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Ausbildungsbeginn
Eine Ausbildung im Dualen System („Lehr-
stelle“) kann nach Absprache mit dem Ausbil-
dungsbetrieb in vielen Fällen zum Ersten eines
jeden Monats begonnen werden. Der Berufs-
schulbesuch sowie die Termine der Kammern
für die Abschlussprüfungen bleiben davon
unberührt.
Kindergeld
Kindergeld wird nach der Entlassung aus der
Schule für eine Übergangszeit von bis zu vier
Kalendermonaten gezahlt, wenn sich daran eine
Berufsausbildung oder ein Studium anschließt.
Die Kindergeldberechtigung bleibt auch erhal-
ten, wenn eine Berufsausbildung wegen eines
fehlenden Ausbildungsplatzes nicht begonnen
oder fortgesetzt werden kann. Voraussetzung
ist, dass trotz ernsthafter, nachweisbarer
Bemühungen die Suche nach einem Studien-
oder Ausbildungsplatz zum frühestmöglichen
Zeitpunkt erfolglos verlaufen ist. Nähere Aus-
künfte erteilen die jeweils zuständigen Familien-
kassen der Bundesagentur für Arbeit.
Auslandsaufenthalt
Sie haben für einen Schulbesuch im Ausland
folgende Möglichkeiten:
•
Sie können im ersten Halbjahr der Jahrgangs-
stufe 10 eine Schule im Ausland besuchen und
nach Ihrer Rückkehr und dem Bestehen der
Jahrgangsstufe 10 in die Jahrgangsstufe 11
vorrücken.
•
Sie können in Jahrgangsstufe 10 ganzjährig
oder im zweiten Halbjahr eine Schule im
Ausland besuchen und anschließend auf
Probe in die Jahrgangsstufe 11 vorrücken
(mit Bestehen dieser Probezeit wird auch
der mittlere Schulabschluss erworben).
•
Sie können nach dem ersten Halbjahr der
Jahrgangsstufe 10 für ein ganzes Jahr eine
Schule im Ausland besuchen und nach Ihrer
Rückkehr das zweite Halbjahr der Jahrgangs-
stufe 10 absolvieren.
•
Sie können in Jahrgangsstufe 11 ganzjährig
eine Schule im Ausland besuchen und nach
Ihrer Rückkehr die Jahrgangsstufe 11 wieder-
holen (ein Vorrücken auf Probe in Jahrgangs-
stufe 12 ist nicht möglich, weil auch die
Leistungen in Jahrgangsstufe 11 in die Abitur-
note eingehen müssen [vgl. S. 20]).
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