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einwesentlicher Teil des kulturellenGedächtnisses

einer Gesellschaft bewahrt wird. Sie gilt derzeit

jedoch nur für gedruckte Werke. Da elektronische

Publikationen zunehmende Bedeutung erlangen,

ist auch für sie eine entsprechende gesetzliche

Regelung in Bayern dringend erforderlich.

Die Heilung des Besessenen,

ein Werk des sog. Markusmalers,

in der Ottheinrich-Bibel,

Cgm 8010, Band 2, Blatt 51r

© BSB

Vorschläge zur Weiterentwicklung

• Für die sachgerechte Aufbewahrung und Restaurierung

bibliothekarischer Kulturgüter ist eine nationale Strategie

nötig. Mit der Einrichtung der Koordinierungsstelle für die

Erhaltung des schriftlichen Kulturguts (KEK) in Berlin ist

sie angestoßen, sie sollte jedoch langfristig gesichert und

finanziell ausreichend ausgestattet werden.

• Auch die Bibliotheken selbst sollten ausreichend fach-

lich und personell ausgestattet sein, um mit historischem

Bibliotheksgut arbeiten und es präsentieren zu können.

• Für das Agieren auf Auktionsmärkten ist im Falle höchst-

preisiger Spitzenstücke eine Finanzierungsallianz regionaler

und/oder nationaler Drittmittelgeber nötig. Wünschenswert

ist darüber hinaus, dass Altbestandsbibliotheken in die Lage

versetzt werden, selbst bedeutende Werke erwerben zu

können.

• Bibliotheken brauchen eine gesetzliche Regelung für die

Pflichtablieferung elektronischer Werke.

• Öffentliche Bibliotheken und Büchereien sollten so auf-

gestellt sein, dass sie ihre Aktivitäten zur Bewahrung

und Fortführung des regionalen und lokalen Literatur-

und Kulturlebens weiterentwickeln können.

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