In der „Digitalen Schule der Zukunft“ werden schülereigene Geräte im Unterricht eingesetzt. Dabei sind auch rechtliche Fragen zu klären.
Jede Schule ist verpflichtet, unter Mitwirkung der örtlich zuständigen Personalvertretung in einer Nutzungsordnung die Verantwortungsbereiche der Schulgemeinschaft bei der Nutzung der IT-Infrastruktur der Schule und des Internetzugangs zu definieren und entsprechend Rechte, Pflichten und Aufgaben zu regeln.
Sie kann in ihrer Nutzungsordnung in Abstimmung mit dem Schulaufwandsträger regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen die Nutzung der schulischen IT-Infrastruktur und des schulischen Internetzugangs mit privaten Endgeräten gestattet wird.
Hinweise zu datenschutzrechtlichen und sicherheitstechnischen Fragen bietet die Homepage des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus im Bereich der Datensicherheit und des Datenschutzes an Schulen.
Soll für mehrere Zwecke (Verarbeitungsvorgänge) eine Einwilligung eingeholt werden, so muss der Betroffene grundsätzlich die Möglichkeit haben, die Einwilligung auf einzelne Verarbeitungsvorgänge zu beschränken. Die Einwilligung gilt nicht als freiwillig erteilt, wenn zu verschiedenen Verarbeitungsvorgängen von personenbezogenen Daten keine gesonderten Einwilligungen erteilt werden können, obwohl dies im Einzelfall angebracht ist (Koppelungsverbot).
Es ist aber ohne weiteres möglich, mehrere Einwilligungen zum selben Zeitpunkt und im selben Verfahren (z. B. mit ein und demselben Formular) einzuholen. Die einzelne Einwilligung muss sich dabei stets auf den „bestimmten Fall“ beziehen. Es muss darauf geachtet werden, dass beim Vorliegen mehrerer Datenverarbeitungen keine „Blankoeinwilligung“ eingeholt wird, sondern die jeweiligen Datenverarbeitungen, in die eingewilligt werden soll, konkret beschrieben werden, was z. B. die Punkte „datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit“, „Zweck der Verarbeitung“, „verarbeitete personenbezogene Daten“, „Datenempfänger“ und „Art der Verarbeitung“ angeht.
Rechtsgrundlagen: Erwägungsgrund 43, Art. 4 Nr. 11, Art. 6 Abs. 1 UABs. 1 Buchst. a), Art. 7 Abs. 4 DSGVO
Ja. Einwilligungen sind etwa in Form einer schriftlichen Erklärung, die auch elektronisch erfolgen kann, oder einer mündlichen Erklärung möglich.
Zu beachten ist dabei, dass der datenschutzrechtlich Verantwortliche für die Rechtmäßigkeit seiner Datenverarbeitung rechenschaftspflichtig ist und damit auch das Vorliegen einer Einwilligung ggf. auch nachweisen muss.
In welcher konkreten Form der Nachweis zu führen ist, lässt die DSGVO offen.
Rechtsgrundlagen: Erwägungsgrund 32; Art. 5 Abs. 2; Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a) DSGVO
Zur Erfüllung der Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO stellt das Kultusministerium den Schulen ein verbindliches Muster für Datenschutzhinweise im Internetauftritt zur Verfügung, das die Schulen lediglich an die konkreten Verhältnisse vor Ort anzupassen brauchen. Auf dieses Muster kann zur Information der Betroffenen Bezug genommen werden.
Das Muster deckt die wesentlichen Sachverhalte ab, durch die an Schulen Informationspflichten ausgelöst werden; für Datenschutzinformationen braucht die Schule daher regelmäßig nur durch Angabe des Links auf die für ihren Bedarf angepasste Fassung hinzuweisen.
Über Datenverarbeitungen, die nicht vom Muster erfasst sind, muss die Schule eigenverantwortlich in geeigneter Weise informieren (z. B. durch Ergänzung der Datenschutzhinweise auf der Homepage, vgl. die Anwendungsvorgaben zum Muster).
Eine datenschutzrechtliche Einwilligung kommt als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten nur in Betracht, wo die betroffene Person eine wirkliche Wahl hat, also echte Alternativen bestehen. Das Ausbleiben einer datenschutzrechtlichen Einwilligung ist grundsätzlich zu akzeptieren. Wird die betroffene Person zur Einwilligung gedrängt, stellt dies die Freiwilligkeit und damit die Wirksamkeit der Einwilligung in Frage.
