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Finanzielle Leistungen

für den Schulweg

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind

nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des

Schulwegs nicht verpflichtet, Schülerinnen

und Schüler der Oberstufe auf dem Schulweg

zu befördern. Die Kosten der notwendigen

Beförderung werden jedoch auf Antrag gegen

Nachweis vom Landkreis oder der kreisfreien

Stadt des gewöhnlichen Aufenthalts der Schü-

lerin bzw. des Schülers erstattet, soweit sie

die Familienbelastungsgrenze von 420 Euro je

Schuljahr übersteigen.

Die Familienbelastungsgrenze entfällt, d.h., die

Fahrtkosten werden in voller Höhe erstattet,

wenn

der Unterhaltsleistende oder die Schülerin

bzw. der Schüler Anspruch auf Hilfe zum

Lebensunterhalt nach dem SGB XII, auf

Arbeitslosengeld II oder auf Sozialgeld nach

dem SGB II hat;

der Unterhaltsleistende für drei oder mehr

Kinder Anspruch auf Kindergeld hat.

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