29
7. Verbundausschuss und Verbundelternbeirat
In Schulverbünden wird ein Verbundausschuss mit beratender Funktion gebildet,
dem auch die Elternbeiratsvorsitzenden angehören.
Zudem sollen die Elternbeiräte in einemSchulverbund einen gemeinsamen Verbund-
elternbeirat wählen.
8. Landesschulbeirat
Zur Beratung des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und
Kunst auf dem Gebiet der Bildung und Erziehung wurde ein Landesschulbeirat
eingerichtet.
DemLandesschulbeirat gehören bis zu 42Mitglieder an, die vomStaatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst berufen werden. Den Vorsitz bei
den Beratungen führt der zuständige Staatsminister oder seine Vertretung.
„Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst regelt das
Verfahren bei der Berufung und die Amtszeit der Mitglieder sowie die Geschäfts-
führung durch Rechtsverordnung. Der Landesschulbeirat gibt sich eine Geschäfts-
ordnung; er kann Fachausschüsse einsetzen.“
Er wird zu wichtigen Vorhaben auf demGebiet der Bildung und Erziehung angehört,
u.a. zu grundlegendenMaßnahmen imBereich der
Lehrpläne
und
Stundentafeln
,
zum Erlass oder zu grundlegenden Änderungen von
Schulordnungen
(für die in
Art. 7 bis 11, 14, 16 und 17 BayEUG genannten Schularten), zu Rechtsverordnungen
über das Verfahren bei Zulassungsbeschränkungen, zu
Entwürfen von Gesetzen
und sonstigen Verordnungen, soweit sie grundsätzliche schulische Fragen betreffen,
sowie zu wichtigen
Schulversuchen
und deren Ergebnissen.
Der Landesschulbeirat kann dazu Vorschläge einbringen und Empfehlungen aus-
sprechen.
§ 18 BaySchO
Art. 64 Abs. 2 Satz 4 BayEUG
Rechtliche Grundlage
Art. 73 Abs. 1 BayEUG
Zusammensetzung
Art. 73 Abs. 3 BayEUG
Art. 73 Abs. 5 BayEUG
Aufgaben und
Wirkungsmöglichkeiten
Art. 73 Abs. 2 Satz 2 BayEUG