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Förderschule nutzen möchten (Art. 41 Abs. 1 und 4 BayEUG). Diese
Entscheidung kann später auch wieder geändert werden.
Art. 41 Abs. 5 BayEUG sieht ausnahmsweise die Pflicht zum
Besuch einer Förderschule für den Fall vor, dass der sonderpäda
gogische Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers an der
allgemeinen Schule nicht hinreichend gedeckt werden kann und
das Kind bzw. der Jugendliche dadurch entweder in seiner Ent
wicklung erheblich gefährdet ist oder die Rechte der Mitglieder
der Schulgemeinschaft erheblich beeinträchtigt.
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Bei den Förderschulen werden folgende sieben
Förderschwer
punkte
unterschieden: Sehen, Hören, körperliche und motorische
Entwicklung, geistige Entwicklung, Sprache, Lernen sowie emo
tionale und soziale Entwicklung.
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Der Förderschulbereich kennt wie die allgemeinen Schulen ver
schiedene Schularten, die sich an den allgemeinen Schulen
(Regelschulbereich) orientieren:
•
Förderzentren (Mittelschulstufe) in den verschiedenen
Förderschwerpunkten
Häufig sind an Förderschulen mehrere Förderschwerpunkte
vertreten, insbesondere am SFZ (Sonderpädagogisches Förderzen
trum) mit den drei Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie
emotionale und soziale Entwicklung
•
Realschule zur sonderpädagogischen Förderung
In Bayern gibt es je eine Schule in den Förderschwerpunkten
Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung sowie
emotionale und soziale Entwicklung in München oder Umgebung.
•
Fachoberschule zur sonderpädagogischen Förderung
Es gibt je eine Schule im Förderschwerpunkt Hören sowie
körperliche und motorische Entwicklung in München.
• Wirtschaftsschule
An der Bayerischen Landesschule für Körperbehinderte in
München gibt es eine Wirtschaftsschule.