nicht in Betracht kommen,

c) im Fach Geschichte/Politik und Gesellschaft sowie in dem jeweiligen Profilfach 3 aus der Jahrgangsstufe 13.

Alle Regelungen, falls im Rahmen der Abiturprüfung die Ergänzungsprüfung in der zweiten Fremdsprache abgelegt wird, sind dem beigefügten Merkblatt zu entnehmen.

Von Bewerberinnen und Bewerbern mit der fachgebundenen Hochschulreife kann die allgemeine Hochschulreife erworben werden. Erforderlich ist der Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten Fremdsprache mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Nachweis kann auf folgende Weisen erbracht werden:

- In der Ergänzungsprüfung in einer zweiten Fremdsprache (Französisch, Spanisch, Italienisch, Russisch, Latein) oder

- durch mindestens die Note 4

a) im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer zweiten oder weiteren Fremdsprache mit mindestens vierjährigem vorrückungserheblichen Unterricht oder

b) beim Erwerb eines schulischen Zertifikats auf gleichem Niveau im Rahmen der beruflichen Bildung (z. B. im Abschlusszeugnis einer Fachakademie für Übersetzen und Dolmetschen) oder

c) in einem vom Staatsministerium als gleichwertig anerkannten Zeugnis, sofern kein Nachweis nach a) oder b) vorliegt. In der Regel handelt es sich dabei um Fremdsprachenkenntnisse, die am Gymnasium erworben wurden. Außerhalb des Staatlichen Schulwesens wird ausschließlich für Französisch das DELF-Zertifikat auf der Niveaustufe B1 anerkannt. Andere Abschlüsse und Prüfungen (z. B. durch Kurse und Zertifikate an Sprachschulen, Universitäten oder im Ausland) werden für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht anerkannt.

Die Vorbereitung auf die Prüfung liegt in der Eigenverantwortung der anderen Bewerberin/des anderen Bewerbers. Es empfiehlt sich, frühzeitig mit der prüfenden Schule Kontakt aufzunehmen, die Hilfestellungen und Empfehlungen zu Lernmaterialien geben kann.


Fachabiturprüfung an der FOSBOS

Die allgemeine Fachhochschulreife kann von anderen Bewerberinnen und Bewerbern an einer öffentlichen FOSBOS erworben werden.

Bewerberinnen und Bewerber, die keiner FOSBOS angehören oder an der von ihnen besuchten Schule die Abschlussprüfung nicht ablegen können.

Die Teilnahme an der Fachabiturprüfung an einer Fachoberschule setzt für andere Bewerberinnen und Bewerber den Nachweis einer entsprechenden beruflichen Vorbildung oder einer einschlägigen fachpraktischen Ausbildung (fpA) voraus, die an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule durchlaufen wurde und den geforderten Voraussetzungen (in der Summe beider Halbjahreser-gebnisse mindestens 10 Punkte, dabei in keinem Halbjahr weniger als 4 Punkte) entspricht ODER einer durch den Ministerialbeauftragten als gleichwertig anerkannten fpA entspricht.

Dies gilt bei der Fachabiturprüfung nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die mindestens die Jahrgangsstufe 12 eines öffentlichen oder staatlich anerkannten neunjährigen Gymnasiums oder mindestens die Jahrgangsstufe 11 eines öffentlichen oder staatlich anerkannten achtjährigen Gymnasiums besuchen oder durchlaufen haben.

Die Teilnahme an der Fachabiturprüfung an einer Berufsoberschule setzt für andere Bewerberinnen und Bewerber den Nachweises der notwendigen und entsprechenden beruflichen Vorbildung voraus.

Die Bedingungen unter denen eine Zulassung zur Fachabiturprüfung zu versagen ist, entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Merkblatt zur Fachabiturprüfung.

Nähere Informationen erhalten Sie an den Fachoberschulen und Berufsoberschulen.

Die Zulassung ist spätestens bis zum 1. März unter Angabe der Ausbildungsrichtung bei der Schule zu beantragen, an der die Prüfung abgelegt werden soll.

Die vorzulegenden Anmeldeunterlagen sind dem beigefügten Merkblatt zu entnehmen.

Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:

- dieselben Prüfungsleistungen wie die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Beruflichen Oberschulen (Mathematik, Deutsch, Englisch, Profilfach 1) und

- weitere mündliche Prüfungen

a) in dem Profilfach 2 der jeweiligen Ausbildungsrichtung, in der Ausbildungsrichtung Gesundheit im Fach Biologie,

b) in einem weiteren von ihnen gewählten Pflichtfach der jeweiligen Ausbildungsrichtung, wobei Wahlpflichtfächer und das Fach Sport nicht in Betracht kommen,

c) für das Fachabitur im Fach Politik und Gesellschaft und in dem jeweiligen Profilfach 3 aus der Jahrgangsstufe 12.

Die Vorbereitung auf die Prüfung liegt in der Eigenverantwortung der anderen Bewerberin/des anderen Bewerbers. Es empfiehlt sich, frühzeitig mit der prüfenden Schule Kontakt aufzunehmen, die Hilfestellungen und Empfehlungen zu Lernmaterialien geben kann.

Stand: 11. Juli 2024

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