Zwei Mädchen schwimmen in einem Allgäuer Badesee
Ferien in Bayern: Zwei Mädchen schwimmen in einem Allgäuer Badesee ©Westend61 – stock.adobe.com

Schulferien im Schuljahr 2024/2025

Sommerferien 2024: 29. Juli 2024 mit 9. September 2024

unterrichtsfreie Tage um Allerheiligen 2024: 28. Oktober 2024 mit 31. Oktober 2024

Weihnachtsferien 2024/2025: 23. Dezember 2024 mit 3. Januar 2025

Frühjahrsferien 2025: 3. März 2025 mit 7. März 2025

Osterferien 2025: 14. April 2025 mit 25. April 2025

Pfingstferien 2025: 10. Juni 2025 mit 20. Juni 2025

Sommerferien 2025: 1. August 2025 mit 15. September 2025

Quelle: Bayerisches Ministerialblatt 2022 Nr. 747


Sommerferien 2025: 1. August 2025 mit 15. September 2025

unterrichtsfreie Tage um Allerheiligen 2025: 3. November 2025 mit 7. November 2025

Weihnachtsferien 2025/2026: 22. Dezember 2025 mit 5. Januar 2026

Frühjahrsferien 2026: 16. Februar 2026 mit 20. Februar 2026

Osterferien 2026: 30. März 2026 bis 10. April 2026

Pfingstferien 2026: 26. Mai 2026 mit 5. Juni 2026

Sommerferien 2026: 3. August 2026 mit 14. September 2026

Quelle: Bayerisches Ministerialblatt 2022 Nr. 747

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Ferienordnung und zu den schulfreien Samstagen für die Schuljahre 2024/2025 bis 2029/2030 wurde am 21.12.2022 veröffentlicht ( BayMBl. 2022 Nr. 747 vom 21.12.2022 ).


Ferien in Bayern

Sommerferien
Die Sommerferien der Länder werden in mehrjährigen Rhythmen von einer Länderarbeitsgruppe der Ständigen Konferenz der Kultusminister (KMK) abgestimmt und von der Kultusministerkonferenz beschlossen. So soll eine vernünftige Steuerung der Verkehrsströme in die Urlaubsgebiete gewährleistet werden.
Die Dauer der Ferien beträgt sechs Wochen.

Unterrichtsfreie Tage um Allerheiligen
Die unterrichtsfreien Tage um Allerheiligen sollen nach einem Beschluss des Bayerischen Landtags nach Möglichkeit eine Woche umfassen. Dies ist aber in Abhängigkeit von der Lage der gesetzlichen Feiertage nicht in jedem Schuljahr möglich.

Weihnachtsferien
Die Weihnachtsferien umfassen nach Möglichkeit zwei volle Kalenderwochen, in denen in der Regel der Heilige Abend (24. Dezember) und der Dreikönigstag (6. Januar) liegen.

Frühjahrsferien
Die einwöchigen Frühjahrsferien sind die „jüngsten“ bayerischen Ferien: Sie wurden mit einem Beschluss des Bayerischen Landtags im Jahr 2001 erlassen. Ihr Beginn liegt auf dem Rosenmontag.

Osterferien
In der Mitte der stets zweiwöchigen Osterferien liegt das Osterwochenende.

Pfingstferien
Das Pfingstfest liegt am Beginn der beliebten zweiwöchigen Pfingstferien.

Für die Planung der Ferienordnungen in den Ländern hat die Kultusministerkonferenz am 15. Oktober 2020 eine gemeinsame Ländervereinbarung beschlossen. Sie löst das „Hamburger Abkommen“ ab.
Danach stehen den Ländern grundsätzlich insgesamt 75 Ferientage (einschließlich von zwölf Feriensamstagen) für ein Schuljahr zur Verfügung. Die Verteilung der Ferientage auf das Schuljahr regeln die Länder mit Ausnahme der Sommerferien in eigener Verantwortung.
Die Ferienzeiträume der sog. kleinen bayerischen Ferienordnung werden dabei in erster Linie nach pädagogischen Gesichtspunkten festgelegt, insbesondere um nach Phasen des Unterrichts regelmäßig auch Phasen der Erholung zu ermöglichen. Zugleich sind bei den Planungen der Ferienordnung auch organisatorische Fragestellungen wie Abschlussprüfungen zu berücksichtigen.

Einen Überblick über die deutschen Ferientermine finden Sie auf der Internetseite der Ständigen Konferenz der Kultusminister.

Religiöse Feiertage

Jüdische Schülerinnen und Schüler sind gemäß Nr. 2.1 FeiertagsKMBek an den ersten zwei Tagen und an den letzten zwei Tagen des Pessachfests, an beiden Tagen des Wochenfests, an den ersten zwei Tagen und an den letzten zwei Tagen des Laubhüttenfests, an beiden Tagen des Neujahrsfests und am Versöhnungstag von der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen befreit.

