Blick auf München und die Alpen
In Bayern eine (neue) Heimat finden ©engel.ac – stock.adobe.com

Vollständig ausgebildete Lehrkräfte haben mehrere Möglichkeiten, um sich um eine Anstellung im staatlichen Schuldienst in Bayern zu bewerben.

Wenn Sie eine bayerische oder außerbayerische Lehramtsbefähigung besitzen und derzeit in einem anderen Bundesland festangestellt (verbeamtet oder unbefristet angestellt) sind, gibt es für Sie zwei Bewerbungsmöglichkeiten für die Übernahme in den bayerischen Staatsdienst. Um sich über die Bundeslandgrenzen hinweg zu bewerben oder nach Bayern versetzen zu lassen, können Sie entweder als
freie Bewerberin/freier Bewerber am Einstellungsverfahren für den staatlichen Schuldienst oder am oder am
Lehreraustauschverfahren teilnehmen. Beide Möglichkeiten können grundsätzlich parallel genutzt werden.

Lehrkräfte, die derzeit nicht oder befristet angestellt sind, sowie Lehrkräfte, die sich derzeit noch im Vorbereitungsdienst außerhalb Bayerns befinden, nutzen ebenfalls die Freie Bewerbung (es ist auf geltende Kündigungsfristen zu achten).

Lehreraustauschverfahren

Das planstellenneutrale Lehreraustauschverfahren basiert auf Vereinbarungen und Beschlüssen der Länder im Rahmen der Kultusministerkonferenz (KMK). Die Prämisse für einen Tausch im Rahmen des planstelleneutralen Lehreraustauschverfahrens ist der fächerspezifische und regionale Bedarf. Das Verfahren dient vorrangig dem Zweck der Familienzusammenführung. Können mangels geeigneter Tauschpartner nicht alle Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, so erfolgt die Auswahl nach den folgenden Gesichtspunkten:

  • Eignung
  • Soziale Situation (vorrangiger Tausch bei Familienzusammenführung mit minderjährigen Kindern)
  • Wartezeit

Am Verfahren können grundsätzlich nur Lehrkräfte teilnehmen, die im staatlichen Schuldienst eines Landes in einem Beamtenverhältnis oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis tätig sind. Beurlaubte Lehrkräfte können nur einbezogen werden, wenn sie mit ihrer Versetzung beim aufnehmenden Dienstherrn den Dienst tatsächlich aktiv aufnehmen.

Weitere notwendige Voraussetzungen:

  • Einbeziehung des abgebenden Bundeslandes (Freigabe)
  • Anerkennung der Ausbildung durch das Zielland (Die Prüfung der Anerkennung der Lehrbefähigung erfolgt während des Verfahrens.)

Der Antragsschluss für einen Wechsel nach Bayern ist grundsätzlich der 31. Januar (d. h. 6 Monate vor Schuljahresbeginn). Der Antrag auf Versetzung/Übernahme ist unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars bei Ihrem derzeitigen Dienstherrn zu stellen. Bitte informieren Sie sich dort über die Modalitäten. Auf der Seite der Kultusministerkonferenz finden Sie Verlinkungen zu länderspezifischen Informationen und Antragstellung der einzelnen Länder.

Zunächst entscheidet das abgebende Bundesland über die Freigabe. Freigegebene Anträge werden dann nach Bayern weitergereicht und geprüft. Bei der Prüfung spielen neben der Anerkennung der Lehramtsqualifikation auch die sozialen Hintergründe sowie die Einsatzmöglichkeiten der Lehrkraft (Schulart, Zielregion usw.) eine Rolle.

Die Tauschverhandlungen zwischen den Bundesländern finden im Frühjahr (zwischen Mitte März und Mitte April) statt. Daran anschließend werden die Antragsteller zeitnah vom Herkunftsland über das Ergebnis der Verhandlungen informiert. Bitte sehen Sie deshalb von individuellen Nachfragen zum derzeitigen Stand Ihres Antrages ab.

