Die Grafik zeigt einen Mann, der die einzelnen Schritte eines Planungsprozesses geht.
Bildungsgerechtigkeit durch Geräteverfügbarkeit ©iStock by Getty Images

Der Bayerische Ministerrat hat in seiner Sitzung am 27. Februar 2024 die „Digitale Schule der Zukunft“ auf den Weg gebracht. Damit soll ein weiterer starker Impuls gesetzt werden, um zeitgemäßes Lernen in einer digitalen Welt auch in Zukunft zu gewährleisten. Ein Kernelement bildet die sukzessive Ausstattung der Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden weiterführenden Schulen inkl. Wirtschaftsschulen mit mobilen Endgeräten.

Ziele der „Digitalen Schule der Zukunft“

Die 1:1-Ausstattung mit mobilen Endgeräten im Rahmen der „Digitalen Schule der Zukunft“ hat es sich zum Ziel gesetzt, mithilfe der Homogenisierung der Geräteverfügbarkeit in Bayern Bildungsgerechtigkeit sicherzustellen. Zudem soll der Fachunterricht weiterentwickelt und die Medienkompetenz gefördert werden.

Die Schulen der „Digitalen Schule der Zukunft“ widmen sich unter Berücksichtigung bestehender Strukturen systematisch fünf Handlungsfeldern der digitalen Schulentwicklung.

Beteiligte Schularten und Jahrgangsstufen

Staatliche Mittel-, Real- und Wirtschaftsschulen, staatliche Gymnasien sowie staatliche Schulen besonderer Art haben ab dem Schuljahr 2024/2025 die Möglichkeit, jährlich jeweils bis zu zwei Jahrgangsstufen mit mobilen Endgeräten auszustatten.

Nicht-staatlichen Schulen der o. g. Schularten sowie Freien Waldorfschulen kann voraussichtlich ab dem Schuljahr 2025/2026 die Beteiligung an der „Digitalen Schule der Zukunft“, dann auch (einmalig) mit bis zu vier Jahrgangstufen, eröffnet werden.

Die genannten Schulen können dabei aus den Jahrgangsstufen 5 bis 8, die Gymnasien aus den Jahrgangsstufen 5 bis 10 auswählen, welche Jahrgangsstufen an der Ausstattung beteiligt werden sollen.

Eine Teilnahme der Schule an der „Digitalen Schule der Zukunft“ setzt die Zustimmung des jeweiligen Schulaufwandsträgers voraus.

Ausstattungsmodell

Die mobilen Endgeräte werden von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern als nicht lernmittelfreie Lernmittel erworben und befinden sich in deren Eigentum. Bei der Finanzierung werden sie mit einem staatlichen Zuschuss i. H. v. 350 Euro pro Gerät unterstützt. Die geförderten Geräte sind dem Zuwendungszweck entsprechend für das schulische Lernen und Arbeiten zu verwenden, können aber auch für private Zwecke genutzt werden.

Die Schulen können in Abstimmung mit dem Schulaufwandsträger und dem Elternbeirat, sofern diese sachlich begründet sind, technische Mindestkriterien (z. B. hinsichtlich des Betriebssystems) festlegen und somit Vorgaben für die förderfähigen Geräte machen, damit diese Geräte gut in die vorhandene Infrastruktur integriert werden können. Auch die Einbindung in ein schulisches Mobile Device Management-System kann als technisches Mindestkriterium definiert werden.

Das Beschaffungsmodell sowie die Fördermodalitäten werden in einer entsprechenden Richtlinie des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus festgelegt.

Teilnahmevoraussetzungen

1. Für eine Beteiligung ist die Zustimmung des jeweiligen Schulaufwandsträgers (insbesondere zur Integration privater Schülergeräte in die schulische IT-Infrastruktur) erforderlich.

