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EINE KOMMUNALE AUFGABE

Eine bibliotheksgesetzliche Regelung gibt es in

Bayern nicht. In vielen Artikeln der Verfassung

des Freistaats Bayern ist jedoch Grundlegendes

zur Bildungs- und Kulturarbeit der Gemeinden und

des Staates enthalten, das auch für öffentliche

Bibliotheken gilt: So wird der Freistaat in Art. 3

Abs. 1 ausdrücklich als Rechts-, Kultur- und Sozial-

staat definiert. In Art. 11 Abs. 2 ist den Gemein-

den im Rahmen des Selbstverwaltungsgrundsat-

zes das Recht zugewiesen, ihre Angelegenheiten

im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu

verwalten. Art. 83 Abs. 1 bestimmt den eigenen

Wirkungskreis der Gemeinden und nennt hier

unter anderem die örtliche Kulturpflege, das

Volks- und Berufsschulwesen sowie die Erwach-

senenbildung. Die Gemeindeordnung für den

Freistaat Bayern weist in Artikel 57 den Gemein-

den im eigenen Wirkungsbereich die Aufgabe zu,

in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit öffent-

liche Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten,

die nach den örtlichen Verhältnissen für das kul-

turelle Wohl und für die Förderung des Gemein-

schaftslebens erforderlich sind.

Die Gemeindebücherei Hiltpoltstein

© Sankt Michaelsbund, Foto: Michael Sanetra

Die Bücherei Markt Kaufering

© Bücherei Markt Kaufering, Foto: Rudi Bille

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