Das aufnehmende Land erwartet, dass Sie Ihren Dienst im Falle eines Wechsels zu Beginn des entsprechenden Schuljahres (1. August) tatsächlich aktiv aufnehmen. Mit Abgabe des Versetzungsantrags erklären Sie sich hiermit ausdrücklich einverstanden.

Das Tauschverfahren wird „planstellenneutral“ durchgeführt, d. h. die jeweilige Anzahl der aus Bayern abgegebenen bzw. nach Bayern aufgenommenen Lehrkräfte muss ausgeglichen sein. Diese Zahlen können je nach Land sehr unterschiedlich sein. Bei der Bearbeitung haben Fälle mit sozialer Dringlichkeit (Familienzusammenführung u. ä.) Vorrang. Dennoch kann es auch in diesen Fällen zu Wartezeiten kommen.

Mögliche Gründe für einen erfolglosen Tauschantrag:

  • keine Freigabe des abgebenden Dienstherrn/Landes
  • unausgeglichene Antragszahlen bei Herkunfts- und Zielland
  • kein (fächerspezifischer) Bedarf an den gewünschten Einsatzorten und/oder mit dem gewünschten Arbeitszeitmaß

Falls dem Antrag auf Versetzung nicht entsprochen werden kann und der Versetzungswunsch aufrechterhalten wird, so muss der Antrag zum nächsten Termin erneut gestellt werden.

  • Studienreferendarinnen und -referendare aus einem anderen Bundesland
  • Lehrkräfte, die befristet im Dienst eines Bundeslandes stehen.
  • Lehrkräfte, die bei kommunalen Dienstherren beschäftigt sind.
  • staatliche Lehrkräfte, die zu einem kommunalen Dienstherren (z. B. Stadt München) wechseln wollen.

Diese Personen nehmen ausschließlich am regulären Einstellungsverfahren im Rahmen der Freien Bewerbung teil.

Der Dienstantritt bei Versetzung erfolgt offiziell am 1. August des jeweiligen Jahres.

Die persönliche Besoldung oder Vergütung im aufnehmenden Bundesland kann sich aufgrund der unterschiedlichen Besoldungsgesetze und Tarifverträge in den Bundesländern vom bisherigen Verdienst unterscheiden. Grundsätzlich erfolgt die Übernahme beim Lehreraustauschverfahren im Eingangsamt der jeweiligen Schulart. Ob eine Übernahme auch in einem anderen Amt als dem Eingangsamt erfolgen kann, wird im Einzelfall geprüft.

Die Besetzung von Funktionsstellen in Bayern erfolgt im Wege der Ausschreibung und nicht über das planstellenneutrale Lehreraustauschverfahren. Grundsätzlich kann man im planstellenneutralen Lehreraustauschverfahren nur in der Tätigkeit als Lehrkraft nach Bayern wechseln.

Lebenszeitverbeamtungen werden übernommen sofern die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei beamteten Bewerbern, die das 45. aber noch nicht das 55. Lebensjahr zum Übernahmezeitpunkt bereits vollendet haben, wird im Einzelfall geprüft, ob eine Übernahme im Beamtenverhältnis oder im unbefristeten Beschäftigungsverhältnis möglich ist.

Im Anschluss an eine Versetzung überweist das abgebende Land bei beamteten Lehrkräften auf Grundlage des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags an das aufnehmende Land eine Abfindungszahlung, deren Höhe nach festgelegten Kriterien, wie beispielsweise der Dienstzeit, errechnet wird. (Das aufnehmende Land ist damit später allein für die Pensionslasten zuständig.)

Das Online-Formular ermöglicht Ihnen die Teilnahme am planstellenneutralen Lehreraustauschverfahren zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland und wird jeweils ab Oktober freigeschaltet. Hierbei können Sie eine Übernahme in den Schuldienst eines anderen Bundeslandes beantragen und Ihre persönlichen Gründe für den Versetzungsantrag darlegen. In dem Online-Antrag sind Hilfefunktionen hinterlegt, die Ihnen das korrekte Ausfüllen des Antrags erleichtern sollen. Füllen Sie alle Felder vollständig aus, da aus Ihren Angaben der bundeseinheitlich geltende Vordruck generiert wird.