Im Schuljahr 2024/2025 fallen die oben genannten Feiertage nach Mitteilung des Landesverbands der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern auf folgende Termine:

  • Neujahrsfest – Rosch Haschana: 3. und 4. Oktober 2024
  • Versöhnungstag – Jom Kippur: 12. Oktober 2024
  • Laubhüttenfest – Sukkot: 17. und 18. Oktober 2024 sowie 24. und 25. Oktober 2024
  • Pessachfest: 13. und 14. April 2025 sowie 19. und 20. April 2025
  • Wochenfest – Schawuot: 2. und 3. Juni 2025

Im Schuljahr 2025/2026 fallen die oben genannten Feiertage nach Mitteilung des Landesverbands der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern auf folgende Termine:

  • Neujahrsfest – Rosch Haschana: 23. und 24. September 2025
  • Versöhnungstag – Jom Kippur: 2. Oktober 2025
  • Laubhüttenfest – Sukkot: 7. und 8. Oktober 2025 sowie 14. und 15. Oktober 2025
  • Pessachfest: 2. und 3. April 2026 sowie 8. und 9. April 2026
  • Wochenfest – Schawuot: 22. und 23. Mai 2026

Muslimische Schülerinnen und Schüler sind gem. Nr. 2.3 FeiertagsKMBek an den religiösen Festen Ramazan Bayrami und Kurban Bayrami jeweils für die ersten beiden Tage von der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen befreit.

Im Schuljahr 2024/2025 fallen diese Feiertage nach Mitteilung des Generalkonsulats der Republik Türkei in München auf folgende Termine:

  • Ramazan Bayrami - Zuckerfest: 30. und 31. März 2025
  • Kurban Bayrami - Opferfest: 6. und 7. Juni 2025

Im Schuljahr 2025/2026 fallen diese Feiertage nach Mitteilung des Generalkonsulats der Republik Türkei in München auf folgende Termine:

  • Ramazan Bayrami - Zuckerfest: 20. und 21. März 2026
  • Kurban Bayrami - Opferfest: 27. und 28. Mai 2026

Schülerinnen und Schüler orthodoxer Bekenntnisse sind gemäß Nr. 2.2 FeiertagsKMBek am ersten Weihnachtsfeiertag, am Fest der Theophanie, am Karfreitag, am Karsamstag, am Ostermontag, an Christi Himmelfahrt und am Pfingstmontag von der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen befreit. Die Feiertage können bei den verschiedenen christlich-orthodoxen Kirchen auf unterschiedliche Feiertage fallen.

Griechisch-orthodoxe und russisch-orthodoxe Feiertage:

Im Schuljahr 2024/2025 fallen diese Feiertage gemäß Mitteilung der Orthodoxen Bischofskonferenz in Deutschland – Koordination des orthodoxen Religionsunterrichts in Bayern auf folgende Termine:

FeiertagBei sich auf den Gregorianischen Kalender beziehenden Bekenntnissen:Bei sich auf den Julianischen Kalender beziehenden Bekenntnissen:
Erster Weihnachtsfeiertag25. Dezember 20247. Januar 2025
Fest der Theophanie6. Januar 202519. Januar 2025
Karfreitag18. April 202518. April 2025
Karsamstag19. April 202519. April 2025
Ostermontag21. April 202521. April 2025
Christi Himmelfahrt29. Mai 202529. Mai 2025
Pfingstmontag9. Juni 20259. Juni 2025

Im Schuljahr 2025/2026 fallen diese Feiertage gemäß Mitteilung der Orthodoxen Bischofskonferenz in Deutschland – Koordination des orthodoxen Religionsunterrichts in Bayern auf folgende Termine:

FeiertagBei sich auf den Gregorianischen Kalender beziehenden Bekenntnissen:Bei sich auf den Julianischen Kalender beziehenden Bekenntnissen:
Erster Weihnachtsfeiertag25. Dezember 20257. Januar 2026
Fest der Theophanie6. Januar 202619. Januar 2026
Karfreitag10. April 202610. April 2026
Karsamstag11. April 202611. April 2026
Ostermontag13. April 202613. April 2026
Christi Himmelfahrt21. Mai 202621. Mai 2026
Pfingstmontag1. Juni 20261. Juni 2026

Häufige Fragen und Antworten

Für die Planung der Ferienordnungen in den Ländern hat die Kultusministerkonferenz am 15. Oktober 2020 eine gemeinsame Ländervereinbarung beschlossen. Danach stehen den Ländern grundsätzlich insgesamt 75 Ferientage (einschließlich von zwölf Feriensamstagen) für ein Schuljahr zur Verfügung.

Die Sommerferien der Länder werden durch die Kultusministerkonferenz und nach Abstimmung mit den Verantwortlichen für Wirtschaft, Verkehr und Tourismus über einen längeren Zeitraum hinweg verbindlich festgelegt. Um den Belangen des Tourismus und der Entzerrung von Verkehrsströmen noch besser Rechnung zu tragen, wird im Rahmen dieses Abstimmungsprozesses eine langfristige Sommerferienregelung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen.

Durch die Festlegung der etwa sechswöchigen Sommerferien unter Einbeziehung der Bayerischen Staatskanzlei und des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ergeben sich auch die seit Jahrzehnten nach festem System geplanten anderen Ferienzeiträume.

