Die Grafik zeigt ein digital ausgestattetes Klassenzimmer.
Beschaffung mobiler Endgeräte im Rahmen der „Digitalen Schule der Zukunft“ ©iStock by Getty Images

Die Modalitäten der Gerätebeschaffung und -förderung sind in einer kultusministeriellen Bekanntmachung festgelegt. Die wichtigsten Eckpunkte sind nachstehend zusammengestellt.

Wertvolle Hinweise zur Gerätebeschaffung liefert der Praxisleitfaden In fünf Schritten zur „Digitalen Schule der Zukunft“.

Die Schritte des Beschaffungsprozesses

Die Rückmeldung bzgl. der Teilnahme bzw. Nicht-Teilnahme im Schuljahr 2024/2025 erfolgte über das Schulportal und war bis 5. August 2024 zu geben.

Bitte berücksichtigen Sie: Eine Geräteförderung ist erst nach der Bestätigung der Teilnahme einer Schule an der „Digitalen Schule der Zukunft“ durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus möglich.

Die Schulen können bis zu zwei Jahrgangsstufen auswählen, die mit mobilen Endgeräten ausgestattet werden sollen. Dabei spielen organisatorische und pädagogische Überlegungen eine Rolle.

Die Schulen müssen sich darauf verlassen können, dass mit den mobilen Endgeräten auch effektiv im Unterricht gearbeitet werden kann. Welche Geräte hierfür technisch geeignet sind, hängt von der konkreten technischen Situation und den pädagogisch-didaktischen Zielsetzungen an der jeweiligen Schule ab. Die Schulen können daher in Abstimmung mit dem Schulaufwandsträger und dem Elternbeirat für die zu beschaffenden mobilen Endgeräte (schulspezifische) technische Mindestkriterien festlegen. Näheres wird in der entsprechenden kultusministeriellen Bekanntmachung geregelt.

Die Schulen sollen die Erziehungsberechtigten der teilnehmenden Jahrgangsstufen umfassend über die Teilnahme an der „Digitalen Schule der Zukunft“ und das Beschaffungsmodell informieren.

Mit Blick auf die Organisation des Beschaffungsprozesses sind unterschiedliche Grade und Formen der Unterstützung der Erziehungsberechtigten möglich. Informationen bietet der Praxisleitfaden.

Eine Beantragung der Fördermittel ist unter www.dsdz.bayern.de möglich.

Die Anträge werden durch die Schule und das Ladesamt für Schule (LAS) geprüft.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich gerne an die Support-Hotline „Digitale Schule der Zukunft“:

Die Auszahlung erfolgt nach vollständiger Bewilligung durch das Landesamt für Schule auf das von der jeweiligen Antragstellerin oder dem jeweiligen Antragsteller angegebene Konto.

FAQ

Antragsberechtigt sind die volljährigen Schülerinnen und Schüler einer 1:1-Ausstattungsklasse, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern deren Erziehungsberechtigte. Ob eine Schülerin bzw. ein Schüler eine 1:1-Ausstattungsklasse besucht, können die Erziehungsberechtigten an der Schule des Kindes erfragen.

Die Tablets oder Laptops werden als nicht lernmittelfreie Lernmittel im Sinne des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (Art. 21 Abs. 3 BaySchFG) von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern beschafft und sind somit Privatgeräte. Die Geräte können daher von den Schülerinnen und Schülern sowohl zu schulischen wie auch zu privaten Zwecken genutzt werden.

Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus verfolgt im Rahmen der „Digitalen Schule der Zukunft“ das Ziel, dass ganze Jahrgangsstufen mit digitalen Endgeräten ausgestattet werden. Die Förderung der Beschaffung eines mobilen Endgeräts ist gleichwohl ein Angebot. Ob die Erziehungsberechtigten davon Gebrauch machen, steht ihnen frei.

Nehmen Erziehungsberechtigte bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler das Angebot nicht an, stellen die Schulen nach Möglichkeit mobile Endgeräte aus dem Leihgerätepool der Schule.

Für Schülerinnen und Schüler aus finanziell unterstützungsbedürftigen Familien stehen verschiedene Lösungen zur passgenauen Auswahl vor Ort zur Verfügung, z. B. Ratenzahlungsmodelle, die Kombination der Förderung mit SGB II-Leistungen oder der Rückgriff auf den Leihgeräte-Pool der Schule.

Die mobilen Endgeräte können auch für private Zwecke genutzt werden. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass dies nicht den Gebrauch für die Schule beeinträchtigt.

Wenn die Schülerin bzw. der Schüler die Schule nach Erhalt der Förderung verlässt, darf sie/er das Gerät behalten. Die Erziehungsberechtigten müssen die Förderung nicht zurückbezahlen.

Wenn zum Zeitpunkt des Verlassens der Schule bzw. einer 1:1-Ausstattungsklasse bereits ein Gerät beschafft wurde, ist darauf zu achten, dass der Förderantrag bis spätestens zwei Monate nach Verlassen der Schule, für die das Gerät beschafft wurde, einzureichen ist.

Gefördert wird die Beschaffung von mobilen Endgeräten (Laptops/Notebooks, Tablets oder Convertibles) einschließlich der ggf. von den Schulen verbindlich vorgegebenen Ausstattungskomponenten (z. B. Eingabestift, Tastatur und/oder Stift), die im Förderzeitraum beschafft wurden. Beginn und Ende des Förderzeitraums sind in einer kultusministeriellen Bekanntmachung festgelegt.

