22 | Schule & wir |
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Weitere Informationen unter
www.km.bayern.de/rechtBayEUG: Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetz • BaySchO: Bayer. Schulordnung • GrSO: Schulordnung für die Grundschulen in Bayern • MSO: Schulordnung für die Mittelschulen in
Bayern • BaySchFG: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz • RSO: Schulordnung für die Realschulen in Bayern • GSO: Schulordnung für die Gymnasien in Bayern • VSO-F: Schulordnung
für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung in Bayern • GSG: Gesetz zum Schutz der Gesundheit
NOTENGEBUNG
Verteilung der Leistungs-
nachweise über das
Schuljahr?
Mein Sohn besucht ein Gymnasium
in Oberbayern. In der Woche vor
dem Zwischenzeugnis wurden be-
reits kleine Leistungsnachweise für
das zweite Halbjahr geschrieben.
Ich dachte, dass das erste Halbjahr
erst abgeschlossen sein muss, be-
vor es mit den Noten für das zweite
Halbjahr weitergeht. Gibt es hier
eine rechtliche Vorgabe?
(KARIN Z., PER E-MAIL)
Es ist zulässig, dass Leistungsnachwei-
se, die bei der Festsetzung des Halbjah-
reszeugnisses keine Berücksichtigung
mehr finden, am Ende des ersten Schul-
halbjahres erhoben werden. Dies kann
wie folgt erklärt werden: Sämtliche Leis-
tungsnachweise fließen in das Jahres-
zeugnis ein. Maßgabe für das Vorrücken
in die nächsthöhere Jahrgangsstufe und
für etwaige Abschlüsse, die aufgrund
von Jahreszeugnissen erlangt werden,
sind die im Jahreszeugnis ausgewiese-
nen Leistungen. Das Zwischenzeugnis
hat hierfür keine rechtliche Relevanz. Es
dient lediglich als Zwischeninformation
über den Leistungsstand und nimmt
Hinweise auf, z. B. falls die Erlaubnis
zumVorrücken gefährdet ist.
Über das Kontaktformular auf der Internetseite
www.km.bayern.de/kontakt-schuleundwirkönnen Sie unter Angabe Ihrer Anschrift und Ihrer E-Mail-Adresse
eine Anfrage an unsere Rechtsexperten stellen.
Wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung.
Nachgefragt
GRUNDSCHULE
Verpflichtende
Schreibschrift?
Mein Sohn geht in die 3. Klasse
und tut sich mit der Schreibschrift
merklich schwer: Druckbuchsta-
ben zu Beginn seiner Schulzeit
waren teilweise besser zu lesen
als jetzt in der Schreibschrift.
Daher meine Frage: Ist (bzw. wie
lange ist) die Schreibschrift ver-
pflichtend oder dürfte er auch zu
Druckbuchstaben wechseln? Ab
wann ist eine eigene Handschrift
erlaubt?
(INGA K., PER E-MAIL)
In Jahrgangsstufe 1 erwerben die
Schülerinnen und Schüler mit der
Druckschrift zunächst eine unverbun-
dene Schrift, da sie durch ihre einfa-
chen und klaren Buchstaben leicht zu
erlernen ist. Sobald die Kinder die nötige
motorische Sicherheit und Routine im
Schreiben erlangt haben, erfolgt die
Einführung einer verbundenen Aus-
gangsschrift, wodurch Schreibtempo
und Schreibflüssigkeit erhöht werden.
Der Lehrplan sieht dafür eine Wahl-
möglichkeit der Schulen vor zwischen
der Vereinfachten Ausgangsschrift
(VA) und der Schulausgangsschrift
(SAS). Ziel ist es, dass alle Schülerin-
nen und Schüler bis zum Ende ihrer
Grundschulzeit eine gut lesbare,
gleichmäßige persönliche Handschrift
zügig und sicher schreiben. Um dieses
Ziel zu erreichen, begleiten die Lehr-
kräfte die Schreibentwicklung in päda-
gogischer Verantwortung. Bei Rück-
fragen zur Schreibentwicklung Ihres
Sohnes wenden Sie sich daher bitte
vertrauensvoll an seine Klassenlehr-
kraft
| bs
LEHRERFORTBILDUNGEN
Klassenlehrerin auf
Fortbildung während der
Schulzeit?
Die Klassenlehrerin meiner Tochter
in der 4. Klasse war im Dezember
eine ganze Woche auf einer Lehrer-
fortbildung. Dürfen diese Fortbil-
dungen für Lehrkräfte während
der Schulzeit stattfinden?
(SIMONE K., PER E-MAIL)
Das Ziel der Lehrerfortbildung ist es,
die beruflichen Kenntnisse und Fertig-
keiten der Lehrkräfte zu erhalten, zu
erweitern bzw. zu ergänzen und der
wissenschaftlichen und gesellschaft-
lichen Entwicklung anzupassen (vgl.
Art. 20 Abs. 1 Bayerisches Lehrerbil-
dungsgesetz). Mehrtägige Fortbildun-
gen sowie Wochen- und Halbwochen-
lehrgänge können sowohl während
der Schulzeit als auch in der schul
freien Zeit stattfinden. Schulleitun-
gen, Lehrkräfte und Schulverwaltung
sind stets bemüht, eine gute Balance
zwischen einer umfassenden Unter-
richtsversorgung und einer – auch
notwendigen – Umsetzung der Fort
bildungsverpflichtung für Lehrkräfte
zu schaffen.