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„Alle Terroristen sind Moslems“?
Einsichten und Perspektiven 4 | 16
lich.
8
Damit bleibt aber weiter ungeklärt, was Terrorismus
eigentlich
von einem gewöhnlichen (sprich: nicht-terro-
ristischen) Verbrechen unterscheidet. Und damit bleibt
auch unklar, was Terrorismus
eigentlich
ist.
8 Andrew Valls: Can terrorism be justified? in: Ethics in international affairs:
Theories and cases 2000, S. 65–79.
Nach dem Bombenanschlag von Riad am 13. Mai 2003
erklärte der damalige US-Außenminister Colin Powell:
„Wir sollten nicht versuchen, ihre […] kriminelle Aktivi-
tät, ihre mörderische Aktivität mit irgendeinem Anschein
von politischen Absichten zu
bemänteln. Es sind Terroris-
ten.“
9
Aber eben weil die Täter
mit ihren Anschlägen politi-
sche Ziele verfolgten, wurden
sie als Terroristen klassifiziert,
und nicht einfach nur als Kri-
minelle. Kurz: Terrorismus ist
per definitionem
politisch und
anti-staatlich.
Zwar können sich nicht-
staatliche Gruppen und Staa-
ten des gleichen Mittels bedie-
nen, sprich: Terror ausüben.
Allerdings besteht insofern
ein wesentlicher Unterschied,
als staatliche Gewalt, selbst
wenn sie tötet und verletzt, als
grundsätzlich legitim angese-
hen wird. Nicht-staatliche Ge-
walt dagegen halten wir für
grundsätzlich illegitim. Von ei-
nem gerechten oder gerechtfer-
tigten Krieg zu reden ist weit
weniger problematisch als die
Rede von gerechtfertigtemTer-
rorismus. Und selbst die syste-
matische Unterdrückung einer
bestimmten Gruppe innerhalb
eines Staates (mag sie durch
Hautfarbe, Geschlecht oder
Religion bestimmt sein) hat
nicht zwangsläufig die Verur-
teilung dieses Staates zur Folge.
Es ist das Gewaltmonopol des
Staates, das staatliche Gewalt
über viele Zweifel erhebt.
10
9 Andreas Bock: Terrorismus, Stuttgart 2009, S. 16.
10 Das Apartheidregime in Südafrika beispielsweise hatte gerade in den USA
und auch Großbritannien starke Verbündete. Im Sicherheitsrat der Verein-
ten Nationen nutzten die USA ihre Stellung als Vetomacht in 21 Fällen, um
Resolutionen gegen Südafrika zu verhindern. Vgl. Bock (wie Anm. 9), S. 16 f.
Fahndungsplakat des Bundeskriminalamtes im Zusammenhang mit den Morden an Siegfried Buback, Jürgen Ponto
und Hanns-Martin Schleyer bzw. der Entführung der Landshut-Maschine nach Mogadischu, November 1977
Foto: ullstein bild