Auf dieser Seite finden Sie zentrale Vorschriften für den Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. Dazu gehören insbesondere Gesetze, wie das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), Verordnungen und Bekanntmachungen. Außerdem finden Sie Informationen zu den Veröffentlichungen des Staatsministeriums und zu weiteren rechtlichen Themen.
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Freistaates Bayern bilden die Grundlage aller schulischen Gesetze und Verordnungen.
Weitere relevante Gesetze
- Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)gesetze-bayern.de
- Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)gesetze-bayern.de
- Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG)gesetze-bayern.de
- Bayerisches Erwachsenenbildungsförderungsgesetz (BayEbFöG)gesetze-bayern.de
- Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)gesetze-im-internet.de
- Bayerisches Ausbildungsförderungsgesetz (BayAföG)gesetze-bayern.de
- Bayerisches Eliteförderungsgesetz (BayEFG)gesetze-bayern.de
- Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)gesetze-bayern.de
- Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)gesetze-bayern.de
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)gesetze-im-internet.de
- Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG)gesetze-bayern.de
- Bayerisches Gleichstellungsgesetz (BayGlG)gesetze-bayern.de
- Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)gesetze-bayern.de
- Datenschutz-Grundverordnungeur-lex.europa.eu
- Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)gesetze-bayern.de
- Leistungslaufbahngesetz (LlbG)gesetze-bayern.de
Es wird Gelegenheit gegeben, zu dem Gesetzentwurf bis spätestens Dienstag, 3. September 2024, Stellung zu nehmen.
Falls Sie sich zum Gesetzentwurf äußern möchten, bitten wir Sie, Ihre Stellungnahme ausschließlich in elektronischer Form im PDF-Format mit optischer Zeichenerkennung (OCR) an Frau Ministerialrätin Schmedemann sowie an Sprachstandserhebung zu senden. Für eine Konvertierung von gescannten zu maschinenlesbaren Dokumenten gibt es entsprechende (auch kostenlose) Tools.
Gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Lobbyregistergesetzes (BayLobbyRG) sind wir verpflichtet, Stellungnahmen, Gutachten, Diskussions- und Positionspapiere, die von im Bayerischen Lobbyregister eingetragenen Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern eingehen, binnen einer Woche nach Einbringung des Gesetzesvorhabens der Staatsregierung in den Landtag dem Landtagsamt zu übersenden. Geschäftsgeheimnisse oder andere im Einzelfall ähnlich schutzwürdige persönliche Informationen können geschwärzt werden (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayLobbyRG). Der Landtag veröffentlicht die übermittelten Stellungnahmen, Gutachten, Diskussions- und Positionspapiere zusammen mit den Gesetzesvorhaben auf seiner Internetseite (Art. 4 Abs. 3 BayLobbyRG).
Um uns die weitere Sachbehandlung zu erleichtern, bitten wir Sie, uns in Ihrer Stellungnahme mitzuteilen, ob Sie im Bayerischen Lobbyregister eingetragen sind (ggfs. unter Angabe der Lobbyregister-ID) und ob evtl. Geschäftsgeheimnisse oder andere im Einzelfall ähnlich schutzwürdige persönliche Informationen in den übermittelten Unterlagen einer Veröffentlichung entgegenstehen.
