24
Damit die Elternvertretung den ihr gestellten Auftrag erfüllen kann, hat ihr der Gesetz-
geber einige grundlegende Rechte eingeräumt. Das heißt umgekehrt: Schulleitung
und Schulaufsichtsbehörden haben Pflichten gegenüber der Elternvertretung. Als
Grundregel gilt, dass die Schule den Elternbeirat bei der Ausführung seines Auftrags
im Rahmen seiner gesetzlich festgelegten Aufgabenfelder unterstützen muss.
„Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Elternbeirat zum frühestmög-
lichen Zeitpunkt über alle Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner
Bedeutung sind. Sie oder er erteilt die für die Arbeit des Elternbeirats notwendigen
Auskünfte“.
Es handelt sich also um eine Pflicht der Schulleitung, den Elternbeirat rechtzeitig
und umfassend im Rahmen der Grenzen des Datenschutzes und der Amts-
verschwiegenheit zu informieren.
Das können z.B. die folgenden Themen sein:
•
Klassenbildung
•
Unterrichtsversorgung bzw. Unterrichtsausfall
•
Unterrichtsorganisation
•
Unterrichtszeit
•
Gestaltung der Stundenpläne
•
Änderung der Stundentafel
•
Lehr- und Lernmittel
•
Pauseneinteilung
•
Änderung gesetzlicher Regelungen
•
Mitteilungen der Schulleitung an die Eltern
•
Leistungsbewertung und Prüfungen
•
Fragen des Schullebens
•
Besondere Vorkommnisse in der Schule
•
Besondere Maßnahmen der Schuladministration
Der Schulleiter „erteilt die für die Arbeit des Elternbeirats notwendigen Auskünfte.
Auf Wunsch des Elternbeirats soll die Schulleiterin oder der Schulleiter einer Lehr-
kraft Gelegenheit geben, den Elternbeirat zu informieren.“
Das Auskunftsrecht umfasst nicht Angelegenheiten einzelner Schüler oder Eltern
– es sei denn, es liegt eine Zustimmung der Betroffenen vor.
Auch hier hat der Elternbeirat ein Beschwerderecht bei der zuständigen Schulauf-
sichtsbehörde (Staatliches Schulamt, Regierung oder Ministerialbeauftragter), wenn
gegen die Informationspflicht bzw. den Auskunftsanspruch verstoßen wird.
Rechte der Elternvertretung
1. Umfassende Information
des Elternbeirats
Art. 67 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 BayEUG
2. Anspruch des Eltern-
beirats auf Auskünfte
Art. 67 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 BayEUG
II. Rechte und Aufgaben der Elternvertretung