des bayerischen Sing- und Musikschulwesens
wird auch durch die im Jahr 1984 erlassene
Verordnung über die Führung der Bezeichnung
Singschule und Musikschule sichergestellt. Da-
rin ist festgelegt, unter welchen Voraussetzun-
gen die Bezeichnung „Sing- und Musikschule“
geführt werden darf. Dies betrifft insbesondere
den strukturierten fachlichen Aufbau, das breite
Angebot an Instrumental- und Ensemblefächern,
die Qualifikationsvoraussetzung der beschäftig-
ten Lehrkräfte, geordnete Rechtsverhältnisse für
die Beschäftigung des Lehrpersonals und den
inneren Betrieb der Sing- und Musikschulen
sowie die soziale Gebührengestaltung.
Vorschläge zur Weiterentwicklung:
• Förderung der Sing- und Musikschulen durch angemessene staatliche Zuschüsse; gewünscht
wird eine Anhebung des staatlichen Finanzierungsanteils bis auf 25 % der Lehrpersonalausgaben
• flächendeckender Ausbau der bayerischen Sing- und Musikschullandschaft durch
•
staatliche Leistungen in angemessener Höhe
•
Gründerinitiativen
•
verstärkte Kooperationen der Kommunen untereinander
•
Weiterentwicklung geeigneter Trägerschafts-, Organisations- und Finanzierungsmodelle
•
Bereitstellung geeigneter öffentlicher Gebäude und Räume
• Förderung der Kooperationen mit vorschulischen, schulischen und außerschulischen Bildungsträgern
sowie Musikvereinigungen, u. a. durch
•
Schaffung von organisatorischen Rahmenbedingungen
•
finanzielle Anreize zur verstärkten Zusammenarbeit von musikalischen Bildungsträgern
auf lokaler, regionaler und überregionaler Ebene (unter Ausschöpfung aller vorhandenen
Möglichkeiten)
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