Von der Einholung datenschutzrechtlicher Einwilligungen sollte nur sparsam Gebrauch gemacht werden. Sie kommt grundsätzlich nur in Betracht, wo die Datenverarbeitung nicht zur Aufgabenerfüllung der Schulen erforderlich ist (z. B. Veröffentlichung von Fotoaufnahmen in einem Jahresbericht).
Ggf. kann in einem Gespräch vorsichtig nach den Gründen für die Verweigerung gefragt werden und es kann versucht werden, den Betroffenen die Datenverarbeitung noch transparenter zu erklären. Auf keinen Fall darf aber irgendeine Form von Druck erzeugt werden, da eine Einwilligung nur freiwillig und frei von jeglichem Zwang wirksam ist.
Rechtsgrundlagen: Erwägungsgrund 32; Art. 5 Abs. 2; Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a) DSGVO; Art. 85 Abs. 1 S. 1 BayEUG
- Die Einwilligung nach der Datenschutz-GrundverordnungOrientierungshilfe des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutzdatenschutz-bayern.de
- Vollzug des Datenschutzrechts an staatlichen SchulenBekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 14. Juli 2022gesetze-bayern.de
Alle digitalen Kommunikations- und Kollaborationswerkzeuge, die Ihnen zentral vom Freistaat Bayern zur Verfügung gestellt werden, ermöglichen eine datenschutzkonforme Nutzung.
Für die vorgesehenen schulischen Zwecke können sie einwilligungsfrei genutzt werden.
Die Schule kann auch festlegen, dass ByCS-Anwendungen für bestimmte Zwecke zur freiwilligen Nutzung zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall wird für die freiwillige Nutzung eine Einwilligungserklärung benötigt.
Schulbücher können nach Ziff. 1.2 Satz 8 der KMBek zur Lernmittelfreiheit und nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ZLV auch als digitale Medien (digitale Schulbücher) vom Staatsministerium zugelassen werden.
Davon unberührt bleibt die Pflicht der Schulen, bei der Auswahl und Einführung von digitalen Schulbüchern – wie bei allen anderen IT-Verfahren auch – Datenschutz und Datensicherheit zu beachten. Die datenschutzrechtlichen Anforderungen richten sich dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Bei digitalen Schulbüchern, die Eigenschaften von Lernplattformen aufweisen oder in Lernplattformen eingebunden werden können (z. B. Cloud-Angebote), müssen beispielsweise die Vorgaben in § 46 BaySchO i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 4 zu § 46 BaySchO beachtet werden. D. h. insbesondere, dass eine Verarbeitung von Schülerdaten für schulfremde Zwecke ausgeschlossen sein muss. Bei nicht-interaktiven digitalen Lernmitteln (z. B. pdf-digitalisierte klassische Schulbücher) ist die Einhaltung des Datenschutzrechts hingegen in der Regel unproblematisch.
Wird ein digitales Schulbuch nach den vorstehenden Bestimmungen verpflichtend als Lernmittel eingeführt, so findet die erforderliche, rechtmäßige Datenverarbeitung ihre Rechtsgrundlage in Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayEUG. Für die schulische Nutzung muss daher nicht die Einwilligung der Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler eingeholt werden (vgl. z. B. Anlage 2 Abschnitt 4 Ziff. 3.2 zu § 46 BaySchO: „Einer Einwilligung bedarf es nicht, soweit die Lernplattform auf Grund von Regelungen des Staatsministeriums (z. B. Lehrpläne) verpflichtender Bestandteil des Unterrichts ist.“).
Unter einem Mobile-Device-Management versteht man ein System zur zentralisierten Verwaltung von Endgeräten und Apps.
Die Verwaltung von privaten Schülergeräte über ein Mobile Device Management ist grundsätzlich möglich. Diese können nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler durch das von der Schule bereitgestellte MDM verwaltet werden.
Gegen den Willen der Betroffenen bzw. bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern auch der Erziehungsberechtigten dürfen Lehrkräfte Schülerhandys oder andere digitale Endgeräte ebenso wie andere private Gegenstände nicht durchsuchen. Dies wäre ein Eingriff in die Rechte der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten. Schließlich befinden sich beispielsweise auf dem Handy regelmäßig persönliche Daten, die von der Lehrkraft nicht eingesehen werden dürfen. Eine pauschale Einwilligung der Erziehungsberechtigten in eine Einsichtnahme durch die Lehrkraft ist unwirksam, weil sich aus den Umständen des Einzelfalls wichtige Gründe ergeben können, die gegen eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten sprechen (z. B. dass die Schülerin oder der Schüler sich selbst belastet oder, dass Dritte Nachteile haben).
