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7. Verbundausschuss und Verbundelternbeirat
In Schulverbünden wird ein Verbundausschuss mit beratender Funktion gebildet,
dem auch die Elternbeiratsvorsitzenden angehören.
Zudem sollen die Elternbeiräte in einemSchulverbund einen gemeinsamen Verbund-
elternbeirat wählen.
8. Landesschulbeirat
Zur Beratung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus auf dem Gebiet der
Bildung und Erziehung wurde ein Landesschulbeirat eingerichtet.
DemLandesschulbeirat gehören bis zu 42Mitglieder an, die vomStaatsministerium
für Unterricht und Kultus berufen werden. Den Vorsitz bei den Beratungen führt der
zuständige Staatsminister oder seine Vertretung.
„Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus regelt das Verfahren bei der Berufung
und die Amtszeit der Mitglieder sowie die Geschäftsführung durch Rechtsverordnung.
Der Landesschulbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung; er kann Fachausschüsse
einsetzen.“
Er wird zu wichtigen Vorhaben auf demGebiet der Bildung und Erziehung angehört,
u.a. zu grundlegendenMaßnahmen imBereich der
Lehrpläne
und
Stundentafeln
,
zum Erlass oder zu grundlegenden Änderungen von
Schulordnungen
(für die in
Art. 7 bis 11, 14, 16 und 17 BayEUG genannten Schularten), zu Rechtsverordnungen
über das Verfahren bei Zulassungsbeschränkungen, zu
Entwürfen von Gesetzen
und sonstigen Verordnungen, soweit sie grundsätzliche schulische Fragen betreffen,
sowie zu wichtigen
Schulversuchen
und deren Ergebnissen.
Der Landesschulbeirat kann dazu Vorschläge einbringen und Empfehlungen aus-
sprechen.
Art. 32 Abs. 7 Satz 3 BayEUG
Art. 32a Abs. 3 Satz 4 BayEUG
§ 18 BaySchO
Art. 64 Abs. 2 Satz 4 BayEUG
Rechtliche Grundlage
Art. 73 Abs. 1 BayEUG
Zusammensetzung
Art. 73 Abs. 3 BayEUG
Art. 73 Abs. 5 BayEUG
Aufgaben und
Wirkungsmöglichkeiten
Art. 73 Abs. 2 Satz 2 BayEUG