Die Schulen für Kranke in Bayern

Video: Schule für Kranke

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Unterricht außerhalb der Stammschule

Die Schulen für Kranke unterrichten Schüler, die sich in Krankenhäusern oder vergleichbaren, unter ärztlicher Leitung stehenden Einrichtungen aufhalten und dort unterrichtet werden.

Die wichtigsten Fragen zur Schule für Kranke

Welche Schüler können eine Schule für Kranke besuchen?

Schüler aller Schularten und Ausbildungsrichtungen, die sich im Krankenhaus oder einer entsprechenden Einrichtung befinden und am Unterricht in der vor der Erkrankung besuchten Stammschule voraussichtlich länger als sechs Wochen nicht teilnehmen können oder aufgrund einer chronischen Erkrankung immer wieder in einer Klinik behandelt werden müssen, können eine Schule für Kranke besuchen.

Die Einschätzung des Zeitraums obliegt den behandelnden Ärzten. Wenn es pädagogisch oder medizinisch geboten ist, können auch Schüler, die weniger als sechs Wochen krankheitsbedingt dem Unterricht der Stammschule fernbleiben müssen, Unterricht durch die Schule für Kranke erhalten.

Unterliegen auch kranke Kinder der Schulpflicht?

Schulpflicht bedeutet gleichzeitig auch ein Recht auf Schule zu haben.

Nach § 7 Absatz 2 KraSO:
"Schulpflichtige Schüler sind im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, am Unterricht teilzunehmen."

Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 KraSO
"Krankenhausunterricht wird nur erteilt, soweit die Schüler auf Grund ihres Gesundheitszustandes dazu in der Lage sind und keine Ansteckungsgefahr für die Lehrkräfte und gegebenenfalls für die Mitschüler besteht. Die behandelnden Ärzte und die Schulleiter oder die von diesen beauftragten Lehrkräfte entscheiden einvernehmlich, ob und in welchem Umfang die Schüler am Unterricht und an Fördermaßnahmen teilnehmen können."

Nach § 7 Absatz 1 Satz 3 und 4
"Unabhängig von der ärztlichen Erlaubnis zur Unterrichtserteilung haben die Lehrkräfte ständig auf die Belastbarkeit und das gegenwärtige Leistungsvermögen der Schüler Rücksicht zu nehmen. Bei einer länger andauernden Krankheit ist die Entscheidung über die Belastbarkeit und die Teilnahme am Unterricht in regelmäßigen Abständen zu überprüfen."

Wie funktioniert der Unterricht an der Schule für Kranke?

Bei bestimmten Erkrankungen können die Kinder und Jugendlichen in der Gruppe unterrichtet werden. Sie kommen dann morgens je nach Möglichkeit für mehre Stunden zum Unterricht. Die Zusammensetzung der Schülergruppe variiert. Die Klassenzimmer befinden sich in der Nähe der Station. Wenn ein Gruppenunterricht aus Gründen der Erkrankung nicht möglich ist, kommen die Lehrkräfte an das Bett. In einigen Schulen für Kranke wird auch Unterricht per Videokonferenz angeboten.

Können kranke Kinder auch in ihrer eigenen Klasse bleiben?

Grundsätzlich ja, denn der Besuch der Schule für Kranke ist immer als zeitlich begrenzte Maßnahme zu verstehen. Wenn krankheitsbedingt ein Verbleib in der Heimatschulklasse nicht möglich ist, suchen Lehrkräfte der Schulen für Kranke und der Heimatschulen mit den Eltern und den betroffenen Schülern gemeinsam nach dem geeigneten Bildungsweg.

Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 KraSO:
"Die Schüler bleiben Schüler der Schulart, die sie vor der Erkrankung besucht haben, soweit nicht wegen der Krankheit ein Übertritt an eine Schule einer anderen Schulart entsprechend den Bestimmungen der für die vorgesehene Schulart einschlägigen Schulordnung über Aufnahme und Übertritt erforderlich ist; wenn die aufnehmende Schule der vorgesehenen Schulart noch nicht feststeht, so bestimmt die zuständige Schulaufsichtsbehörde die Schule, die das Aufnahme- und Übertrittsverfahren durchzuführen hat."

Gibt es einen Kontakt zwischen der Schule für Kranke und der Stammschule?

