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Grundsätzlich sind Lehrerkonferenzen nicht öffentlich. Allerdings sagt die Bayerische

Schulordnung zum Anhörungsrecht: „In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit

des Elternbeirats fallen, ist der Elternbeirat anzuhören.“

In der Beruflichen Oberschule soll der Elternbeirat gehört werden. In der Fachober-

schule soll der oder dem Vorsitzenden des Elternbeirats oder der Stellvertreterin

oder dem Stellvertreter Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Bei den Wirt-

schaftsschulen soll die Lehrerkonferenz zur Beratung einzelner Tagesordnungs-

punkte u.a. dieMitglieder der Eltervertretung hinzuziehen, soweit dies angezeigt ist.

Gegenüber der zuständigen Schulaufsichtsbehörde hat der Elternbeirat ein Vor-

schlags- oder Antragsrecht. „Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Schulauf-

sichtsbehörde und der Aufwandsträger prüfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die

Anregungen und Vorschläge des Elternbeirats binnen angemessener Frist und teilen

diesem das Ergebnis mit, wobei im Falle der Ablehnung das Ergebnis – auf Antrag

schriftlich – zu begründen ist.“

Die Vertreter des Elternbeirats imSchulforumhaben das Recht, einen Antrag einzu-

bringen, über den zu beraten und zu entscheiden ist.

Da der Elternbeirat im Auftrag der Eltern tätig ist, ist er diesen gegenüber auch

Rechenschaft schuldig. Rundschreiben bzw. Mitteilungen an die Eltern (über die

Schüler) dürfen sowohl der Elternbeirat als auch die einzelnen Klassenelternsprecher

im Rahmen ihrer Aufgabenstellung verteilen.

Jedochmuss alles, was über die Schule den Eltern zugestellt werden soll, zuvor der

Schulleitung vorgelegt werden, damit sie prüfen kann, ob das Schreiben unzulässige

Inhalte (z.B. politische Werbung) enthält.

Mitteilungen, die sich nicht im Rahmen der Aufgaben des Elternbeirats bewegen,

dürfen an der Schule nicht verteilt werden.

Der Sachaufwandsträger muss allen Elternvertretern die für ihre Arbeit erforder-

lichen Arbeitsmittel kostenlos zur Verfügung stellen (z. B. Raumnutzung, Büro-

material). Diese Aufgabe übernimmt in der Regel die Schulleitung.

3. Anhörungsrecht in der

Lehrerkonferenz

§ 4 Abs. 3 Satz 2 BaySchO

§ 6 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO,

§ 6 Abs. 2 Satz 1WSO

4. Vorschlags- und

Antragsrecht

Art. 67 Abs. 2 BayEUG

§ 17 Abs. 3 BaySchO

5. Recht zur Information

der Elternschaft

6. Anspruch auf wesentliche

Arbeitsmittel

Art. 3 Abs. 2 Nr. 5 BaySchFG