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7. Verbundausschuss und Verbundelternbeirat

In Schulverbünden wird ein Verbundausschuss mit beratender Funktion gebildet,

dem auch die Elternbeiratsvorsitzenden angehören.

Zudem sollen die Elternbeiräte in einemSchulverbund einen gemeinsamen Verbund-

elternbeirat wählen.

8. Landesschulbeirat

Zur Beratung des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und

Kunst auf dem Gebiet der Bildung und Erziehung wurde ein Landesschulbeirat

eingerichtet.

DemLandesschulbeirat gehören bis zu 42Mitglieder an, die vomStaatsministerium

für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst berufen werden. Den Vorsitz bei

den Beratungen führt der zuständige Staatsminister oder seine Vertretung.

„Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst regelt das

Verfahren bei der Berufung und die Amtszeit der Mitglieder sowie die Geschäfts-

führung durch Rechtsverordnung. Der Landesschulbeirat gibt sich eine Geschäfts-

ordnung; er kann Fachausschüsse einsetzen.“

Er wird zu wichtigen Vorhaben auf demGebiet der Bildung und Erziehung angehört,

u.a. zu grundlegendenMaßnahmen imBereich der

Lehrpläne

und

Stundentafeln

,

zum Erlass oder zu grundlegenden Änderungen von

Schulordnungen

(für die in

Art. 7 bis 11, 14, 16 und 17 BayEUG genannten Schularten), zu Rechtsverordnungen

über das Verfahren bei Zulassungsbeschränkungen, zu

Entwürfen von Gesetzen

und sonstigen Verordnungen, soweit sie grundsätzliche schulische Fragen betreffen,

sowie zu wichtigen

Schulversuchen

und deren Ergebnissen.

Der Landesschulbeirat kann dazu Vorschläge einbringen und Empfehlungen aus-

sprechen.

§ 18 BaySchO

Art. 64 Abs. 2 Satz 4 BayEUG

Rechtliche Grundlage

Art. 73 Abs. 1 BayEUG

Zusammensetzung

Art. 73 Abs. 3 BayEUG

Art. 73 Abs. 5 BayEUG

Aufgaben und

Wirkungsmöglichkeiten

Art. 73 Abs. 2 Satz 2 BayEUG