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1. Ehrenamt und Versicherungsschutz

Die Tätigkeit im Elternbeirat ist ehrenamtlich. Die gewählten Elternvertreter an

öffentlichen Schulen sind im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im

Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. über die Ehrenamtsversicherung

des Freistaats Bayern gegen Unfallschäden versichert. Das betrifft auch die Wege

von und zu offiziellen Sitzungen und Veranstaltungen. Es werden nur Körperschäden

abgedeckt, nicht jedoch Sachschäden. Über die subsidiäre, d.h. nachrangige, Ehren-

amtsversicherung besteht ebenfalls ein Haftpflichtversicherungsschutz für Ehren-

amtliche. Wenn Elternvertreter bei schulischen Veranstaltungen (z. B. beim

Sommerfest) eine Aufgabe übernommen haben, sind sie ebenfalls versichert. Für

Elternvertreter an privaten Schulen gelten andere Regelungen.

Unter www.stmas.bayern.de/ehrenamt/versicherung/index.php finden Sie die wesentlichen Informationen zu Fragen der Versicherung von ehrenamtlich Tätigen.

2. Aufbau der Schulaufsicht in Bayern

Für fast alle bayerischen Schulen ist das Staatsministerium für Bildung und Kultus,

Wissenschaft und Kunst oberste Schulaufsichtsbehörde. Je nach Schulart sind

im Namen des Staatsministeriums verschiedene, so genannte nachgeordnete

Dienststellen mit der Ausübung des Aufsichtsrechts betraut. Bei den Realschulen,

Gymnasien sowie Fachoberschulen und Berufsoberschulen einschließlich der

entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förderung sind dies die Minis-

terialbeauftragten, bei anderen beruflichen Schulen die Regierungen. Bei den För-

derschulen wird die unmittelbare Schulaufsicht ebenfalls regelmäßig durch die

Regierungen wahrgenommen. Bei den Grundschulen und Mittelschulen sind auf-

grund der hohen Anzahl der Schulen zwei Ebenen dazwischengeschaltet: die Schul-

abteilungen bei den Regierungen, dann die Schulämter.

„Zur staatlichen Schulaufsicht gehören die Planung und Ordnung des Unterrichts-

wesens, die Sicherung der Qualität von Erziehung und Unterricht, insbesondere

durch den Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Schulen, die Förderung und

Beratung der Schulen, auch unter Einbeziehung der staatlichen Schulberatungsstellen,

die Aufsicht über die inneren und äußeren Schulverhältnisse sowie über die Schul-

leitung und das pädagogische Personal.[…]“

Auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst www.km.bayern.de (Ministerium> Institutionen) sind die Adressen der zuständigen Stellen aufgelistet:

Regierungen:

www.km.bayern.de/ministerium/institutionen/bezirksregierungen.

html

Schulämter:

www.km.bayern.de/ministerium/institutionen/schulaemter.html

Ministerialbeauftragte für die Gymnasien, FOS/BOS und Realschulen in den

Regierungsbezirken:

www.km.bayern.de/ministerium/institutionen/ministerial-

beauftragte-realschule-und-fosbos.html bzw.

www.km.bayern.de/ministerium/

institutionen/ministerialbeauftragte-gymnasium.html

Art. 111 Abs. 1 BayEUG

III. Weitere Informationen für Eltern und Elternvertreter