Schulordnungen, Prüfungsordungen, Zulassungs-, und Ausbildungsordnungen sowie weitere Verordnungen
- Bayerische Schulordnung (BaySchO)gesetze-bayern.de
- Begründung zur BaySchOStand 1. Juli 2016
- Datenschutz: Verarbeitungsverfahren gemäß Anlage 2 (zu § 46 BaySchO)gesetze-bayern.de
- Grundschulordnung (GrSO)gesetze-bayern.de
- Mittelschulordnung (MSO)gesetze-bayern.de
- Realschulordnung (RSO)gesetze-bayern.de
- Wirtschaftsschulordnung (WSO)gesetze-bayern.de
- Gymnasialschulordnung (GSO) - G9 neugesetze-bayern.de
- Gymnasialschulordnung (GSO) für Schülerinnen und Schüler im G8Stand 1. August 2024
- Berufsschulordnung (BSO)gesetze-bayern.de
- Fachober- und Berufsoberschulordnung (FOBOSO)gesetze-bayern.de
- Krankenhausschulordnung (KraSO)gesetze-bayern.de
- Schulordnung für die Schulen besonderer Art (BesASO)gesetze-bayern.de
- Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (Volksschulordnung - F, VSO-F)gesetze-bayern.de
- Förderberufsschulordnung (BSO-F)gesetze-bayern.de
- Fachakademieordnung (FakO)gesetze-bayern.de
- Fachschulordnung (FSO)gesetze-bayern.de
- Berufsfachschulordnung (BFSO)Berufsfachschulordnung Ernährung und Versorgung, Kinderpflege, Sozialpflege, Hotel- und Tourismusmanagement, Informatik und Fremdsprachenberufe (BFSO)gesetze-bayern.de
- Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen (BFSO Gesundheit)gesetze-bayern.de
- Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) - neuNeue Fassung v. 13.3.2008gesetze-bayern.de
- Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) - altAlte Fassungverkuendung-bayern.de
- Ordnung der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung II - LPO II)gesetze-bayern.de
- Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften (ZAPO-F II)gesetze-bayern.de
- Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife (ErgPOFHR)gesetze-bayern.de
- Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher (ÜDPO)gesetze-bayern.de
- Verordnung über die Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen(Begabtenprüfungsverordnung - BegPO)gesetze-bayern.de
- Zulassungs- und Prüfungsordnung für das Telekolleg (ZAPO Tele)gesetze-bayern.de
- Prüfungsordnung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher (GDPO)gesetze-bayern.de
- Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Prüfung der Förderlehrerinnen und -lehrer (ZAPO/FöL II)gesetze-bayern.de
- Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen (ZALGM)gesetze-bayern.de
- Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt für Sonderpädagogik (ZALS)gesetze-bayern.de
- Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Realschulen (ZALR)gesetze-bayern.de
- Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Gymnasien (ZALG)gesetze-bayern.de
- Verordnung Zulassungs- und Ausbildungsordnung berufliche Schulen (ZALBV)Verordnung über die Zulassung und Ausbildung für das Lehramt an beruflichen Schulen und den anderweitigen Erwerb der Lehrbefähigung an beruflichen Schulen künstlerischer und gestalterischer Fachrichtungen (ZALBV)gesetze-bayern.de
- Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften (ZAPO-F II)gesetze-bayern.de
- Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Prüfung der Förderlehrerinnen und -lehrer (ZAPO/FöL II)gesetze-bayern.de
- Hausunterrichtsverordnung (HUnterrV)gesetze-bayern.de
- Qualifikationsverordnung (QualV)Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (QualV)gesetze-bayern.de
- Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV)gesetze-bayern.de
- Schulbauverordnung (SchulbauV)gesetze-bayern.de
- Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz (AVBaySchFG)gesetze-bayern.de
- Verordnung zum Vollzug des Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (EGRiLV-Lehrer)gesetze-bayern.de
- Verordnung über die Zulassung von Lernmitteln (ZLV)gesetze-bayern.de
- Unterrichtsvergütungsverordnung (UntVergV)gesetze-bayern.de
- Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Stiftungsgesetzes (AVBayStG)gesetze-bayern.de
Bekanntmachungen und ministerielle Schreiben
- Lehrerdienstordnung (LDO)gesetze-bayern.de
- Bekanntmachung über Seminare in den Jahrgangsstufen 11 und 12 des achtjährigen Gymnasiumsgesetze-bayern.de
- Durchführungshinweise zum Umgang mit Schülerunterlagengesetze-bayern.de
- Bekanntmachung über Schulbibliotheksarbeit in Bayern
- Leitlinien zur Führung und Zusammenarbeit in der Bayerischen Staatsverwaltung
- Bekanntmachung über Beratung und Transparenz in der Übertrittsphasegesetze-bayern.de
- Richtlinien für die Umweltbildung an den bayerischen Schulengesetze-bayern.de
