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1. Ehrenamt und Versicherungsschutz
Die Tätigkeit im Elternbeirat ist ehrenamtlich. Die gewählten Elternvertreter an
öffentlichen Schulen sind im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im
Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. über die Ehrenamtsversicherung
des Freistaats Bayern gegen Unfallschäden versichert. Das betrifft auch die Wege
von und zu offiziellen Sitzungen und Veranstaltungen. Es werden nur Körperschäden
abgedeckt, nicht jedoch Sachschäden. Über die subsidiäre, d.h. nachrangige, Ehren-
amtsversicherung besteht ebenfalls ein Haftpflichtversicherungsschutz für Ehren-
amtliche. Wenn Elternvertreter bei schulischen Veranstaltungen (z. B. beim
Sommerfest) eine Aufgabe übernommen haben, sind sie ebenfalls versichert. Für
Elternvertreter an privaten Schulen gelten andere Regelungen.
Unter www.stmas.bayern.de/ehrenamt/versicherung/index.php finden Sie die wesentlichen Informationen zu Fragen der Versicherung von ehrenamtlich Tätigen.2. Aufbau der Schulaufsicht in Bayern
Für fast alle bayerischen Schulen ist das Staatsministerium für Bildung und Kultus,
Wissenschaft und Kunst oberste Schulaufsichtsbehörde. Je nach Schulart sind
im Namen des Staatsministeriums verschiedene, so genannte nachgeordnete
Dienststellen mit der Ausübung des Aufsichtsrechts betraut. Bei den Realschulen,
Gymnasien sowie Fachoberschulen und Berufsoberschulen einschließlich der
entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung sind dies die Minis-
terialbeauftragten, bei anderen beruflichen Schulen die Regierungen. Bei den För-
derschulen wird die unmittelbare Schulaufsicht ebenfalls regelmäßig durch die
Regierungen wahrgenommen. Bei den Grundschulen und Mittelschulen sind auf-
grund der hohen Anzahl der Schulen zwei Ebenen dazwischengeschaltet: die Schul-
abteilungen bei den Regierungen, dann die Schulämter.
„Zur staatlichen Schulaufsicht gehören die Planung und Ordnung des Unterrichts-
wesens, die Sicherung der Qualität von Erziehung und Unterricht, insbesondere
durch den Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Schulen, die Förderung und
Beratung der Schulen, auch unter Einbeziehung der staatlichen Schulberatungsstellen,
die Aufsicht über die inneren und äußeren Schulverhältnisse sowie über die Schul-
leitung und das pädagogische Personal.[…]“
Auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst www.km.bayern.de (Ministerium> Institutionen) sind die Adressen der zuständigen Stellen aufgelistet:•
Regierungen:
www.km.bayern.de/ministerium/institutionen/bezirksregierungen.html
•
Schulämter:
www.km.bayern.de/ministerium/institutionen/schulaemter.html•
Ministerialbeauftragte für die Gymnasien, FOS/BOS und Realschulen in den
Regierungsbezirken:
www.km.bayern.de/ministerium/institutionen/ministerial-beauftragte-realschule-und-fosbos.html bzw.
www.km.bayern.de/ministerium/institutionen/ministerialbeauftragte-gymnasium.html
Art. 111 Abs. 1 BayEUG
III. Weitere Informationen für Eltern und Elternvertreter