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Schülersprecher, Schülerausschuss (z. B. § 12 MSO, RSO, GSO, § 13 FOBOSO, § 5 VSO-F)
Überschulische Zusammenarbeit (z. B. § 13 MSO, RSO, GSO, § 14 FOBOSO)
Finanzierung (z. B. § 13 MSO, § 14 RSO, GSO, BSO, § 15 FOBOSO, § 5 VSO-F)
Was die SMV betrifft, so finden sich in allen diesen Schulordnungen recht ähnliche Vorgaben. Der Ab-
schnitt 4 regelt ab § 10 in den meisten Schulordnungen die Angelegenheiten der Schülervertretung. Die
Schulordnungen machen absichtlich nicht sehr viele Vorgaben, da Einzelheiten vor Ort an jeder Schule
selbst geregelt werden sollen. Es ist dann die Rede davon, dass der Schülerausschuss – das sind die
drei Schülersprecher – oder das Schulforum „im Einvernehmen“ mit der Schulleitung entscheiden
sollen. Das kann z. B. bedeuten, dass sich der Schülerausschuss mit Zustimmung des Schulleiters in
einer Art Wahlsatzung darüber einigt, welches Verfahren bei der Wahl der Verbindungslehrkräfte, der
Klassensprecher sowie der Schülersprecher angewandt werden soll.
Versicherungen
Der Umgang mit Schülern ist versicherungsrechtlich ein sehr sensibler Bereich, weil damit v. a. bei
Minderjährigen immer eine Aufsichtspflicht verbunden ist. Nicht nur Lehrer unterliegen dieser Ver-
pflichtung, sondern auch Mitglieder der SMV (bspw. Tutoren), die für ihre Mitschüler Veranstaltungen
durchführen. Deshalb muss im Vorfeld immer die Aufsichts- und Haftungsfrage geklärt werden.
Gerade für solche Fälle ist es für jeden Aktiven in der SMV empfehlenswert, eine Haftpflichtversiche-
rung abzuschließen, so dass eine Absicherung gegeben ist, falls es trotz aller Sorgfalt zu einem Scha-
densfall kommen sollte. Für einzelne Veranstaltungen bieten viele Versicherungen den Abschluss einer
Veranstalterhaftpflichtversicherung an, die ggf. auch nur für einen Tag gilt. Ob auch eine Rechtsschutz-
versicherung anzuraten ist, sollte mit der Schulleitung geklärt werden.
Weitere Vorschriften
Die Arbeit der SMV berührt häufig auch Rechtsvorschriften außerhalb des BayEUG. Vor allem muss
das Urheberrecht berücksichtigt werden. So kann man beispielsweise nicht einfach unkritisch Texte
oder Bilder aus dem Netz verwenden, sondern muss sich erkundigen, wer das Urheberrecht daran hat,
um dann ggf. die Erlaubnis für deren Verwendung einzuholen. Schnell mal ein Bild herunterzuladen, um
es auf einem Flugblatt oder Faltblatt zu verwenden, kann zu erheblichen Schadensersatzforderungen
führen. Am besten macht ihr selbst ein Foto oder schreibt selbst einen Artikel!
Besonders beachten müsst ihr die Bestimmungen der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und
mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), die dafür sorgt, dass Künstler für die Verwertung ihrer
Werke bezahlt werden. Sobald die SMV ein Lied bei einer Schulparty spielt, sind GEMA-Gebühren
fällig! Solche Veranstaltungen muss man bei der GEMA anmelden. Erkundigt euch also nach den ein-
schlägigen Bestimmungen!
Tipps und Tricks
Auf der Netzseite der GEMA
(www.gema.de)
könnt ihr wertvolle Hinweise zu den Bestimmungen
finden, so z. B. die Kontaktdaten der für euch zuständigen Stelle oder auch einen „Tariffinder“.
Erkundigt euch auch bei eurer Schulleitung, ob euer Schulträger einen Rahmenvertrag mit der
GEMA abgeschlossen hat.