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57 - - - - 16 Schulbegleitung und sonstige außer schulische Unterstützungssysteme - Schulbegleitung Was ist eine Schulbegleitung und wer bekommt sie? Reichen die schulischen Hilfen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung nicht aus und besteht aufgrund der Behinderung ein spezifischer und individueller Hilfebedarf, so kann gegebenenfalls eine Schulbegleitung während des Schulalltags unterstützen. Eine Schulbegleitung, auch persönliche Assistenz genannt, • leistet lebenspraktische Hilfestellungen (z.B. beim An- und Aus ziehen eines Kindes mit einer entsprechenden Körperbehinderung), • übernimmt pflegerische Tätigkeiten (z.B. Hilfe beim Toilettengang), • gibt Hilfen zur Mobilität (z.B. für blinde Schülerinnen und Schüler), • unterstützt bei der Kommunikation (z.B. bei Kindern mit Autismus) • leistet Unterstützung im sozialen und emotionalen Bereich. Schulbegleiter sind keine Zweitlehrkräfte. Die schulpädagogische und didaktische Verantwortung für die Vermittlung des Lehrstoffes an junge Menschen mit Behinderung obliegt ausschließlich den Lehrkräften. Eine Behinderung oder ein sonderpädagogischer Förderbedarf berechtigt nicht automatisch zu einer Schulbegleitung bzw. erfordert diese. Wie und wo beantrage ich eine Schulbegleitung? • Bei Besuch einer Realschule, eines Gymnasiums, einer Wirt schaftsschule und deren entsprechenden Förderschulen, insbe sondere Förderzentren: Zuständig für die Bewilligung einer Schulbegleitung sind die Träger der Eingliederungshilfe. Dies ist bei einer geistigen oder körperlichen Behinderung und Sinnes schädigungen bzw. einer Mehrfachbehinderung der örtlich zuständige Bezirk und bei einer seelischen Behinderung Ihr örtlich zuständiges Jugendamt. Der Bezirk bzw. das Jugendamt (siehe Kontaktdaten S. 64 ff.) prüft den Hilfebedarf Ihres Kindes und entscheidet, ob eine Schulbegleitung die notwendige und richtige Maßnahme ist, um den individuellen Hilfebedarf zu decken. Erforderlich dafür ist ein Antrag, den Sie als Erziehungsberechtige(r) für Ihr Kind stellen. Ihre Schule gibt in Zusammenarbeit mit dem
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