2. Ferner ist von den Schulen zu bestätigen, dass die nachstehenden technischen Voraussetzungen in den beteiligten 1:1-Ausstattungsklassen erfüllt sind:

  • Breitbandanschluss (Richtwert: 1 MBit/s pro Schülerin und Schüler)
  • flächendeckende WLAN-Ausleuchtung
  • sichere und ausreichende Auflademöglichkeiten für die mobilen Schülergeräte vorhanden oder in Planung oder alternatives Ladekonzept (z. B. Sicherstellung einer Akkulaufzeit über den gesamten Schultag)
  • Möglichkeit der drahtlosen Übertragung der Bildschirminhalte der Schülergeräte auf eine Großbilddarstellung im Klassenzimmer (Screen Mirroring).

3. Zudem ist eine Bestätigung der Teilnahme einer Schule durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus obligatorisch.


Teilhabe von Schülerinnen und Schülern aus finanziell unterstützungsbedürftigen Familien

Die staatliche Förderung i. H. v. maximal 350 Euro pro zuwendungsfähigem Endgerät ist so bemessen, dass ca. 50% des Gerätepreises (inkl. zuwendungsfähigem Zubehör) abgedeckt sind. Die Schulen und Schulaufwandsträger sind bei der Festlegung der technischen Mindestkriterien den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und der sachgemäßen Kontinuität verpflichtet.

Für Schülerinnen und Schüler aus finanziell unterstützungsbedürftigen Familien stehen verschiedene Lösungen zur passgenauen Auswahl vor Ort zur Verfügung. Hierzu zählen u. a. Ratenzahlungsmodelle, andere Förderungen (z. B. Förderverein der Schule) oder der Rückgriff auf den (mit staatlichen Förderprogrammen ausgebauten) Leihgeräte-Pool der Schule bzw. des Schulaufwandsträgers. Eine Beschaffungspflicht entsprechender Geräte für den Schulaufwandsträger wird hierdurch gleichwohl nicht begründet.

Auch eine Kombination mit SGB II-Leistungen ist grundsätzlich möglich.

Schulischer Leihgerätepool

Perspektivisch ist es sinnvoll, an den Schulen einen bedarfsgerechten Pool an schulischen Leihgeräten vorzuhalten, um soziale Härtefälle unbürokratisch abfedern zu können.

Um die Schulaufwandsträger beim weiteren Ausbau des schulischen Leihgerätepools zu unterstützen, sind im Entwurf zum Doppelhaushalt 2024/2025 entsprechende Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen.

Unterstützungsangebote für die Schulgemeinschaft

Den Schulen wird seitens des Staatsministeriums, der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung (ALP) Dillingen, dem Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (ISB) sowie der Schulaufsicht (insbesondere durch die Beratung digitale Bildung) ein umfassendes und praxiserprobtes Begleitportfolio zur Flankierung des Umsetzungsprozesses zur Verfügung gestellt. So werden die Schulen und deren Träger etwa bei der Wahl der passenden Geräte und Jahrgangsstufen sowie der Implementierung der Geräte in die schulische IT-Bildungsinfrastruktur beraten und unterstützt.

Die Schulgemeinschaft kann auf die Erfahrungen einer zweijährigen Pilotphase zurückgreifen. Diese sind im Praxisleitfaden In fünf Schritten zur „Digitalen Schule der Zukunft“ zusammengestellt.

Welche Unterstützungsmaßnahmen an einer Schule erforderlich sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Bedürfnisse der Beteiligten, bestehende schulinterne Strukturen, gewähltes Modell der Geräteverwaltung (z. B. mittels eines MDM-Systems) etc. Entsprechende Hinweise zur Gerätekonfiguration und -verwaltung werden unter Beratung und Unterstützung bereitgestellt.

Zur Herstellung eines Mindestsicherheitsstandards wird auf die Empfehlungen für Schülerleihgeräte verwiesen.

Weiterführende Informationen

Weiterführende Hinweise, die das Verfahren zur Förderung der 1:1-Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit mobilen Endgeräten betreffen, bietet die entsprechende kultusministerielle Bekanntmachung.

Stand: 20. Juli 2024

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