- Bekanntmachung über den Vollzug der Vorschriften des BayEUG und des BaySchFG über die LernmittelfreiheitBekanntmachung über den Vollzug der Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) über die Lernmittelfreiheitgesetze-bayern.de
- Bekanntmachung über Hilfsmittel bei Leistungsnachweisen an bayerischen Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegsverkuendung-bayern.de
- Bekanntmachung über Auswirkungen des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und FeiertageBekanntmachung über Auswirkungen des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage sowie anderer religiöser und nationaler Feiertage auf den Unterricht an den Schulengesetze-bayern.de
- Schreiben zum Vollzug des Art. 84 Abs. 2 BayEUGAktivitäten von Abgeordneten an Schulen
- Hinweise zur Nutzung der IT-Infrastruktur und des Internetzugangs an Schulengesetze-bayern.de
- Bekanntmachung über den Vollzug des Datenschutzrechts an staatlichen Schulengesetze-bayern.de
- Abschnitt 9 Ziffer 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR)Abschnitt 9 Ziffer 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) betreffend das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken durch die Bediensteten des Freistaates Bayern
- Richtlinien für die AIDS-Prävention an den bayerischen Schulengesetze-bayern.de
- Richtlinien für die Familien- und Sexualerziehung in den bayerischen Schulengesetze-bayern.de
- Bekanntmachung über Suchtprävention an den bayerischen Schulengesetze-bayern.de
- Bekanntmachung über Schulgesundheitspflegegesetze-bayern.de
- Bekanntmachung über Jugendzahnpflege in Schulengesetze-bayern.de
- Bekanntmachung über die Ausbildung von Schülerinnen und Schülern in Erster Hilfegesetze-bayern.de
- Landesprogramm für die gute gesunde Schule Bayerngesetze-bayern.de
Schreiben zur Medikamentengabe durch Lehrkräfte an Schulen
Die nachfolgenden Dokumente sollen als Handlungsempfehlungen Fragen klären, die im Zusammenhang mit der Medikamentenabgabe durch Lehrkräfte in Schulen in Bayern aufkommen.
- Schreiben zur Medikamentengabe durch Lehrkräfte an Schulen
- Anlage A - Vereinbarung über die Durchführung von medizinischen Hilfsmaßnahmen
- Anlage A - Vereinbarung über die Durchführung von medizinischen Hilfsmaßnahmen
- Anlage B - Übertragung der medizinischen Hilfsmaßnahme als Dienstaufgabe
- Anlage C- Dokumentation der Medikamentengabe
- Bekanntmachung über die Krisenintervention an Schulengesetze-bayern.de
- Bekanntmachung über Sicherheit auf dem Schulweg - Verkehrssicherheitsarbeit und Schulwegdienste
- Bekanntmachung über Unterrichtseinschränkungen bei ungünstigen Witterungsbedingungengesetze-bayern.de
- Hinweise an die Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtesgesetze-bayern.de
- Bekanntmachung über die Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Verhütung der Jugendkriminalität
- Bekanntmachung über Schulverbindungsbeamte der Polizei
- Richtlinien über die ZusammenarbeitRichtlinien über die Koordination der Zusammenarbeit und über regelmäßige gemeinsame Besprechungen zwischen Jugendämtern und Schulen
- Rahmenvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und dem Bayerischen JugendringRahmenvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und dem Bayerischen Jugendring zur Zusammenarbeit von Schule und Jugendarbeit
In der Datenbank BAYERN.RECHT können alle bayerischen Gesetze und Verordnungen sowie die Verwaltungsvorschriften aus den Amtsblättern in der aktuellen Fassung recherchiert werden. Hierbei handelt es sich um ein Serviceangebot. Rechtlich maßgeblich sind jeweils die amtlich verkündeten Fassungen, etwa im Bayerischen Ministerialblatt ( BayMBl. ) und im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt ( GVBl. ).
Ausgaben des KWMBl. und KWMBeibl. der Jahre 2005 bis 2008 im ZIP-Format:
Im Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Wissenschaft und Kunst (KWMBl.) wurden die Bekanntmachungen beider Ministerien veröffentlicht. Dort wurden auch für den Schul- und Hochschulbereich bedeutende Gesetze und Verordnungen sowie Bekanntmachungen der Bayerischen Staatsregierung, anderer bayerischer Ministerien und sonstiger Stellen nochmals abgedruckt. Im Beiblatt zum Amtsblatt (KWMBeibl.) wurde auf aktuelle Termine insbesondere von Prüfungen, Fortbildungsveranstaltungen und Wettbewerben sowie auf offene Stellen hingewiesen. Ein früher eigens herausgegebener Teil II des Amtsblatts diente der Veröffentlichung von Hochschulsatzungen; diese werden seit 01.01.2005 von den einzelnen Hochschulen durch Aushang bzw. im Internet bekannt gemacht. Seit 01.01.2019 wurden die vier zuvor bestehenden Amts- und Ministerialblätter einschließlich des KWMBl. durch das Bayerische Ministerialblatt (BayMBl.) ersetzt.
