einwesentlicher Teil des kulturellenGedächtnisses
einer Gesellschaft bewahrt wird. Sie gilt derzeit
jedoch nur für gedruckte Werke. Da elektronische
Publikationen zunehmende Bedeutung erlangen,
ist auch für sie eine entsprechende gesetzliche
Regelung in Bayern dringend erforderlich.
Die Heilung des Besessenen,
ein Werk des sog. Markusmalers,
in der Ottheinrich-Bibel,
Cgm 8010, Band 2, Blatt 51r
© BSB
Vorschläge zur Weiterentwicklung
• Für die sachgerechte Aufbewahrung und Restaurierung
bibliothekarischer Kulturgüter ist eine nationale Strategie
nötig. Mit der Einrichtung der Koordinierungsstelle für die
Erhaltung des schriftlichen Kulturguts (KEK) in Berlin ist
sie angestoßen, sie sollte jedoch langfristig gesichert und
finanziell ausreichend ausgestattet werden.
• Auch die Bibliotheken selbst sollten ausreichend fach-
lich und personell ausgestattet sein, um mit historischem
Bibliotheksgut arbeiten und es präsentieren zu können.
• Für das Agieren auf Auktionsmärkten ist im Falle höchst-
preisiger Spitzenstücke eine Finanzierungsallianz regionaler
und/oder nationaler Drittmittelgeber nötig. Wünschenswert
ist darüber hinaus, dass Altbestandsbibliotheken in die Lage
versetzt werden, selbst bedeutende Werke erwerben zu
können.
• Bibliotheken brauchen eine gesetzliche Regelung für die
Pflichtablieferung elektronischer Werke.
• Öffentliche Bibliotheken und Büchereien sollten so auf-
gestellt sein, dass sie ihre Aktivitäten zur Bewahrung
und Fortführung des regionalen und lokalen Literatur-
und Kulturlebens weiterentwickeln können.
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