Finanzielle Leistungen
für den Schulweg
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind
nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des
Schulwegs nicht verpflichtet, Schülerinnen
und Schüler der Oberstufe auf dem Schulweg
zu befördern. Die Kosten der notwendigen
Beförderung werden jedoch auf Antrag gegen
Nachweis vom Landkreis oder der kreisfreien
Stadt des gewöhnlichen Aufenthalts der Schü-
lerin bzw. des Schülers erstattet, soweit sie
die Familienbelastungsgrenze von 420 Euro je
Schuljahr übersteigen.
Die Familienbelastungsgrenze entfällt, d.h., die
Fahrtkosten werden in voller Höhe erstattet,
wenn
•
der Unterhaltsleistende oder die Schülerin
bzw. der Schüler Anspruch auf Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem SGB XII, auf
Arbeitslosengeld II oder auf Sozialgeld nach
dem SGB II hat;
•
der Unterhaltsleistende für drei oder mehr
Kinder Anspruch auf Kindergeld hat.
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