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BayEUG: Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetz • BaySchO: Bayer. Schulordnung • GrSO: Schulordnung für die Grundschu-
len in Bayern • MSO: Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern • BaySchFG: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz • RSO:
Schulordnung für die Realschulen in Bayern • GSO: Schulordnung für die Gymnasien in Bayern • VSO-F: Schulordnung für die
Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung in Bayern • GSG: Gesetz zum Schutz der Gesundheit
Weitere Informationen unter:
www.km.bayern.de/rechtGRUNDSCHULE
Anwesenheitspflicht vor
Unterrichtsbeginn?
Ich hätte gerne gewusst, ob für die
sog. „Vorviertelstunde“, zu der die
Lehrer bereits zur Aufsicht imKlas-
senzimmer verpflichtet sind, auch
schon die Anwesenheit der Kinder
verlangt werden kann? Natürlich ist
klar, dass der Unterricht pünktlich
beginnen soll, doch gerade Grund-
schulkinder sind morgens ja nicht
immer gleich schnell – insbesonde-
re, wenn sie zu Fuß zur Schule ge-
hen. Der geruhsame Schulweg mit
Freunden, das Beobachten der Um-
gebung auf demWeg etc. sollten
doch auch nicht zu kurz kommen!
(Beate B., per E-Mail)
Eine gesetzliche Regelung, dass Schü-
lerinnen und Schüler bereits 15 Minu-
ten vor Beginn der ersten Unterrichts-
stunde im Klassenzimmer sein
müssen, existiert nicht. Allerdings ist
es an vielen bayerischen Grundschu-
len gängige Praxis, dass die Kinder
durch die sog. „Vorviertelstunde“
genügend Zeit bekommen (z. B. zum
Erzählen, Spielen, Umziehen in der
Garderobe oder zur Vorbereitung des
Arbeitsplatzes), um sich in Ruhe auf
den Unterrichtsbeginn einstimmen zu
können, damit der Unterricht schließ-
lich pünktlich starten kann. Bei einem
rechtzeitigen Aufbruch steht einem ge-
ruhsamen Schulweg mit Freunden
aber nichts entgegen. Bei Fragen im
Einzelfall empfehlen wir die Kontakt-
aufnahme mit der Klassenleitung.
SPORTUNTERRICHT
Pflicht eine Sportbrille zu
tragen?
Mein Sohn besucht die 6. Klasse
eines Gymnasiums und er trägt
eine Brille, ohne die er auf die Fer-
ne nur verschwommen sieht. Nun
erzählte mein Sohn, sein Sportleh-
rer verlange im Unterricht das
Tragen einer Sportbrille. Ansons-
ten dürften die Kinder bei Ball-
sportarten etc. nicht mitspielen.
Kann verlangt werden, dass Kin-
der im Sportunterricht eine spezi-
elle Sportbrille tragen müssen?
(Karsten S., per E-Mail)
Grundsätzlich haben Erziehungsberech-
tigte dafür Sorge zu tragen, dass Brillen
oder Kontaktlinsen zur Verfügung ste-
hen, die Schülern eine Teilnahme am re-
gulären Sportunterricht ermöglichen
(KMBek „Sicherheit im Sportunterricht“
vom 8.4.2003). Es liegt darüber hinaus in
der fachlichen Verantwortung der Sport-
lehrkraft, je nach Sportart zu unterschei-
den, ob eine Teilnahme von Schülerin-
nen und Schülern amUnterricht auch
mit nicht-schulsportgerechten Brillen
möglich ist. Die Lehrkräfte können aber
keinesfalls zulassen, dass sich Schüler
mit ungeeigneten Brillen oder ganz ohne
Sehhilfe einem erhöhten Gefahrenpo-
tential aussetzen oder ihre Mitschüler
gefährden. Wir empfehlen ein Gespräch
mit der zuständigen Sportlehrkraft.
SCHULALLTAG
Kurzfristige Stunden-
planänderung?
Ich besuche die 11. Klasse eines
bayerischen Gymnasiums. Mein
Unterricht findet mittwochs norma-
lerweise von 9:45 Uhr bis 11:15 Uhr
statt. Nun wurde allerdings von der
Schulleitung entschieden, dass
mein Unterricht an einem bestimm-
ten Mittwoch von 8:00 Uhr bis 9:30
gehalten wird. In der Zeit von 9:45
Uhr bis 11:15 Uhr findet dann ein
Vortrag statt, dessen Besuch ver-
pflichtend ist. Somit wird mein
Schultag an diesem Tag um 90 Mi-
nuten verlängert. Nun stellt sich
mir die Frage, ob diese Praxis, mei-
ne Stundenanzahl zu erhöhen,
rechtmäßig ist, oder ob der Vortrag
nicht anstatt des Unterrichts von
9:45 bis 11:15 Uhr stattfindenmüsste.
(Adrian H., per E-Mail)
Der Stundenplan regelt grundsätzlich
die zeitliche Verteilung der Unterrichts-
fächer über die Arbeitswoche hinweg.
Er gilt im Regelfall für einen längeren
Zeitraum im Schuljahr, kann allerdings
– je nach schulorganisatorischen Be-
dürfnissen – auch kurzfristig und an-
lassbezogen geändert werden. Nach Ih-
rer Darstellung ist dies an Ihrer Schule
am fraglichen Mittwoch auch so erfolgt.
Solche Abweichungen vom Stunden-
plan stehen in der Organisationsgewalt
des Schulleiters. Sie schildern außer-
dem, dass der Besuch des Vortrags als
verpflichtende Schulveranstaltung de-
klariert wurde. Auch hierfür hat ein
Schulleiter rechtlich Entscheidungsbe-
fugnis (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BaySchO).
Ihm steht hier ein weiter pädagogischer
Ermessensspielraum zu.
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Schule & wir
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Nachgefragt