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Eine Mauer für Freiheit und Sicherheit
Handel und Geldwirtschaft. In
West- und Mitteleuropa ent-
standen vielerorts Märkte und
Kaufmannssiedlungen, meist
in der Nähe befestigter Plätze.
In Augsburg
7
beispielsweise ist
noch im 10. Jahrhundert ein
Markt belegt; später entstand
südlich des Dombezirks ein
suburbium
der Kaufleute und
Handwerker, dessen Kern am
Perlachhügel um 1100 eine
Mauer erhielt. Einige Streu-
siedlungen blieben noch außen
vor. Ein typischer Vorgang!
Im 12. Jahrhundert kamen zu
diesen langsam gewachsenen
Städten geplante Gründungen.
Eine regelrechte Welle setzte
ein, die bis ins 14. Jahrhundert
andauerte. Sie begann im Wes-
ten, in den Niederlanden und
am Rhein, und setzte sich bis in
den slawischen und baltischen
Raum fort. Besonders aktiv als
Stadtgründer waren die Staufer
in ihrem süddeutschen Macht-
bereich. Es wurde zur Regel,
dass die Neugründungen mit
einer Mauer umgeben wurden,
oft mit einiger Verzögerung,
weil es an Geld und Menschen
fehlte, so behalf man sich für
eine Übergangszeit oft mit Wall
und Graben.
Zu einer Stadt gehört eine
Rechtsordnung. Schon in den
Märkten des 11. Jahrhunderts
bildete sich heraus, was spä-
ter für die Stadt konstitutiv war: gleiches Recht für alle
am Marktgeschehen Beteiligten, Friedenswahrung durch
den Markt- und Gerichtsherrn und Autonomie bei der
Regelung gemeinsamer Angelegenheiten. Hinzu kamen
persönliche Freiheiten, insbesondere die Verfügung über
das Eigentum, auch beim Erbrecht. Viele der kleinen
7 Vgl. Detlev Schröder: Augsburg. Historischer Atlas von Bayern, Teil Schwa-
ben, H. 10, München 1975, S. 146–151.
Städte
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und auch manche der größeren blieben unter der
Dominanz geistlicher und weltlicher Herrn. Andere, vor
allem die mit großer Wirtschaftskraft, entwickelten sich
zu Stadtrepubliken, die in der Lage waren, ihr finanzielles
Potential in Wehrhaftigkeit umzusetzen.
8 Goez (wie Anm. 6), S. 7, nennt für Deutschland (ohne Niederlande) im 14./15.
Jahrhundert die geschätzte Zahl von 4.000 Orten mit Stadtrecht. Demnach
hatte die Hälfte unter 2.000 Einwohner, nur 26 hatten über 10.000.
Das sog. erste Stadtrecht von Augsburg: Schiedsspruch Kaiser Friedrich Barbarossas zwischen den Vögten, dem
Bischof und der Stadt Augsburg vom 21. Juni 1156
Abbildung: Staatsarchiv Augsburg, Hochstift Augsburg Urkunden 27; aus: Friedrich Blendinger/Wolfgang Zorn (Hg.):
Augsburg. Geschichte in Bilddokumenten, München 1976, Abb. 67