Über die Förderung der Musik entscheiden die
Gemeinden im Rahmen ihres kommunalen
Selbstverwaltungsrechts in eigener Verantwor-
tung. Aufgaben der Musikförderung von überört-
licher landkreisweiter Bedeutung nehmen die
Landkreise als freiwillige Aufgabe im eigenen Wir-
kungskreis wahr.
GEMEINDEN UND LANDKREISE
Die Gemeinden leisten im Bereich der Musikför-
derung wichtige Beiträge; hier kann auch eine
große Breite und Tiefe der Förderung erreicht
werden. Ihnen steht in ihrem Gebiet die Erfüllung
aller öffentlichen Aufgaben zu. Aus diesem Grun-
de nehmen sie die Aufgabe, die musikalische Bil-
dung für alle Kinder von frühester Jugend an zu
fördern, auch in Verbindung mit Kinderbetreuung
und allgemeinbildenden Schulen, nach Maßgabe
ihrer jeweiligen finanziellen Spielräume als freiwil-
lige Aufgabe des eigenen Wirkungskreises wahr.
Sonstige musikalische Förderung reicht in den
Gemeinden je nach Größe und Leistungsfähig-
keit vom Opernhaus bis zur Bezuschussung von
Musik- und Gesangvereinen.
Vorschläge zur Weiterentwicklung:
• Vermittlung musikalischer Bildung durch
Förderung von Sing- und Musikschulen und
sonstigen qualifizierten Musikangeboten
• sachgerechte Ausstattung von Fachräumen
für Musik- und Bewegungserziehung an den
allgemeinbildenden Schulen, Musikschulen und
sonstigen Bereichen der Musikerziehung durch
die kommunalen Sachaufwandsträger
• Bereitstellung von geeigneten Räumlich-
keiten für das professionelle wie auch das
Laienmusizieren
• Förderung von Heimen für Laienmusikvereine,
soweit sonstige öffentliche Räume nicht zur
Verfügung stehen
• Initiativen zur Schaffung eines ausreichenden
Musikangebots
• finanzielle Unterstützung von gemeinde- und
landkreisweit tätigen Orchestern und Chören
• ausreichende und verlässliche Unterstützung
von Wettbewerben zur Förderung des
musikalischen Nachwuchses
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