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Förderschule nutzen möchten (Art. 41 Abs. 1 und 4 BayEUG). Diese

Entscheidung kann später auch wieder geändert werden.

Art. 41 Abs. 5 BayEUG sieht ausnahmsweise die Pflicht zum

Besuch einer Förderschule für den Fall vor, dass der sonderpäda

gogische Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers an der

allgemeinen Schule nicht hinreichend gedeckt werden kann und

das Kind bzw. der Jugendliche dadurch entweder in seiner Ent

wicklung erheblich gefährdet ist oder die Rechte der Mitglieder

der Schulgemeinschaft erheblich beeinträchtigt.

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Bei den Förderschulen werden folgende sieben

Förderschwer

punkte

unterschieden: Sehen, Hören, körperliche und motorische

Entwicklung, geistige Entwicklung, Sprache, Lernen sowie emo

tionale und soziale Entwicklung.

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Der Förderschulbereich kennt wie die allgemeinen Schulen ver

schiedene Schularten, die sich an den allgemeinen Schulen

(Regelschulbereich) orientieren:

Förderzentren (Mittelschulstufe) in den verschiedenen

Förderschwerpunkten

Häufig sind an Förderschulen mehrere Förderschwerpunkte

vertreten, insbesondere am SFZ (Sonderpädagogisches Förderzen

trum) mit den drei Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie

emotionale und soziale Entwicklung

Realschule zur sonderpädagogischen Förderung

In Bayern gibt es je eine Schule in den Förderschwerpunkten

Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung sowie

emotionale und soziale Entwicklung in München oder Umgebung.

Fachoberschule zur sonderpädagogischen Förderung

Es gibt je eine Schule im Förderschwerpunkt Hören sowie

körperliche und motorische Entwicklung in München.

• Wirtschaftsschule

An der Bayerischen Landesschule für Körperbehinderte in

München gibt es eine Wirtschaftsschule.