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Eltern haben als Erziehungsberechtigte ein Recht auf
Einsicht in die Schülerakte
ihrer Kinder.
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Eltern haben Anspruch auf ein
Beratungsangebot
der Schule über den weiteren
Bildungsweg des Schülers in den Fällen, in denen am Ende eines Schuljahres
feststeht, dass ein Schüler in die nächsthöhere Jahrgangsstufe nicht vorrücken
darf oder die Abschlussprüfung nicht bestanden hat.
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Ebenso haben sie das Recht auf
Beratung in Fragen der Schullaufbahn
und auf Hilfe bei der Wahl der Bildungsmöglichkeiten durch die Schule und jeden
Lehrer, insbesondere durch Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen.
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Sie haben Anspruch darauf, dass sie über Ziel, Inhalt und Formder
Familien- und
Sexualerziehung
rechtzeitig informiert werden.
Der Information der Eltern dienen insbesondere die Elternsprechstunden, Eltern-
sprechtage, Klassenelternversammlungen (Elternabend) und Elternversammlungen
einer oder mehrerer Jahrgangsstufen oder der gesamten Schule. Eine Klassen-
elternversammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Erziehungsberech-
tigten der Schüler einer Klasse beantragt. Für jede Klasse wird mindestens einmal
im Schuljahr eine Klassenelternversammlung abgehalten. Elternsprechtage und
Elternversammlungen sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit so anzusetzen,
dass berufstätigen Erziehungsberechtigten der Besuch in der Regel möglich ist.
Darüber hinaus ist die Bedeutung des informellen Kontakts nicht zu unterschätzen
(z.B. durch Tage der offenen Tür, Feste und Veranstaltungen, Telefongespräche und
Elternbriefe).
Anhörungsrechte
Eltern haben das Recht, dass ihre Anliegen und ihre Sichtweise bei bestimmten
Entscheidungen gehört werden, z.B.:
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Recht auf Anhörung bei Zurückstellung von der Aufnahme in die Grundschule für
ein Jahr
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Recht auf Anhörung im Rahmen des Begutachtungsverfahrens bei der Anmel-
dung an einer Förderschule
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Anhörungsrecht vor der Anwendung von bestimmten Ordnungsmaßnahmen wie
Versetzung in eine Parallelklasse, Ausschluss vom Unterricht u.a.
§ 41 BaySchO
Art. 75 Abs. 2 BayEUG
Art. 78 Abs. 1 BayEUG
Art. 48 Abs. 3 BayEUG
§ 12 BaySchO
Art. 64 Abs. 3 BayEUG
Art. 37 Abs. 2 BayEUG
i. V. m. Art. 28 BayVwVfG
Art. 41 Abs. 4 u. 6 BayEUG
i. V. m. den Schulordnungen
Art. 86 Abs. 1 u. 2
Nr. 3 bis 12 BayEUG
Art. 88 Abs. 3 BayEUG