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Verlangt die Arbeitsgruppe Schülerzeitung die Behandlung einer ablehnenden Ent-
scheidung der Schulleitung imSchulforum, so ist dieses unverzüglich einzuberufen.
„Das Schulforum kann ferner auf Antrag eines Betroffenen in Konfliktfällen vermit-
teln; Ordnungsmaßnahmen, bei denen dieMitwirkung des Elternbeirats vorgesehen
ist, werden im Schulforum nicht behandelt.“
„Wird einemBeschluss des Schulforums von der für die Entscheidung zuständigen
Stelle nicht entsprochen, so ist dies gegenüber demSchulforum – auf dessen Antrag
schriftlich – zu begründen.“
Der Handlungsspielraum des Schulforums umfasst:
•
ein Antragsrecht für jedes Mitglied,
•
die freie Themenwahl für die Sitzungen,
•
ein Vorschlagsrecht für alle Mitglieder,
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ein weit reichendes Recht zur Stellungnahme,
•
Möglichkeiten der Ausweitung der Teilnehmer (als Gäste) zur Behandlung
einzelner Tagesordnungspunkte.
6. Gemeinsamer Elternbeirat (GEB)
Wenn innerhalb einer Gemeinde oder eines Schulverbandes jeweils mehrere Grund-
schulen oder Mittelschulen bestehen, wird ein Gemeinsamer Elternbeirat (GEB)
gebildet. Das Gleiche gilt für Förderzentren.
Verantwortlich für die Durchführung der Wahl ist das jeweils zuständige Staatliche
Schulamt bzw. die Regierung (bei Förderzentren).
Der Gemeinsame Elternbeirat hat die gleichen allgemeinen Aufgaben wie der Eltern-
beirat.
In besonderen öffentlichen Veranstaltungen behandelt der GEB – unter Einbeziehung
von Experten – Themen, welche die Schulen gemeinsam betreffen, und bietet
Gelegenheit zur Aussprache.
Art. 63 Abs. 4 Satz 3 BayEUG
Art. 69 Abs. 4 Satz 6 BayEUG
§ 17 Abs. 2 Satz 6 BaySchO
Rechtliche Grundlage
Art. 64 Abs. 2 Sätze 2 u. 3 BayEUG
Wahlmodalitäten
Aufgaben
Art. 65 Abs. 2 BayEUG
Wirkungsmöglichkeiten
II. Rechte und Aufgaben der Elternvertretung