38
Veränderte Rolle
der Schulaufsicht
Organisationsformen
der Schulaufsicht
4.3. Aufgaben der Schulaufsicht und der Staatlichen
Schulberatung
Trotz der gemeinsamen Aufgaben unterscheiden sich Struktur, Umfang
und Tätigkeit der Schulaufsicht in Abhängigkeit von der jeweiligen Schul-
art deutlich. Um dies zu verdeutlichen, wird im Folgenden der Zuständig-
keitsbereich der jeweiligen Schulaufsicht mit wesentlichen Kennzahlen
und zentralen Aufgaben knapp beschrieben. Gleiches gilt für die Staat-
liche Schulberatung. Damit wird nachvollziehbarer, in welchen Rahmen-
bedingungen Unterstützung jeweils organisiert wird. Die Informationen
helfen auch, die Ergebnisse der Ist-Stand-Erhebung einzuordnen.
4.3.1. Exkurs: Schulaufsicht als Unterstützung
Schulaufsicht im umfänglichen Sinn erfüllt einen staatlichen Auftrag,
grundgelegt u. a. in den Artikeln 111 – 117 BayEUG bzw. § 43 BaySchO.
Das veränderte Verständnis von der Steuerung des Schulsystems, das
von einer starken eigenverantwortlichen Schule ausgeht, hat die Rolle
und das Aufgabenspektrum der regionalen Schulaufsicht verschoben:
Von der ursprünglich im Zentrum stehenden Aufsichts- und Kontroll-
funktion, d. h. der Überwachung der Einhaltung von schulrechtlichen
Rahmenbedingungen und Vorgaben, rückt der Fokus deutlich in Rich-
tung Begleitung, Förderung und Beratung der Schule vor Ort bei der Ge-
staltung eines effizienten und auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Schul-
und Qualitätsentwicklungsprozesses.
Grundsätzlich lassen sich zwei Formen bei der Organisation der Schul-
aufsicht unterscheiden:
1. Zur Beratung und Unterstützung der Gymnasien, Fachoberschulen,
Berufsoberschulen und Realschulen in allen schulischen Fragen, ins-
besondere auch in den Bereichen Schulentwicklung, Sicherung und
Ausbau der Unterrichtsqualität, Koordinierung und Durchführung
von Maßnahmen der Visitation und Evaluation sowie für die Aus-
übung der unmittelbaren Aufsicht werden vom Bayerischen Staats-
ministerium für Unterricht und Kultus Ministerialbeauftragte in den
jeweiligen Aufsichtsbezirken bestellt. Die Ministerialbeauftragten er-
füllen ferner die Aufgaben, die ihnen das Staatsministerium allgemein
oder im Einzelfall zuweist.
2. a) Für die Förderschulen und beruflichen Schulen (ohne Fachober-
schulen und Berufsoberschulen) übernehmen die oben beschriebe-
nen Aufgaben die Regierungen in den jeweiligen Regierungsbezirken.
b) Für die Grund- und Mittelschulen ist aufgrund der großen Anzahl
der Schulen die Schulverwaltung in drei Ebenen gegliedert. Die obere
Ebene bildet das Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Nach-
geordnet sind als mittlere Ebene die Regierungen als Behördenauf-
sicht über die Staatlichen Schulämter, mit denen sie in enger Abstim-
mung die Dienstaufsicht über das staatliche Personal ausüben, für
Funktionsstellenbesetzungen, den Einsatz des Lehrpersonals und die