Die Nutzung von Privatgeräten der Schülerinnen und Schüler ist zulässig, soweit es die aufsichtführende Person gestattet.
In diesem Fall sind Aufnahmen ohne Personenbezug unproblematisch möglich.
Von der Schule veranlasste Aufnahmen mit Personenbezug sind i.d.R. nur zulässig, wenn eine wirksame Einwilligungserklärung der betroffenen Schülerinnen und Schüler und/oder deren Erziehungsberechtigten vorliegt.
Rechtsgrundlagen: Art. 56 Abs. 5 BayEUG
- Vollzug des Datenschutzrechts an staatlichen SchulenBekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 14. Juli 2022gesetze-bayern.de
- Foto- und Videoaufnahmen in der Schule, insbesondere im SchulunterrichtArbeitspapier des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutzdatenschutz-bayern.de
Die Voraussetzungen und pädagogischen Konzepte jeder Schule sind individuell, daher gibt es hier keine einzelne „richtige Lösung“. Es ist zu empfehlen, Regeln und Absprachen zur Nutzung von mobilen Endgeräten im erweiterten Planungsteam in Absprache mit der Schülervertretung sowie den Erziehungsberechtigten zu erstellen.
Die Schulnetz-Webseite der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung (ALP) Dillingen bietet Konfigurationsempfehlungen für mobile Endgeräte. Daneben werden Szenarien zur Gestaltung einer Ladeinfrastruktur für mobile Endgeräte an der Schule sowie eine Übersicht über sinnvolle Konzepte zur drahtlosen Bildübertragung zur Verfügung gestellt. Ebenso enthält die Webseite Hinweise zur Überprüfung der schulischen IT-Infrastruktur.
Gegen den Willen der bzw. des Betroffenen (und ggf. eines Erziehungsberechtigten) dürfen Lehrkräfte mobile Endgeräte nicht durchsuchen. Hier gelten die allgemeinen rechtsstaatlichen Hürden der Strafprozessordnung, nach der nur die Staatsanwaltschaft Einsicht in gespeicherte Daten auf dem mobilen Endgerät nehmen darf.
Gemäß KMBek „Hinweise an die Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes“ (Az. II.1- 5S4630-6a.108 925 vom 23. September 2014) sind Lehrkräfte verpflichtet, unverzüglich die Schulleitung zu unterrichten, sobald ihnen konkrete Tatsachen bekannt sind, die auf das Vorliegen von Straftaten (Details vgl. genannte KMBek) hindeuten. Ggf. kann das mobile Endgerät zur Beweissicherung abgenommen werden. Die Lehrkräfte sollten dabei auf keinen Fall selbst das Gerät durchsuchen. Die Schulleitung leitet die weiteren Schritte ein.
Die Verwendung von digitalen Endgeräten ist für Schülerinnen und Schüler nach Art. 56 Abs. 5 BayEUG nur zulässig
- im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen, soweit die Aufsicht führende Person dies gestattet (alle Schulen und Jahrgangsstufen),
- im Übrigen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände, soweit dies die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Schulforum allgemein oder die Aufsicht führende Person im Einzelfall gestattet (gilt nicht für Grundschulen und die Grundstufen an Förderschulen).
Wird ein mobiles Endgeräte unerlaubterweise genutzt, kann es als pädagogische Maßnahme gerechtfertigt sein, dieses vorübergehend einzubehalten. Um etwaige Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht auszuschließen, sollte die Lehrkraft die Schülerin bzw. den Schüler vor Abgabe des Geräts dazu auffordern, dieses auszuschalten. Die Dauer des Einbehaltens liegt dabei im pädagogischen Ermessen der jeweiligen Lehrkraft, die stets unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Art. 86 Abs. 1 BayEUG) nach den Umständen des Einzelfalls entscheiden wird.
Nähere Informationen s. unter https://mebis.bycs.de/beitrag/rechtliche-fragestellungen.
Weitere Informationen zu Fragen rund um das Förderverfahren finden Sie bei den FAQ zur Gerätebeschaffung.
Stand: 23. September 2024