Die „Digitale Schule der Zukunft“ verfolgt das Ziel, Schule und Unterricht so weiterzuentwickeln, dass die Schülerinnen und Schüler auf die digitale Lebens- und Arbeitswelt vorbereitet werden. Die technische Grundlage dafür bildet die Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit mobilen Endgeräten.
- Die Tablets, Notebooks oder Convertibles werden von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern erworben und befinden sich in deren Eigentum.
- Die Finanzierung wird mit einem staatlichen Zuschuss in Höhe von maximal 350 Euro pro Gerät unterstützt.
- Die Geräte werden für schulische Zwecke genutzt. Da es sich um Privatgeräte handelt, können sie aber auch zuhause privat verwendet werden.
- Die Schulen können technische Mindestkriterien für die Geräte festlegen. Damit wird sichergestellt, dass die Geräte effektiv zum Lernen eingesetzt werden können.
- Die Inanspruchnahme des Angebots der geförderten Gerätebeschaffung durch die Erziehungsberechtigten ist freiwillig.
- Wenden Sie sich bzgl. des Gerätekaufs bitte an die Schule Ihres Kindes.
FAQ
Antragsberechtigt sind die volljährigen Schülerinnen und Schüler einer 1:1-Ausstattungsklasse, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern deren Erziehungsberechtigte. Ob eine Schülerin bzw. ein Schüler eine 1:1-Ausstattungsklasse besucht, können die Erziehungsberechtigten an der Schule des Kindes erfragen.
Die Tablets oder Laptops werden als nicht lernmittelfreie Lernmittel im Sinne des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (Art. 21 Abs. 3 BaySchFG) von den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern beschafft und sind somit Privatgeräte. Die Geräte können daher von den Schülerinnen und Schülern sowohl zu schulischen wie auch zu privaten Zwecken genutzt werden.
Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus verfolgt im Rahmen der „Digitalen Schule der Zukunft“ das Ziel, dass ganze Jahrgangsstufen mit digitalen Endgeräten ausgestattet werden. Die Förderung der Beschaffung eines mobilen Endgeräts ist gleichwohl ein Angebot. Ob die Erziehungsberechtigten davon Gebrauch machen, steht ihnen frei.
Nehmen Erziehungsberechtigte bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler das Angebot nicht an, stellen die Schulen nach Möglichkeit mobile Endgeräte aus dem Leihgerätepool der Schule.
Für Schülerinnen und Schüler aus finanziell unterstützungsbedürftigen Familien stehen verschiedene Lösungen zur passgenauen Auswahl vor Ort zur Verfügung, z. B. Ratenzahlungsmodelle, die Kombination der Förderung mit SGB II-Leistungen oder der Rückgriff auf den Leihgeräte-Pool der Schule.
Die mobilen Endgeräte können auch für private Zwecke genutzt werden. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass dies nicht den Gebrauch für die Schule beeinträchtigt.
Wenn die Schülerin bzw. der Schüler die Schule nach Erhalt der Förderung verlässt, darf sie bzw. er das Gerät behalten. Die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler müssen die Förderung nicht zurückbezahlen. Wenn zum Zeitpunkt des Verlassens der Schule bzw. einer 1:1-Ausstattungsklasse bereits ein Gerät beschafft wurde, ist darauf zu achten, dass der Förderantrag bis spätestens zwei Monate nach Verlassen der Schule, für die das Gerät beschafft wurde, einzureichen ist.
Gefördert wird die Beschaffung von mobilen Endgeräten (Laptops/Notebooks, Tablets oder Convertibles) einschließlich der ggf. von der Schule verbindlich vorgegebenen Ausstattungskomponenten (Tastatur und/oder Stift), die im Förderzeitraum beschafft wurden. Beginn und Ende des Förderzeitraums werden in einer kultusministeriellen Bekanntmachung festgelegt.
Nicht gefördert werden Mobilfunktelefone und Smartphones.