Der Termin, zu dem Sie Ihre Versetzung beantragen, ist in der Anwendung fest vorgegeben. Die Antragstellung erfolgt immer zum beginnenden bzw. laufenden Versetzungsverfahren. Der Versetzungstermin des aktuellen Verfahrens ist der
1. August 2024. Möchten Sie erst zu einem späteren Zeitpunkt wechseln, so müssen Sie das dafür startende Antragsverfahren abwarten.

Technische Voraussetzungen zur Nutzung des Online-Formulars

Um das Formular nutzen zu können, müssen Sie in Ihrem Browser Javascript aktiviert haben und Cookies akzeptieren. Für Mozilla Firefox und Microsoft Edge finden Sie bei Problemen Hilfe unter folgenden Links:

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Weiterführende Informationen


Freie Bewerbung

Die Freie Bewerbung ist grundsätzlich für alle Lehrkräfte mit vollständiger Lehramtsbefähigung für die jeweilige Schulart (in Bayern erworbene Lehrbefähigung bzw. für die jeweilige Schulart gleichwertig anerkannten Lehrbefähigung) möglich.

Neueinstellungen als Freier Bewerber (m/w/d) erfolgen ausschließlich zum September eines Jahres . Im Einstellungsverfahren konkurrieren Sie als Freier Bewerber (m/w/d) gemäß Ihrer Leistung, Eignung und Befähigung mit weiteren Freien Bewerbern (m/w/d) sowie mit Bewerbern (m/w/d) aus dem aktuellen Prüfungsjahrgang.

Die Bewerbung erfolgt abhängig von der Schulart auf folgendem Weg:

  • Grund- und Mittelschule : Bewerbungen können bis spätestens 20. Mai eines Jahres an die dafür jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung gerichtet werden.
  • Förderschulen : Bewerbungen sind mit anerkannter Lehramtsbefähigung sowie einer Freigabeerklärung bis spätestens 15. Mai eines Jahres im Staatsministerium einzureichen.
  • Realschule/Gymnasium : Übermittlung eines Online-Formulars . Das Online-Portal ist von Anfang Februar (Realschule) bzw. Anfang März (Gymnasium) bis 30. April (Ausschlussfrist) des jeweiligen Jahres geöffnet.

Der Einstellungszeitraum, d.h. der Versand der Einstellungsangebote, beginnt in der Regel in der zweiten Juliwoche eines jeden Jahres.

Die Einstellungsmöglichkeiten in den staatlichen Schuldienst Bayerns sind abhängig vom Bedarf in der jeweiligen Schulart , am gewünschten Einsatzort , von der jeweiligen Fächerverbindung sowie von der Anzahl der zur Verfügung stehenden Stellen. Die Einstellungsgrenznoten (abhängig von der Schulart ggf. bezogen auf die jeweilige Fächerverbindung) für das jeweilige Schuljahr ergeben sich durch die Gegenüberstellung der zur Verfügung stehenden Einstellungsmöglichkeiten mit den vorhandenen Bewerberinnen und Bewerbern und variieren damit jährlich abhängig von der konkreten Situation.

Derzeit bestehen an allen Schularten in Bayern sehr gute Einstellungsaussichten . Details können der Broschüre „Einstellungsaussichten“ (siehe unten) entnommen werden.

Auskünfte zu den individuellen Einstellungschancen sind generell nicht möglich. Von schriftlichen oder mündlichen Anfragen ist unbedingt abzusehen, da die Personalplanungsphase sehr arbeitsintensiv ist und derartige Anfragen den Einstellungsprozess entsprechend verzögern.

Wenn Sie in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland lehramtsbezogene Hochschulprüfungen (Erste Staatsprüfung bzw. Master of Education) abgelegt bzw. eine Lehramtsbefähigung erworben haben und eine Aufnahme in den bayerischen Vorbereitungsdienst bzw. die Einstellung in den staatlichen Schuldienst anstreben, überprüft das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus Ihre Qualifikationsnachweise.

Gemäß der Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen werden die Ersten und Zweiten Staatsprüfungen für die Lehrämter im Rahmen der durch die Rahmenvereinbarungen konkretisierten Lehramtstypen anerkannt.

