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beschließen, dass diese Wahl auch als „Urwahl“ stattfinden kann. Bei einer solchen Urwahl dürfen alle

Schüler ihre Stimme abgeben.

Die Schülersprecher sind das Bindeglied der Schülerschaft zur Schulleitung. Die Schulleitung ist ver-

pflichtet, eure gewählten Vertreter über alle Angelegenheiten zu unterrichten, die für die Schule von

allgemeiner Bedeutung sind oder Schülerangelegenheiten betreffen (

1.1.1 „Schülersprecher und

Schülerausschuss“).

Eine wichtige Bestimmung des Art. 62 stellt weiterhin euer Recht als Klassensprecher und Stellvertreter

dar, eine Verbindungslehrkraft zu wählen. In Abs. 7 werden die Aufgaben des Verbindungslehrers an-

gesprochen. So wird hier ausdrücklich erwähnt, dass dieser die Einrichtungen der SMV beraten soll.

Somit ist der Verbindungslehrer euer wichtigster Ansprechpartner (

1.1.2 „Verbindungslehrer“).

Im Art. 62 Abs. 8 BayEUG ist sogar das Recht festgeschrieben, einmal pro Monat eine Klassen-

sprecherversammlung, auch während der Unterrichtszeit, abhalten zu dürfen. Voraussetzung dafür ist

allerdings, dass ihr einen Antrag mit Tagesordnung an die Schulleitung stellt und das Ganze am besten

vorher mit dem Verbindungslehrer abklärt (

1.1.1 „Klassensprecherversammlung“).

In Art. 62a BayEUG sind die Bestimmungen zur Landesschülerkonferenz und zum Landesschülerrat

enthalten (

1.3.1 „Mitwirkungsämter und -gremien für Schüler“).

Besonderheiten der einzelnen Schularten werden außerhalb des BayEUG in den jeweiligen Schulord-

nungen geregelt. Mit dem Passus „Das Nähere regelt die Schulordnung“ berechtigt das BayEUG das

Kultusministerium, für jede Schulart eine Rechtsverordnung zu erlassen (

4 „Kultusministerium und

Kultusministerkonferenz“). Das BayEUG wurde nämlich, wie das bei allen Gesetzen der Fall ist, durch

den Landtag in einem vorgeschriebenen Verfahren beschlossen und kann danach nicht durch das

Kultusministerium geändert werden.

Änderungsanträge müssen deshalb an die dafür vorgesehenen Gremien des Landtags gestellt werden.

Für Veränderungen der Schulordnungen ist dagegen das Kultusministerium zuständig.

Schulordnungen

Für jede Schulart gilt eine eigene Schulordnung, die auf dem Verordnungsweg vom Kultusministerium

erlassen wird und Einzelheiten für die jeweilige Schulart regelt. Jede Schulordnung muss im Einklang

mit dem höherrangigen BayEUG stehen.

Die wichtigsten sind die

Schulordnung für die Grund- und Mittelschulen (MSO),

Schulordnung für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (VSO-F),

Schulordnung für die Realschulen (RSO),

Schulordnung für die Gymnasien (GSO),

Schulordnung für die Berufsschulen (BSO) und die

Schulordnung für die Fachoberschulen und Berufsoberschulen (FOBOSO).

Zusätzlich gibt es noch viele weitere Schulordnungen, die für besondere Schularten gelten, so z. B. die

Schulordnung für die Wirtschaftsschulen (WSO) oder Schulordnungen für einzelne Fachakademien

oder Berufsfachschulen. Alle Schulordnungen können auf der Netzseite des Kultusministeriums unter

www.km.bayern.de/km/schule/recht/verordnungen

eingesehen und ausgedruckt werden.

Grundsätzlich findet man in allen Schulordnungen Regelungen zu folgenden Punkten:

Schülermitverantwortung, Verbindungslehrkräfte (z. B. § 10 MSO, RSO, GSO, BSO, § 11 FOBO-

SO, § 5 VSO-F)

Klassensprecher, Klassensprecherversammlung (z. B. § 11 MSO, RSO, GSO, § 12 BSO, § 12

FOBOSO, § 5 VSO-F)