Das mobile Endgerät muss entweder ein Neugerät mit mind. 10 Zoll Bildschirmgröße oder ein Refurbished-Gerät mit mind. 10 Zoll Bildschirmgröße von gewerblichen Händlern mit einer Garantie von mindestens einem Jahr sein. Zusätzlich können die Schulen technische Mindestkriterien vorgeben. Denn die Schulen müssen sich darauf verlassen können, dass mit den mobilen Endgeräten auch effektiv im Unterricht gearbeitet werden kann. Welche Geräte hierfür technisch geeignet sind, hängt von der konkreten technischen Situation und den pädagogisch-didaktischen Zielsetzungen an der jeweiligen Schule ab.
Beispielsweise darf der Bildschirm eines Tablets nicht zu klein sein, damit auch längeres Arbeiten lernförderlich und ergonomisch möglich ist. Auch müssen die Geräte zur bereits bestehenden IT-Infrastruktur der Schule passen. Nur so ist etwa gewährleistet, dass Inhalte der Schülergeräte schnell und einfach auf der digitalen Tafel im Klassenzimmer präsentiert werden können.
Die technischen Mindestkriterien können sich zum Beispiel auf die Displaygröße, das Betriebssystem sowie verschiedene Ausstattungskomponenten (z. B. Eingabestift, Tablet-Tastatur) beziehen. Förderfähig sind Geräte, die diese Mindestkriterien erfüllen.
Die technischen Mindestkriterien werden vorab in geeigneter Weise mit dem Elternbeirat und dem Sachaufwandsträger abgestimmt.
Da es sich bei den in der „Digitalen Schule der Zukunft“ beschafften Geräten um Privatgeräte handelt, wird von Seiten der Schule, des Schulaufwandsträgers oder des Staatsministeriums keine Haftung bei Verlust oder Zerstörung des Geräts übernommen.
In diesen Fällen kann jedoch einmalig eine erneute Förderung beantragt werden, sofern die Beschaffung des zweiten Geräts spätestens für die 9. Jahrgangsstufe bzw. am Gymnasium für die 12. Jahrgangsstufe erfolgt.
Die Höhe des maximalen Förderbetrags beträgt 350 Euro.
Für finanziell unterstützungsbedürftige Familien stehen verschiedene Lösungen zur passgenauen Auswahl vor Ort zur Verfügung, z. B. Ratenzahlungsmodelle, die Kombination der Förderung mit SGB II-Leistungen, anderen Förderungen (z. B. Förderverein der Schule) oder der Rückgriff auf den Leihgeräte-Pool der Schule.
Ja. Es ist nicht förderschädlich, wenn ein Förderverein Erziehungsberechtigte bei der Finanzierung der Geräte unterstützt. Wichtig ist lediglich, dass die Geräte zum Eigentum der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler beschafft werden.
Bei der Online-Beantragung des staatlichen Zuschusses ist es den antragstellenden Erziehungsberechtigten möglich, direkt die Kontonummer des Fördervereins anzugeben.
Nein, Leasing wird nicht bezuschusst.
Um eine Förderung zu erhalten, muss das Gerät im Zeitraum der Geltung der Förderrichtlinie gekauft werden. Ab welchem Zeitpunkt ein Gerät förderfähig ist, erfahren die Erziehungsberechtigten von der jeweiligen Schule. Für Geräte, die davor gekauft wurden, kann grundsätzlich keine Förderung beantragt werden.
Jeder Antrag wird einzeln durch die Schule bearbeitet und ist somit von der Bearbeitungsgeschwindigkeit der Schule abhängig. Erst wenn der Antrag vollständig geprüft worden ist, kann die Fördersumme durch das Landesamt für Schule ausbezahlt werden.
Grundsätzlich sollten zur Abwicklung der Förderung Antragssteller und Rechnungsempfänger identisch sein. Daher sollte darauf geachtet werden, dass die Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger (die volljährigen Schülerinnen und Schüler einer 1:1-Ausstattungsklasse, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern deren Erziehungsberechtigte) das Gerät kaufen und die Rechnung auf deren Namen ausgestellt wird.
Stand: 18. Juni 2024