Die Kultusministerkonferenz hat in Ergänzung der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben Eckpunkte für die gegenseitige Anerkennung von Bachelor- und Masterabschlüssen in Studiengängen, mit denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, verabschiedet.

In den Ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung sind diejenigen Kompetenzen beschrieben, die in der Ausbildung für das schulartspezifische Lehramt im jeweiligen Unterrichtsfach erworben werden müssen.

Entspricht eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworbene Lehramtsbefähigung nicht der Befähigung für ein Lehramt im Sinn des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG), sind die Unterschiede hinsichtlich Vorbildung, Ausbildung und Prüfungen durch die Erbringung zusätzlicher Leistungen ausgleichbar.

Nach gültiger Rechtslage kann einem Bewerber (m/w/d) nur dann ein Stellenangebot (Zeitpunkt der Vergabe der Stellenangebote frühestens ab Mitte/Ende Juli bis etwa Mitte August) unterbreitet werden, wenn er ein bestehendes Dienst-/Arbeitsverhältnis unter Wahrung der Entlass-/Kündigungsfristen ordnungsgemäß beenden kann bzw. wenn er von seinem Dienstherrn/Arbeitgeber eine Freigabe erhält und damit seitens des Bewerbers sichergestellt ist, dass er zum Einstellungstermin (letzter Tag der Sommerferien) auch tatsächlich an einer staatlichen Schule in Bayern den Dienst beginnen kann. Ein Angebot des Freistaats Bayern, das einen Vertragsbruch hervorrufen würde, ist ungültig und führt daher nicht zur Einstellung.

Dazu muss im Rahmen der Bewerbung der letztmögliche Termin für eine fristgerechte Kündigung des derzeitigen Beschäftigungsverhältnisses/Arbeitsvertrages angegeben oder eine Freigabeerklärung des aktuellen Dienstherrn/Arbeitgebers beigefügt werden. Freigabeerklärung oder vom Arbeitgeber bestätigte Kündigung können auch nach der Schließung des Online-Portals zum 30. April nachgereicht werden, müssen dem Staatsministerium jedoch spätestens bis 20. Juni (Eingangsdatum) vorliegen.

Befristet beschäftigte Bewerber (m/w/d) geben das Ende ihres aktuellen Vertragsverhältnisses im Online-Portal der Freien Bewerbung an und benötigen keine Freigabeerklärung, sofern das Vertragsverhältnis rechtzeitig vor dem Einstellungstermin endet.

Es ist zu beachten:

Die Freigabeerklärung muss bis mindestens 30. Juni (für Realschule/Gymnasium/berufliche Schulen) bzw. bis zum 1. August (Grund-, Mittel- und Förderschule) dieses Jahres gültig sein.

Freigabeerklärungen für das planstellenneutrale Lehreraustauschverfahren können für das Einstellungsverfahren (Freie Bewerbung) nicht akzeptiert werden. Es ist eine separate Freigabeerklärung der personalverwaltenden Stelle bezogen auf die Freie Bewerbung beizufügen.

Sollte ein Bewerber (m/w/d) im Zeitraum zwischen der Abgabe der Bewerbung und einem möglichen Einstellungsangebot ein Vertragsverhältnis eingehen oder eingegangen sein, das ihm die rechtzeitige, ordentliche Kündigung unmöglich macht, so ist er verpflichtet, dies dem Staatsministerium unmittelbar mitzuteilen.

Bitte informieren Sie sich auch über die schulartspezifischen Anforderungen an die Bewerbung:

Grundschule

Mittelschule

Förderschule

Realschule

Gymnasium

Berufliche Schulen

Gemäß „Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999“ werden die Ersten und Zweiten Staatsprüfungen für die Lehrämter im Rahmen der durch die Rahmenvereinbarungen konkretisierten Lehramtstypen anerkannt.

Im Jahr 2005 hat die Kultusministerkonferenz in Ergänzung der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003) Eckpunkte für die gegenseitige Anerkennung von Bachelor- und Masterabschlüssen in Studiengängen, mit denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 02.06.2005) verabschiedet.


Stand: 11. April 2024

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