Nicht gefördert werden Mobilfunktelefone und Smartphones.

Das mobile Endgerät muss entweder ein Neugerät mit mind. 10 Zoll Bildschirmgröße oder ein Refurbished-Gerät mit mind. 10 Zoll Bildschirmgröße von gewerblichen Händlern mit einer Garantie von mindestens einem Jahr sein. Zusätzlich können die Schulen technische Mindestkriterien vorgeben. Denn die Schulen müssen sich darauf verlassen können, dass mit den mobilen Endgeräten auch effektiv im Unterricht gearbeitet werden kann. Welche Geräte hierfür technisch geeignet sind, hängt von der konkreten technischen Situation und den pädagogisch-didaktischen Zielsetzungen an der jeweiligen Schule ab.

Beispielsweise darf der Bildschirm eines Tablets nicht zu klein sein, damit auch längeres Arbeiten lernförderlich und ergonomisch möglich ist. Auch müssen die Geräte zur bereits bestehenden IT-Infrastruktur der Schule passen. Nur so ist etwa gewährleistet, dass Inhalte der Schülergeräte schnell und einfach auf der digitalen Tafel im Klassenzimmer präsentiert werden können.

Die technischen Mindestkriterien können sich zum Beispiel auf die Displaygröße, das Betriebssystem sowie verschiedene Ausstattungskomponenten (z. B. Eingabestift, Tablet-Tastatur) beziehen. Förderfähig sind Geräte, die diese Mindestkriterien erfüllen.

Die technischen Mindestkriterien werden vorab in geeigneter Weise mit dem Elternbeirat und dem Sachaufwandsträger abgestimmt.

Die Schulen sollen die Erziehungsberechtigten beim Beschaffungsvorgang unterstützen, etwa indem sie die Erziehungsberechtigten umfassend, z. B. im Rahmen von digitalen Elterninformationen, über die Teilnahme an der „Digitalen Schule der Zukunft“ und das Beschaffungsmodell informieren. Dabei werden die Erziehungsberechtigen u. a. auch über den Angebotscharakter und die Freiwilligkeit informiert.

Da es sich bei den in der „Digitalen Schule der Zukunft“ beschafften Geräten um Privatgeräte handelt, wird von Seiten der Schule, des Schulaufwandsträgers oder des Staatsministeriums keine Haftung bei Verlust oder Zerstörung des Geräts übernommen.

In diesen Fällen kann jedoch einmalig eine erneute Förderung beantragt werden, sofern die Beschaffung des zweiten Geräts spätestens für die 9. Jahrgangsstufe bzw. am Gymnasium für die 12. Jahrgangsstufe erfolgt.

Die Höhe des maximalen Förderbetrags beträgt 350 Euro.

Für finanziell unterstützungsbedürftige Familien stehen verschiedene Lösungen zur passgenauen Auswahl vor Ort zur Verfügung, z. B. Ratenzahlungsmodelle, die Kombination der Förderung mit SGB II-Leistungen, anderen Förderungen (z. B. Förderverein der Schule) oder der Rückgriff auf den Leihgeräte-Pool der Schule.

Ja. Es ist nicht förderschädlich, wenn ein Förderverein Erziehungsberechtigte bei der Finanzierung der Geräte unterstützt. Wichtig ist lediglich, dass die Geräte zum Eigentum der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler beschafft werden.

Bei der Online-Beantragung des staatlichen Zuschusses ist es den antragstellenden Erziehungsberechtigten möglich, direkt die Kontonummer des Fördervereins anzugeben.

Den Erziehungsberechtigten steht es frei, mit dem Händler ein Ratenzahlungsmodell zu vereinbaren. Auch hier wird der Förderbetrag im Ganzen ausbezahlt und orientiert sich somit nicht am Zahlungsplan für die vereinbarten Raten. Es muss bei Antragsstellung mindestens der Betrag des Zuschusses gezahlt worden sein. Hier kann durch eine Sofort-Zahlung in Höhe dieses Betrags beim Gerätekauf oder durch eine Sonderzahlung vor dem Tag der Antragsstellung gewährleistet werden, dass der Förderhöchstbetrag beantragt werden kann. Auch eine Unterstützung durch den Förderverein in diesem Zusammenhang ist denkbar. Zu beachten ist, dass die entsprechenden Verträge jedoch nicht bereits vor dem Bewilligungszeitraum geschlossen worden sind.

Viele Anbieter bedienen sich bei Ratenzahlungen eines Finanzpartners („Drittfinanzierer“), z. B. einer Bank, die auf Kreditbasis für den Kunden den Kaufpreis in voller Höhe entrichtet. Der Kunde zahlt dann die Raten an den Drittfinanzierer. Sofern eine Ratenzahlung mittels Drittfinanzierung vereinbart wurde, ist keine Mindestanzahlung erforderlich, da der Käufer den Kaufpreis bereits vollständig beim Händler entrichtet hat und dem Finanzinstitut den entsprechenden Betrag schuldet. Die Förderung kann sofort in voller Höhe beantragt werden.

Nein, Leasing wird nicht bezuschusst.

Um eine Förderung zu erhalten, muss das Gerät im Zeitraum der Geltung der Förderrichtlinie sowie nach Bestätigung der Teilnahme der Schule an der „Digitalen Schule der Zukunft“ durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus beschafft werden. Ab welchem Zeitpunkt ein Gerät förderfähig ist, erfahren die Erziehungsberechtigten von der jeweiligen Schule. Geräte, die davor gekauft wurden, werden nicht gefördert.

Stand: 09. September 2024

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