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2. Aufgaben: Unterstützen – Beraten – Gestalten – Entwickeln
Bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen sind
•
einschlägige Rechtsgrundlagen und KMS,
•
allgemeine Bewertungsgrundsätze wie Sachlichkeit und Gleichbehandlung,
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Vergleichsfälle,
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schulinterne Absprachen,
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Beurteilungsspielräume und
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Konsequenzen der Entscheidung.
Die Fachschaftsleitung ist vor allem gefordert, Sachlichkeit zu bewahren und
dadurch bei allen Beteiligten Vertrauen zu erzeugen.
Das nötige Einvernehmen mit der Lehrkraft hinsichtlich einer Notenänderung
herzustellen, gehört zu den Aufgaben der Schulleitung. Wird keine Einigung
erzielt, entscheidet die Lehrerkonferenz gemäß § 27 Abs. 4 Satz 2 LDO.
Fachschaftsleitung und erweiterte Schulleitung
Es ist ein Merkmal der eigenverantwortlichen Schule, dass eigene Wege be-
schritten werden können, insbesondere was die Bildung und Ausgestaltung
der erweiterten Schulleitung betrifft, sodass in der bayerischen Schullandschaft
nebeneinander zahlreiche schulbezogene Leitungsmodelle umgesetzt werden.
Bewerberinnen und Bewerber für die Funktion innerhalb der erweiterten Schul-
leitung müssen bereits eine Funktion innehaben – dies wird häufig die Funkti-
on der Fachschaftsleitung sein. Von der gewählten Organisationsstruktur der
jeweiligen Schule hängt es ab, inwieweit es dabei für die Fachschaftsleitung
zu Rollenkonflikten kommen könnte. Gegenüber den nach Art. 57a BayEUG
zugeordneten Lehrkräften hat eine Fachschaftsleiterin bzw. ein Fachschafts-
leiter als Mitglied der erweiterten Schulleitung (zusätzliche Funktion 1111) im
Rahmen der allgemeinen Personalführungsaufgaben Weisungsbefugnis inne;
dies gilt für die Fachschaftsleitung gegenüber den Mitgliedern der Fachschaft
nicht notwendigerweise (vgl. Art. 57 Abs. 2 Satz 3 BayEUG: Weisungsberech-
tigung für übertragene Fachaufgaben). Hier muss die Fachschaftsleiterin bzw.
der Fachschaftsleiter die jeweilige Rolle bewusst einnehmen und, soweit erfor-
derlich, im Umgang mit den Kolleginnen und Kollegen durch die entsprechen-
de Verbalisierung für Klarheit zu sorgen, aus welcher Rolle heraus agiert wird.
2.3 … bei regelmäßig wahrzunehmende Besprechungen
bzw. Tagungen
Mit der Leitung einer Fachschaft verbunden ist auch die Aufgabe, die Interes-
sen des Faches bei Dienstbesprechungen zu vertreten. Zu Dienstbesprechun-
gen kann sowohl anlassbezogen vom Dienstvorgesetzen (z. B. Fachschaftslei-
terbesprechung) als auch aufgrund institutionalisierter Gremiensitzungen (z. B.
Lehr- und Lernmittelausschuss) eingeladen werden. Eine besondere Form stellt
die MB-Fachreferententagung dar, die insbesondere der fachlichen Vernetzung
sowie der Sicherstellung gemeinsamer fachlicher Standards dient. (Siehe hierzu
http://www.isb.bayern.de/schulartspezifisches/materialien/gymnasium-2030/)
fachliche
Vernetzung