Alle Ausgaben können auch als gedruckte Kopie gegen Gebühr unter folgender Adresse angefordert werden:
Bayerische StaatsbibliothekDirektlieferdienst subito
Ludwigstraße 16
80539 München
Unter dem nachfolgenden Link können Sie das Beiblatt herunterladen.
Die Bayerische Staatsregierung hat die Aufgabe, den Bürger durch allgemein zugängliche Veröffentlichungen über ihre Arbeit zu unterrichten sowie Grundlagen und Zielvorstellungen der Landespolitik öffentlich bekannt zu machen und zu erläutern. Dieser Informationsauftrag gilt laut Bundesverfassungsgericht jedoch nicht unbeschränkt:
Es ist Staatsorganen u.a. untersagt, mit Mitteln der Öffentlichkeitsarbeit für politische Parteien zu werben, insbesondere parteinehmend in einen Wahlkampf einzugreifen. Dieses Gebot staatlicher Neutralität soll die Chancengleichheit aller Parteien wahren und eine von staatlicher Einflussnahme freie Willensbildung des Wahlbürgers ermöglichen. Um dies zu gewährleisten, sind auch Parteien, Wahlbewerber und Wahlhelfer verpflichtet, eine im Sinne dieses Urteils missbräuchliche Verwendung staatlichen Informationsmaterials zu unterlassen.
Es wird daher gebeten, bei der weiteren Verwendung der übersandten Veröffentlichungen folgendes zu beachten:
Für die Öffentlichkeitsarbeit hergestelltes Informationsmaterial der Bayerischen Staatsregierung darf weder von Parteien, noch von Wahlbewerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. In der Praxis hat sich herauskristallisiert, einen Zeitraum von fünf Monaten vor dem Wahltermin als Vorwahlzeit anzunehmen. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleich-falls die Weitergabe von Druckwerken der Staatsregierung an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung.
Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf staatliches Informationsmaterial nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Staatsregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte.
Den Parteien ist es jedoch gestattet, staatliches Informationsmaterial zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden.
Mit KMS vom 04.05.2023 (II.1-BS4610.2/35/125) wurden die Schulen über das Schulkonto zur finanziellen Abwicklung von Schülerfahrten informiert.
Soweit Schulleiterinnen und Schulleiter von den kontoführenden Banken zur Mitteilung der persönlichen Steuer-ID aufgefordert werden, kann der jeweiligen Bank folgende mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat abgestimmte Antwort zur Verfügung gestellt werden:
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ( StUmgBG ) wurde § 154 AO in der Weise ergänzt, dass Kreditinstitute neben der Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO zur Erhebung und Aufzeichnung der Identifikationsmerkmale des Kontoinhabers, jedes anderen Verfügungsberechtigten und jedes anderen wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet sind (vgl. § 154 Abs. 2a AO). Darüber hinaus wurde mit § 154 Abs. 2d AO geregelt, dass die Finanzbehörden für einzelne Fälle oder für bestimmte Fallgruppen Erleichterungen zulassen können, wenn die Einhaltung der Pflichten nach § 154 Absätze 2 bis 2c AO unverhältnismäßige Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird.
Hinsichtlich der Erleichterungen i.S.d. § 154 Abs. 2d AO enthält der Anwendungserlass zur AO in Tz. 11 (BStBl I 2017, 1604) einen Katalog an Fällen, in denen hinsichtlich der Verfügungsberechtigten oder der wirtschaftlich Berechtigten u.a. auf die Erhebung der Identifikationsnummer verzichtet werden kann. Demnach kann gemäß Tz. 11.1 Buchstabe h) im Fall einer Vertretung juristischer Personen des öffentlichen Rechts von der Erhebung der Identifikationsnummer des Verfügungsberechtigten abgesehen werden.
Nachdem es sich bei einem Schulkonto i.S.d. § 25 Abs. 1, 2 BaySchO um ein staatliches Konto handelt, welches die Schulleiterin oder der Schulleiter im Namen des Freistaats Bayern eröffnet (Kontoinhaber ist der Freistaat Bayern), liegt hier der Fall einer „Vertretung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts“ vor, mit der Folge, dass das Kreditinstitut auf die Erhebung der Identifikationsnummer verzichten kann.
Stand: 22. November 2024