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Die Elternvertretung ist
kein Aufsichts- oder Überwachungsorgan der Schule
und der Lehrerschaft.
Zum Beispiel haben Elternvertreter kein Recht auf Unter-
richtsbesuche, keinen pauschalen Anspruch auf Teilnahme an den Lehrerkonferen-
zen, sondern lediglich die imGesetz und in der Schulordnung fixiertenMöglichkeiten
zur Stellungnahme und zur Äußerung.
Vor allem bei der Behandlung von Angelegenheiten, die einzelne Lehrer betreffen,
ist äußerste Zurückhaltung angesagt.
Der Elternbeirat kann an der Schule nicht selbstständigMaßnahmen (z.B. Veranstal-
tungen) durchführen, sondern nur in Absprache mit der Schulleitung. Der Elternbei-
rat besitzt
keine eigene Rechtspersönlichkeit
wie z.B. ein Verein. Er kann deshalb
z.B. kein Träger von Vermögensrechten sein. Der Elternbeiratsvorsitzende kann
Elternspenden in der Regel
nur im Auftrag der Eltern
verwalten. Wo die Eltern
größere Projekte von längerer Dauer realisieren möchten, empfiehlt sich die Grün-
dung eines Fördervereins.
Der Elternbeirat kann aber in
eigener Sache
– d.h. als Organ der Schule – eine
Klage
einreichen,
wenn seine festgeschriebenen Mitwirkungsrechte verletzt werden.
Der Elternbeirat alleine kann
keine bindenden Entscheidungen für die Schule
treffen.
Er ist in der Regel lediglich an der Willensbildung beteiligt bzw. die Schul-
leitung entscheidet einvernehmlich mit dem Elternbeirat.
5. Schulforum
An allen Schulen, an denen ein Elternbeirat besteht, wird ein Schulforumeingerichtet.
Dies gilt nicht für Grundschulen, dort übernimmt der Elternbeirat bestimmte Rechte
des Schulforums. Bei den Berufsschulen nimmt der Berufsschulbeirat die Aufgaben
des Schulforums wahr.
Mitglieder des Schulforums sind der Schulleiter sowie drei von der Lehrerkonferenz
gewählte Lehrkräfte, der Elternbeiratsvorsitzende sowie zwei vom Elternbeirat
gewählte Elternbeiratsmitglieder, der Schülerausschuss und ein Vertreter des Sach-
aufwandsträgers. Den Vorsitz im Schulforum führt der Schulleiter.
Das Schulforum wird von der Schulleitung mindestens einmal in jedem Halbjahr,
erstmals spätestens bis zum 30. November, einberufen. Es entscheidet über den
Sitzungsturnus.
„Die Schulordnung trifft die näheren Regelungen, insbesondere über Geschäfts-
gang, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung; sie kann weitere Mitwirkungsfor-
men vorsehen.“
Was der Elternbeirat nicht ist
Zusammensetzung
Art. 69 Abs. 1 BayEUG
§ 17 BaySchO, § 23 WSO
§ 22 FOBOSO
Art. 69 Abs. 2 BayEUG
§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 BaySchO
Art. 69 Abs. 5 BayEUG
II. Rechte und Aufgaben der Elternvertretung