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Unsere Rechtsexperten beantworten Ihre Fragen:

schuleundwir@stmuk.bayern.de

BayEUG: Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetz • BaySchO: Bayer. Schulordnung • GrSO: Schulordnung für die Grundschu-

len in Bayern • MSO: Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern • BaySchFG: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz • RSO:

Schulordnung für die Realschulen in Bayern • GSO: Schulordnung für die Gymnasien in Bayern • VSO-F: Schulordnung für die

Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung in Bayern • GSG: Gesetz zum Schutz der Gesundheit

Weitere Informationen unter:

www.km.bayern.de/recht

GRUNDSCHULE

Anwesenheitspflicht vor

Unterrichtsbeginn?

Ich hätte gerne gewusst, ob für die

sog. „Vorviertelstunde“, zu der die

Lehrer bereits zur Aufsicht imKlas-

senzimmer verpflichtet sind, auch

schon die Anwesenheit der Kinder

verlangt werden kann? Natürlich ist

klar, dass der Unterricht pünktlich

beginnen soll, doch gerade Grund-

schulkinder sind morgens ja nicht

immer gleich schnell – insbesonde-

re, wenn sie zu Fuß zur Schule ge-

hen. Der geruhsame Schulweg mit

Freunden, das Beobachten der Um-

gebung auf demWeg etc. sollten

doch auch nicht zu kurz kommen!

(Beate B., per E-Mail)

Eine gesetzliche Regelung, dass Schü-

lerinnen und Schüler bereits 15 Minu-

ten vor Beginn der ersten Unterrichts-

stunde im Klassenzimmer sein

müssen, existiert nicht. Allerdings ist

es an vielen bayerischen Grundschu-

len gängige Praxis, dass die Kinder

durch die sog. „Vorviertelstunde“

genügend Zeit bekommen (z. B. zum

Erzählen, Spielen, Umziehen in der

Garderobe oder zur Vorbereitung des

Arbeitsplatzes), um sich in Ruhe auf

den Unterrichtsbeginn einstimmen zu

können, damit der Unterricht schließ-

lich pünktlich starten kann. Bei einem

rechtzeitigen Aufbruch steht einem ge-

ruhsamen Schulweg mit Freunden

aber nichts entgegen. Bei Fragen im

Einzelfall empfehlen wir die Kontakt-

aufnahme mit der Klassenleitung.

SPORTUNTERRICHT

Pflicht eine Sportbrille zu

tragen?

Mein Sohn besucht die 6. Klasse

eines Gymnasiums und er trägt

eine Brille, ohne die er auf die Fer-

ne nur verschwommen sieht. Nun

erzählte mein Sohn, sein Sportleh-

rer verlange im Unterricht das

Tragen einer Sportbrille. Ansons-

ten dürften die Kinder bei Ball-

sportarten etc. nicht mitspielen.

Kann verlangt werden, dass Kin-

der im Sportunterricht eine spezi-

elle Sportbrille tragen müssen?

(Karsten S., per E-Mail)

Grundsätzlich haben Erziehungsberech-

tigte dafür Sorge zu tragen, dass Brillen

oder Kontaktlinsen zur Verfügung ste-

hen, die Schülern eine Teilnahme am re-

gulären Sportunterricht ermöglichen

(KMBek „Sicherheit im Sportunterricht“

vom 8.4.2003). Es liegt darüber hinaus in

der fachlichen Verantwortung der Sport-

lehrkraft, je nach Sportart zu unterschei-

den, ob eine Teilnahme von Schülerin-

nen und Schülern amUnterricht auch

mit nicht-schulsportgerechten Brillen

möglich ist. Die Lehrkräfte können aber

keinesfalls zulassen, dass sich Schüler

mit ungeeigneten Brillen oder ganz ohne

Sehhilfe einem erhöhten Gefahrenpo-

tential aussetzen oder ihre Mitschüler

gefährden. Wir empfehlen ein Gespräch

mit der zuständigen Sportlehrkraft.

SCHULALLTAG

Kurzfristige Stunden-

planänderung?

Ich besuche die 11. Klasse eines

bayerischen Gymnasiums. Mein

Unterricht findet mittwochs norma-

lerweise von 9:45 Uhr bis 11:15 Uhr

statt. Nun wurde allerdings von der

Schulleitung entschieden, dass

mein Unterricht an einem bestimm-

ten Mittwoch von 8:00 Uhr bis 9:30

gehalten wird. In der Zeit von 9:45

Uhr bis 11:15 Uhr findet dann ein

Vortrag statt, dessen Besuch ver-

pflichtend ist. Somit wird mein

Schultag an diesem Tag um 90 Mi-

nuten verlängert. Nun stellt sich

mir die Frage, ob diese Praxis, mei-

ne Stundenanzahl zu erhöhen,

rechtmäßig ist, oder ob der Vortrag

nicht anstatt des Unterrichts von

9:45 bis 11:15 Uhr stattfindenmüsste.

(Adrian H., per E-Mail)

Der Stundenplan regelt grundsätzlich

die zeitliche Verteilung der Unterrichts-

fächer über die Arbeitswoche hinweg.

Er gilt im Regelfall für einen längeren

Zeitraum im Schuljahr, kann allerdings

– je nach schulorganisatorischen Be-

dürfnissen – auch kurzfristig und an-

lassbezogen geändert werden. Nach Ih-

rer Darstellung ist dies an Ihrer Schule

am fraglichen Mittwoch auch so erfolgt.

Solche Abweichungen vom Stunden-

plan stehen in der Organisationsgewalt

des Schulleiters. Sie schildern außer-

dem, dass der Besuch des Vortrags als

verpflichtende Schulveranstaltung de-

klariert wurde. Auch hierfür hat ein

Schulleiter rechtlich Entscheidungsbe-

fugnis (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BaySchO).

Ihm steht hier ein weiter pädagogischer

Ermessensspielraum zu.

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