Die Ferienzeiträume der sog. kleinen bayerischen Ferienordnung werden dabei in erster Linie nach pädagogischen Gesichtspunkten festgelegt, insbesondere um nach Phasen des Unterrichts regelmäßig auch Phasen der Erholung zu ermöglichen. Zugleich sind bei den Planungen der Ferienordnung auch organisatorische Fragestellungen wie Abschlussprüfungen zu berücksichtigen.

Traditionell werden in Bayern deshalb jeweils zweiwöchige Ferien um christliche Feste (Weihnachten, Ostern, Pfingsten) geplant. Dabei liegen die Weihnachts- und Pfingsttage stets am Beginn und die Osterfeiertage jeweils in der Mitte des jeweiligen Planungszeitraums. Dieses System führt zu einem hohen Maß an langfristiger Planungsverlässlichkeit.

Der Vorschlag, den Schülerinnen und Schülern beispielsweise fünf Ferientage zur freien Verfügung zu ermöglichen, erscheint auf den ersten Blick aus wirtschaftlichen Erwägungen sinnvoll. Eine solche Möglichkeit würde zudem die individuelle Urlaubsplanungen flexibilisieren, brächte aber im praktischen Unterrichtsbetrieb große Probleme für die Schülerinnen und Schüler mit sich. Dies betrifft etwa verpasste Stoffeinheiten, die unter zusätzlichem Aufwand nachgeholt werden müssten, zumal die Inhalte und erworbenen Kompetenzen auch prüfungsrelevant sind. Ein urlaubsbedingtes Fernbleiben einzelner Schülerinnen und Schüler vom Unterricht würde der Lehrkraft zudem die Unterrichtsplanung für eine Lerngruppe erschweren. Hier sollte die im Lehrplan angelegte Progression und die Anpassung an die individuellen Rahmenbedingungen der Lerngruppe vor Ort maßgeblich bleiben, nicht die Frage nach der größtmöglichen Präsenz der Schülerschaft. Der Schulbetrieb basiert auf der Verwirklichung der Schulpflicht, um den verfassungsrechtlich formulierten Bildungsauftrag nachhaltig zu erfüllen.

Das Entfallen des Unterrichts am Buß- und Bettag beruht auf Art. 4 Nr. 3 Feiertagsgesetz, einer 1995 geschaffenen feiertagsrechtlichen Bestimmung. Damals wurde der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag im Zuge der Einführung der ersten Stufe der Pflegeversicherung als Kompensationsleistung für den Arbeitgeberanteil abgeschafft.
Der Gesetzgeber gestaltete den Buß- und Bettag als staatlich geschützten Feiertag, was u. a. zur Folge hat, dass an den Schulen aller Gattungen der Unterricht entfällt.

Hintergrund ist, dass den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern sämtlicher öffentlicher und privater Betriebe und Verwaltungen grundsätzlich das Recht zusteht, von der Arbeit fernzubleiben. Bei Lehrkräften besteht aber die Besonderheit, dass sie wegen der Aufrechterhaltung des Unterrichts nicht problemlos einen Tag frei nehmen können. Das Recht würde für sie somit ggf. leerlaufen und sie würden damit gegenüber anderen Bürgerinnen und Bürgern ungleich behandelt. Um dies zu vermeiden, entfällt der Unterricht an den Schulen am Buß- und Bettag.

Die Lehrkräfte haben an diesem Tag unterrichtsfrei, nicht aber dienstfrei: An vielen Schulen des Freistaates wird dieser Tag genutzt, um einen sogenannten Pädagogischen Tag abzuhalten, der aktuelle Aspekte aus Bildung und Erziehung thematisiert. Allerdings muss bekenntniszugehörigen Lehrkräften, die dies wünschen, Gelegenheit gegeben werden, von dem Pädagogischen Tag oder ähnlichen Veranstaltungen fernzubleiben.

Aufgrund der oben genannten gesetzlichen Regelung steht es auch nicht zur Disposition des Staatsministeriums, den Unterrichtsausfall am Buß- und Bettag aufzuheben.

Die Problematik der Kinderbetreuung am Buß- und Bettag ist dem Staatsministerium bekannt. Im Jahr 2005 wurden die Schulen durch das Staatsministerium schriftlich darüber informiert, dass Horte nicht flächendeckend zur Verfügung stünden bzw. am Buß- und Bettag nicht durchgängig geöffnet seien. Den Schulen wurde zudem freigestellt, "bei entsprechendem Bedarf in eigener Verantwortung geeignete Betreuungsmaßnahmen zu organisieren; dabei könnte auch die Kooperation mehrerer Schulen hilfreich sein." Erfahrungen der zurückliegenden Jahre zeigen, dass manche Schulen diese Möglichkeit aufgegriffen haben und eine entsprechende Betreuung an diesem Tag anbieten, teilweise in Zusammenarbeit auch mit außerschulischen Partnern. Ein Anspruch auf Betreuung durch die Schulen besteht jedoch nicht.

Stand: 12. September 2024

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