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3. Verhältnis zwischen Eltern und Schule
Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Verhältnis folgendermaßen definiert:
„Das Grundgesetz erkennt die Pflege und Erziehung der Kinder als das natürliche
Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht an. Andererseits enthält
diese Vorschrift keinen ausschließlichen Erziehungsanspruch der Eltern. Der Staat
ist in der Schule nicht auf das ihm zugewieseneWächteramt beschränkt. Der staat-
liche Erziehungsauftrag in der Schule ist in seinem Bereich dem elterlichen Erzie-
hungsrecht nicht nach-, sondern gleichgestellt. Diese
gemeinsame Erziehungs-
aufgabe
von Eltern und Schule, welche die Bildung der eigenen Persönlichkeit des
Kindes zum Ziel hat, lässt sich nicht in einzelne Kompetenzen zerlegen. Sie ist in
einem sinnvoll aufeinander bezogenen
Zusammenwirken
zu erfüllen.“ (Hervor-
hebung durch Herausgeber)
Auf der Basis dieser Vorgaben verpflichtet das
Bayerische Gesetz über das Erzie-
hungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
Eltern und Schule zu einer von Vertrauen
getragenen Zusammenarbeit im Interesse der Bildung und Erziehung der Schüler:
„Die gemeinsame Erziehungsaufgabe, die Schule und Erziehungsberechtigte zu
erfüllen haben, erfordert eine von gegenseitigem Vertrauen getragene Zusammen-
arbeit“. Im Rahmen dieses Grundsatzes besteht für die Erziehungsberechtigten eine
Vielzahl individueller Rechte und Pflichten. Die rechtliche Grundlage dafür, wie für das
gesamte bayerische Schulsystem, bilden das Bayerische Gesetz über das Erziehungs-
und Unterrichtswesen (BayEUG), die
Bayerische Schulordnung (BaySchO)
sowie
die Schulordnungen für die einzelnen Schularten. Themenbereiche, welche alle Schul-
arten (mit Ausnahme einiger weniger Schularten, insbesondere der Berufsfachschu-
len) in Bayern betreffen (z.B. Schulgemeinschaft, Allgemeiner Schulbetrieb, indivi-
duelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz, Schülerunterlagen sowie
Schulaufsicht) werden in der
Bayerischen Schulordnung (BaySchO)
geregelt, die
zum1. August 2016 in Kraft getreten ist. Die Schulordnungen sind – rechtlich gesehen
– Ausführungsverordnungen zum BayEUG und enthalten die Regelungen für den
täglichen Schulbetrieb und die inneren Schulverhältnisse. Die Eigenverantwortung
der Schulen bei der Zusammenarbeit mit den Eltern wurde gestärkt, um den Gege-
benheiten vor Ort besser Rechnung zu tragen. Eltern wie Schulen sind gefordert,
aktiv eine
Bildungs- und Erziehungspartnerschaft
zu gestalten. Die öffentlichen
Schulen sind verpflichtet, ein schulspezifisches Konzept zu entwickeln und dieses
regelmäßig anzupassen. Dabei kann von Regelungen der Schulordnung zur
Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten abgewichen werden.
Im folgenden Teil I werden zunächst Rechte und Pflichten der Eltern in Bezug auf
ihre Kinder erläutert, d.h. es geht um die rechtlichen Möglichkeiten, die Eltern im
Rahmen ihrer Erziehungsaufgabe wahrnehmen können.
In Teil II finden sich die rechtlichen Grundlagen für die Arbeit als Elternvertreter. Hier
wird erläutert, welche Vorschriften imZusammenhangmit den Aufgaben des Eltern-
beirats wichtig sind.
Hinweis: Die dargestellten ausgewählten Rechte und Pflichten sind beispielhaft und
spiegeln den Stand vomAugust 2019 wider. Teilweise ergibt sich für einzelne Schul-
arten eine besondere Rechtslage.
Bundesverfassungsgericht
06.12.1972, Az. 1 BvR 230/70,
1 BvR 95/71
Art. 74 Abs. 1 BayEUG