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Die Elternvertretung ist

kein Aufsichts- oder Überwachungsorgan der Schule

und der Lehrerschaft.

Zum Beispiel haben Elternvertreter kein Recht auf Unter-

richtsbesuche, keinen pauschalen Anspruch auf Teilnahme an den Lehrerkonferen-

zen, sondern lediglich die imGesetz und in der Schulordnung fixiertenMöglichkeiten

zur Stellungnahme und zur Äußerung.

Vor allem bei der Behandlung von Angelegenheiten, die einzelne Lehrer betreffen,

ist äußerste Zurückhaltung angesagt.

Der Elternbeirat kann an der Schule nicht selbstständigMaßnahmen (z.B. Veranstal-

tungen) durchführen, sondern nur in Absprache mit der Schulleitung. Der Elternbei-

rat besitzt

keine eigene Rechtspersönlichkeit

wie z.B. ein Verein. Er kann deshalb

z.B. kein Träger von Vermögensrechten sein. Der Elternbeiratsvorsitzende kann

Elternspenden in der Regel

nur im Auftrag der Eltern

verwalten. Wo die Eltern

größere Projekte von längerer Dauer realisieren möchten, empfiehlt sich die Grün-

dung eines Fördervereins.

Der Elternbeirat kann aber in

eigener Sache

– d.h. als Organ der Schule – eine

Klage

einreichen,

wenn seine festgeschriebenen Mitwirkungsrechte verletzt werden.

Der Elternbeirat alleine kann

keine bindenden Entscheidungen für die Schule

treffen.

Er ist in der Regel lediglich an der Willensbildung beteiligt bzw. die Schul-

leitung entscheidet einvernehmlich mit dem Elternbeirat.

5. Schulforum

An allen Schulen, an denen ein Elternbeirat besteht, wird ein Schulforumeingerichtet.

Dies gilt nicht für Grundschulen, dort übernimmt der Elternbeirat bestimmte Rechte

des Schulforums. Bei den Berufsschulen nimmt der Berufsschulbeirat die Aufgaben

des Schulforums wahr.

Mitglieder des Schulforums sind der Schulleiter sowie drei von der Lehrerkonferenz

gewählte Lehrkräfte, der Elternbeiratsvorsitzende sowie zwei vom Elternbeirat

gewählte Elternbeiratsmitglieder, der Schülerausschuss und ein Vertreter des Sach-

aufwandsträgers. Den Vorsitz im Schulforum führt der Schulleiter.

Das Schulforum wird von der Schulleitung mindestens einmal in jedem Halbjahr,

erstmals spätestens bis zum 30. November, einberufen. Es entscheidet über den

Sitzungsturnus.

„Die Schulordnung trifft die näheren Regelungen, insbesondere über Geschäfts-

gang, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung; sie kann weitere Mitwirkungsfor-

men vorsehen.“

Was der Elternbeirat nicht ist

Zusammensetzung

Art. 69 Abs. 1 BayEUG

§ 17 BaySchO, § 23 WSO

§ 22 FOBOSO

Art. 69 Abs. 2 BayEUG

§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 BaySchO

Art. 69 Abs. 5 BayEUG

II. Rechte und Aufgaben der Elternvertretung