Die Fachschaftsleitung am Gymnasium in Bayern
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2. Aufgaben: Unterstützen – Beraten – Gestalten – Entwickeln
§ 7 Abs. 4 BaySchO:
Dem
Lehr- und Lernmittelausschuss
gehören die
Schulleiterin oder der Schulleiter als vorsitzendes Mitglied sowie für jedes
an der Schule erteilte Fach die Fachbetreuerin oder der Fachbetreuer
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oder
eine von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkraft an.
2.4 … bei der Öffnung der Schule nach außen
Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich für die Fachschaftsleiterin bzw. den
Fachschaftsleiter nicht nur schulintern, sondern auch nach außen. Im Sinne einer
Förderung des Fachunterrichts und der Belange des Fachs reichen die Kontakte
einer aktiven Fachschaftsleitung weit über die schulinterne Kooperation hinaus,
sei es bei der Vertretung der Schule, beim Kontakt mit externen Partnern, bei der
Fortbildung oder bei der schul- und schulartübergreifenden Zusammenarbeit. Als
Repräsentantin bzw. Repräsentant des Fachs und der Fachschaft ist die Fach-
schaftsleiterin bzw. der Fachschaftsleiter eine zentrale Schaltstelle für vielfältige
Fachinformationen nach innen und außen. Es ist heutzutage für eine Schule un-
erlässlich, auf ein Netzwerk an Außenkontakten aufbauen zu können.
Auch wenn als rechtliche Grundlage für die Aufnahme und Pflege außerschuli-
scher Kontakte grundsätzlich gilt, „Die Schulleiterin oder der Schulleiter vertritt
die Schule nach außen“ (Art. 57 Abs. 3 BayEUG), so wird die Schulleiterin
bzw. der Schulleiter es als zweckmäßig erachten, wenn von den zahlreichen
Kontakten im Sinne einer Entlastung ein Teil verlässlich von ihren bzw. seinen
Fachschaftsleiterinnen bzw. Fachschaftsleitern übernommen wird.
Für außerschulische Kontakte ist grundsätzlich zu beachten:
•
Abstimmung vor der Kontaktaufnahme mit der Schulleitung
•
angemessener Informationsfluss über alle Außenkontakte
Zu beachten ist, dass Mitteilungen an die Presse in jedem Fall vorab durch die
Schulleitung genehmigt werden müssen.
Repräsentantin
bzw. Repräsentant
des Fachs
Außenkontakten
8 Gemäß Funktionenkatalog (ab Juli 2019) nehmen Fachschaftsleitungen im Übrigen
alle Aufgaben wahr, soweit diese Fachbetreuerinnen bzw. Fachbetreuern im Sinne
anderer Vorschriften zugewiesen sind, hier durch die BaySchO.