EINE KOMMUNALE AUFGABE
Eine bibliotheksgesetzliche Regelung gibt es in
Bayern nicht. In vielen Artikeln der Verfassung
des Freistaats Bayern ist jedoch Grundlegendes
zur Bildungs- und Kulturarbeit der Gemeinden und
des Staates enthalten, das auch für öffentliche
Bibliotheken gilt: So wird der Freistaat in Art. 3
Abs. 1 ausdrücklich als Rechts-, Kultur- und Sozial-
staat definiert. In Art. 11 Abs. 2 ist den Gemein-
den im Rahmen des Selbstverwaltungsgrundsat-
zes das Recht zugewiesen, ihre Angelegenheiten
im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu
verwalten. Art. 83 Abs. 1 bestimmt den eigenen
Wirkungskreis der Gemeinden und nennt hier
unter anderem die örtliche Kulturpflege, das
Volks- und Berufsschulwesen sowie die Erwach-
senenbildung. Die Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern weist in Artikel 57 den Gemein-
den im eigenen Wirkungsbereich die Aufgabe zu,
in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit öffent-
liche Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten,
die nach den örtlichen Verhältnissen für das kul-
turelle Wohl und für die Förderung des Gemein-
schaftslebens erforderlich sind.
Die Gemeindebücherei Hiltpoltstein
© Sankt Michaelsbund, Foto: Michael Sanetra
Die Bücherei Markt Kaufering
© Bücherei Markt Kaufering, Foto: Rudi Bille
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