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Grundsätzlich sind Lehrerkonferenzen nicht öffentlich. Allerdings sagt die Bayerische
Schulordnung zum Anhörungsrecht: „In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit
des Elternbeirats fallen, ist der Elternbeirat anzuhören.“
In der Beruflichen Oberschule soll der Elternbeirat gehört werden. In der Fachober-
schule soll der oder dem Vorsitzenden des Elternbeirats oder der Stellvertreterin
oder dem Stellvertreter Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Bei den Wirt-
schaftsschulen soll die Lehrerkonferenz zur Beratung einzelner Tagesordnungs-
punkte u.a. dieMitglieder der Eltervertretung hinzuziehen, soweit dies angezeigt ist.
Gegenüber der zuständigen Schulaufsichtsbehörde hat der Elternbeirat ein Vor-
schlags- oder Antragsrecht. „Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Schulauf-
sichtsbehörde und der Aufwandsträger prüfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die
Anregungen und Vorschläge des Elternbeirats binnen angemessener Frist und teilen
diesem das Ergebnis mit, wobei im Falle der Ablehnung das Ergebnis – auf Antrag
schriftlich – zu begründen ist.“
Die Vertreter des Elternbeirats imSchulforumhaben das Recht, einen Antrag einzu-
bringen, über den zu beraten und zu entscheiden ist.
Da der Elternbeirat im Auftrag der Eltern tätig ist, ist er diesen gegenüber auch
Rechenschaft schuldig. Rundschreiben bzw. Mitteilungen an die Eltern (über die
Schüler) dürfen sowohl der Elternbeirat als auch die einzelnen Klassenelternsprecher
im Rahmen ihrer Aufgabenstellung verteilen.
Jedochmuss alles, was über die Schule den Eltern zugestellt werden soll, zuvor der
Schulleitung vorgelegt werden, damit sie prüfen kann, ob das Schreiben unzulässige
Inhalte (z.B. politische Werbung) enthält.
Mitteilungen, die sich nicht im Rahmen der Aufgaben des Elternbeirats bewegen,
dürfen an der Schule nicht verteilt werden.
Der Sachaufwandsträger muss allen Elternvertretern die für ihre Arbeit erforder-
lichen Arbeitsmittel kostenlos zur Verfügung stellen (z. B. Raumnutzung, Büro-
material). Diese Aufgabe übernimmt in der Regel die Schulleitung.
3. Anhörungsrecht in der
Lehrerkonferenz
§ 4 Abs. 3 Satz 2 BaySchO
§ 6 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO,
§ 6 Abs. 2 Satz 1WSO
4. Vorschlags- und
Antragsrecht
Art. 67 Abs. 2 BayEUG
§ 17 Abs. 3 BaySchO
5. Recht zur Information
der Elternschaft
6. Anspruch auf wesentliche
Arbeitsmittel
Art. 3 Abs. 2 Nr. 5 BaySchFG