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6. Datenschutz
„Verantwortlicher“ im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSVO) ist die
Schule. Der Elternbeirat ist „nur“ ein Organ der Schule (Art. 64 ff. BayEUG). Weder
der bzw. die Elternbeiratsvorsitzende noch die Elternbeiratsmitglieder können daher
als „Verantwortlicher“ im Sinne der DSGVO zur Rechenschaft gezogen werden.
Dennoch haben der bzw. die Elternbeiratsvorsitzende und die Elternbeiratsmitglie-
der die datenschutzrechtlichen Bestimmungen imRahmen ihrer Tätigkeit zu berück-
sichtigen. Personenbezogene Daten darf der Elternbeirat daher nur verarbeiten,
wenn hierfür eine gesetzliche Befugnis oder eine ordnungsgemäße Einwilligung der
betroffenen Personen vorliegt (vgl. Art. 6 Abs. 1 DSGVO). Insbesondere darf der
Elternbeirat personenbezogene Daten verarbeiten, die zur Erfüllung seiner durch
Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben tatsächlich erforderlich sind (vgl. Art.
85 Abs. 1 S. 1 BayEUG). Die Daten dürfen dabei nur so lange gespeichert werden,
wie dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, etwaige Löschfristen sind zu
beachten (vgl. Art. 5 DSGVO). Eine Weitergabe an Außenstehende ist in der Regel
unzulässig. Die Einbeziehung innerschulischer Beteiligter, die zur Erfüllung der Auf-
gaben des Elternbeirats erforderlich ist, ist dagegen zulässig.
Bei datenschutzrechtlichen Fragen stehen die Schulleiterin/der Schulleiter und der
für die Schule zuständige Datenschutzbeauftragte (behördlicher Datenschutzbeauf-
tragter) zur Verfügung. Eine weitere Hilfestellung können die vomStaatsministerium
bereitgestellten Materialien zum Datenschutz bieten.
1
Von der Arbeit des Eltern-
beirats zu unterscheiden ist der private Austausch unter Erziehungsberechtigten,
auf den die DSGVO keine Anwendung findet.
III. Weitere Informationen für Eltern und Elternvertreter
1
Vgl. Datenschutz-Rubrik auf der Homepage des Kultusministeriums (abrufbar unter
https://www.km.bayern.de/ministerium/recht/datenschutz.html) und Handreichung für den
Datenschutz an Schulen (abrufbar unter
https://schuldatenschutz.bayern.de).