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Die Fachschaftsleitung am Gymnasium in Bayern

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2. Aufgaben: Unterstützen – Beraten – Gestalten – Entwickeln

§ 7 Abs. 4 BaySchO:

Dem

Lehr- und Lernmittelausschuss

gehören die

Schulleiterin oder der Schulleiter als vorsitzendes Mitglied sowie für jedes

an der Schule erteilte Fach die Fachbetreuerin oder der Fachbetreuer

8

oder

eine von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkraft an.

2.4 … bei der Öffnung der Schule nach außen

Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich für die Fachschaftsleiterin bzw. den

Fachschaftsleiter nicht nur schulintern, sondern auch nach außen. Im Sinne einer

Förderung des Fachunterrichts und der Belange des Fachs reichen die Kontakte

einer aktiven Fachschaftsleitung weit über die schulinterne Kooperation hinaus,

sei es bei der Vertretung der Schule, beim Kontakt mit externen Partnern, bei der

Fortbildung oder bei der schul- und schulartübergreifenden Zusammenarbeit. Als

Repräsentantin bzw. Repräsentant des Fachs und der Fachschaft ist die Fach-

schaftsleiterin bzw. der Fachschaftsleiter eine zentrale Schaltstelle für vielfältige

Fachinformationen nach innen und außen. Es ist heutzutage für eine Schule un-

erlässlich, auf ein Netzwerk an Außenkontakten aufbauen zu können.

Auch wenn als rechtliche Grundlage für die Aufnahme und Pflege außerschuli-

scher Kontakte grundsätzlich gilt, „Die Schulleiterin oder der Schulleiter vertritt

die Schule nach außen“ (Art. 57 Abs. 3 BayEUG), so wird die Schulleiterin

bzw. der Schulleiter es als zweckmäßig erachten, wenn von den zahlreichen

Kontakten im Sinne einer Entlastung ein Teil verlässlich von ihren bzw. seinen

Fachschaftsleiterinnen bzw. Fachschaftsleitern übernommen wird.

Für außerschulische Kontakte ist grundsätzlich zu beachten:

Abstimmung vor der Kontaktaufnahme mit der Schulleitung

angemessener Informationsfluss über alle Außenkontakte

Zu beachten ist, dass Mitteilungen an die Presse in jedem Fall vorab durch die

Schulleitung genehmigt werden müssen.

Repräsentantin

bzw. Repräsentant

des Fachs

Außenkontakten

8 Gemäß Funktionenkatalog (ab Juli 2019) nehmen Fachschaftsleitungen im Übrigen

alle Aufgaben wahr, soweit diese Fachbetreuerinnen bzw. Fachbetreuern im Sinne

anderer Vorschriften zugewiesen sind, hier durch die BaySchO.