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Schülersprecher, Schülerausschuss (z. B. § 12 MSO, RSO, GSO, § 13 FOBOSO, § 5 VSO-F)

Überschulische Zusammenarbeit (z. B. § 13 MSO, RSO, GSO, § 14 FOBOSO)

Finanzierung (z. B. § 13 MSO, § 14 RSO, GSO, BSO, § 15 FOBOSO, § 5 VSO-F)

Was die SMV betrifft, so finden sich in allen diesen Schulordnungen recht ähnliche Vorgaben. Der Ab-

schnitt 4 regelt ab § 10 in den meisten Schulordnungen die Angelegenheiten der Schülervertretung. Die

Schulordnungen machen absichtlich nicht sehr viele Vorgaben, da Einzelheiten vor Ort an jeder Schule

selbst geregelt werden sollen. Es ist dann die Rede davon, dass der Schülerausschuss – das sind die

drei Schülersprecher – oder das Schulforum „im Einvernehmen“ mit der Schulleitung entscheiden

sollen. Das kann z. B. bedeuten, dass sich der Schülerausschuss mit Zustimmung des Schulleiters in

einer Art Wahlsatzung darüber einigt, welches Verfahren bei der Wahl der Verbindungslehrkräfte, der

Klassensprecher sowie der Schülersprecher angewandt werden soll.

Versicherungen

Der Umgang mit Schülern ist versicherungsrechtlich ein sehr sensibler Bereich, weil damit v. a. bei

Minderjährigen immer eine Aufsichtspflicht verbunden ist. Nicht nur Lehrer unterliegen dieser Ver-

pflichtung, sondern auch Mitglieder der SMV (bspw. Tutoren), die für ihre Mitschüler Veranstaltungen

durchführen. Deshalb muss im Vorfeld immer die Aufsichts- und Haftungsfrage geklärt werden.

Gerade für solche Fälle ist es für jeden Aktiven in der SMV empfehlenswert, eine Haftpflichtversiche-

rung abzuschließen, so dass eine Absicherung gegeben ist, falls es trotz aller Sorgfalt zu einem Scha-

densfall kommen sollte. Für einzelne Veranstaltungen bieten viele Versicherungen den Abschluss einer

Veranstalterhaftpflichtversicherung an, die ggf. auch nur für einen Tag gilt. Ob auch eine Rechtsschutz-

versicherung anzuraten ist, sollte mit der Schulleitung geklärt werden.

Weitere Vorschriften

Die Arbeit der SMV berührt häufig auch Rechtsvorschriften außerhalb des BayEUG. Vor allem muss

das Urheberrecht berücksichtigt werden. So kann man beispielsweise nicht einfach unkritisch Texte

oder Bilder aus dem Netz verwenden, sondern muss sich erkundigen, wer das Urheberrecht daran hat,

um dann ggf. die Erlaubnis für deren Verwendung einzuholen. Schnell mal ein Bild herunterzuladen, um

es auf einem Flugblatt oder Faltblatt zu verwenden, kann zu erheblichen Schadensersatzforderungen

führen. Am besten macht ihr selbst ein Foto oder schreibt selbst einen Artikel!

Besonders beachten müsst ihr die Bestimmungen der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und

mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), die dafür sorgt, dass Künstler für die Verwertung ihrer

Werke bezahlt werden. Sobald die SMV ein Lied bei einer Schulparty spielt, sind GEMA-Gebühren

fällig! Solche Veranstaltungen muss man bei der GEMA anmelden. Erkundigt euch also nach den ein-

schlägigen Bestimmungen!

Tipps und Tricks

Auf der Netzseite der GEMA

(www.gema.de

)

könnt ihr wertvolle Hinweise zu den Bestimmungen

finden, so z. B. die Kontaktdaten der für euch zuständigen Stelle oder auch einen „Tariffinder“.

Erkundigt euch auch bei eurer Schulleitung, ob euer Schulträger einen Rahmenvertrag mit der

GEMA abgeschlossen hat.