Mit Einverständnis der Eltern nimmt die Lehrkraft an der Klinik Kontakt mit der Schulleitung, den Klassenlehrern und den betreffenden Fachlehrern der Stammschule auf. Hierbei werden Absprachen getroffen über Lerninhalte der zutreffenden Fächer, in der Regel den Vorrückungsfächern. Besonderer Wert wird auf einen beständigen Kontakt zwischen dem erkrankten Kind und den Mitschülern und Mitschülerinnen seiner Klasse gelegt. Für die Reintegration des erkrankten Kindes in seine Klasse bieten die jeweiligen Schulen Heimatschulbesuche an.

Haben kranke Kinder einen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich?

Für Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen werden in §§ 31 ff. BaySchO schulartübergreifend Möglichkeiten der Unterstützung in einem Dreiklang aus individueller Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz geregelt. Das gilt auch für die Schule für Kranke. Weitere Informationen dazu finden Sie im Handbuch: Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz.

Für Maßnahmen der individuellen Unterstützung ist die Lehrkraft zuständig.

Nachteilsausgleich oder Notenschutz bei Lese-Rechtschreib-Störung gewähren die Schulleiterinnen und Schulleiter der Schule für Kranke.

In den übrigen Fällen ist zuständig:

- bei Schüler und Schülerinnen der Grundschulen und Mittelschulen, Förderzentren sowie Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung die Schulleiterin oder der Schulleiter; bei Prüfungen die für die Prüfung eingesetzte Kommission und bei

- bei Schülern und Schülerinnen der Realschulen und Gymnasien, sonstigen beruflichen Schulen sowie in den entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung die Schulaufsicht für die jeweilige Schulart.

Die Schule für Kranke klärt dementsprechend Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes mit der Schulleitung der entsprechenden Stammschule und gegebenenfalls mit der zuständigen Schulaufsicht ab.

Können Kinder, die längere Zeit krank sind, trotzdem in die nächst höhere Klasse vorrücken?

Nach Artikel 53.Absatz 6 Satz 2 BayEUG:
"Schülerinnen und Schüler, die infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllen (z.B. wegen Krankheit), kann das Vorrücken auf Probe gestattet werden, wenn zu erwarten ist, dass die entstandenen Lücken geschlossen werden können und das angestrebte Bildungsziel erreicht werden kann."
Im einzelnen Fall ist eine enge Absprache zwischen den Lehrkräften der Schulen für Kranke, den Lehrkräften der Stammschule und gegebenenfalls den Hauslehrern erforderlich, um eine entsprechende Empfehlung an die Lehrerkonferenz zu geben.
Wiederholungen wegen Erkrankung werden nicht angerechnet.

Ist eigentlich auch Hausunterricht möglich?

Ja. Schülern, denen ein Schulbesuch längerfristig nicht möglich ist, kann Hausunterricht erteilt werden. Die rechtlichen Grundlagen dafür bietet die Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 29.08.1989. Demnach können Schüler Hausunterricht erhalten, wenn sie voraussichtlich länger als 6 Unterrichtswochen am Unterricht der Stammschule nicht teilnehmen können oder wegen einer langdauernden Krankheit den Unterricht an bestimmten Tagen versäumen müssen.

An der Beruflichen Oberschule (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) kann der Hausunterricht durch einen Zugang zur Virtuellen Berufsoberschule Bayern ergänzt werden.

Der Hausunterricht wird von den Eltern mit einer ärztlichen Bestätigung in der Regel über die Stammschule beantragt. In einzelnen Schularten gibt es dafür Antragsformulare.

Können an der Schule für Kranke auch Prüfungen abgelegt und ein Schulabschluss erlangt werden?

Nach § 13 Satz 1 und 2 KraSO:
"Lernfortschritte sind den Schülern in geeigneter Weise erkennbar zu machen. Schriftliche Leistungsnachweise werden nur verlangt, wenn es der Krankheitszustand der Schüler erlaubt und die Schüler voraussichtlich länger als sechs Wochen am Unterricht in der Stammschule nicht teilnehmen können."

Abschlussprüfungen können nach den Bestimmungen über Abschlussprüfungen der einschlägigen Schulordnungen abgelegt werden. In besonderen Ausnahmefällen können die Prüfungen abweichend von den Bestimmungen der einschlägigen Schulordnung abgelegt werden.

Welche Möglichkeiten bestehen für kranke Kinder und Jugendliche aus anderen Bundesländern?

Alle Kinder und Jugendlichen, die aus anderen Bundesländern in einer bayerischen Klinik oder einer entsprechenden Einrichtung behandelt werden, haben Anspruch auf Unterricht.
Andere Bundesländer können abweichende Bestimmungen haben.

Links zur Schule für Kranke

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