Die Fachschaftsleitung am Gymnasium in Bayern
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2. Aufgaben: Unterstützen – Beraten – Gestalten – Entwickeln
Beurteilung
•
Beiträge für Gutachten im Rahmen der Referendarsausbildung
•
Mitwirkung bei der Dienstlichen Beurteilung (vgl. 1.2)
· durch Zusammenfassung von Respizienzergebnissen
· durch Beschreibung fachlicher Verdienste, der Teamorientierung und
von Umfang und Qualität des Engagements
· durch Einschätzung der fachlichen Leistung auch über die Einzelschule
hinaus
· durch Begleitung bei Unterrichtsbesuchen
Mitwirkung der Fachschaftsleitung bei der Bearbeitung von Beschwer-
defällen
Grundsätzlich sollten Meinungsverschiedenheiten und Konflikte zwischen El-
tern und Schule auf dem Weg der Aussprache geklärt werden. Im Idealfall
trägt die Fachschaftsleitung als vermittelnde Instanz zur Klärung bei, bevor
es zu Beschwerdeverfahren kommt. Selbstverständlich steht es Schülerinnen
und Schülern bzw. deren gesetzlichen Vertretern in unserem Rechtsstaat zu,
gegen Verwaltungsakte, aber auch gegen niedrigschwelligere Entscheidungen
vorzugehen. Für ein sachliches Verfahren ist es hilfreich, sich dessen bewusst
zu sein und Beschwerden nicht als Affront gegen einzelne Lehrkräfte oder die
Schule aufzufassen.
Aufsichtsbeschwerden und Widersprüche sind meist gegen Noten- und Vorrü-
ckungsentscheidungen gerichtet. Die Fachschaftsleitung wird in der Regel von
der Schulleitung um ein fachliches Gutachten gebeten, das, falls von der Schu-
le der Beschwerde nicht abgeholfen wird, im Rahmen einer Stellungnahme an
die bzw. den Ministerialbeauftragte(n) weitergeleitet wird oder als Grundlage
für die Meinungsbildung in der Lehrerkonferenz dient.
Die Fachschaftsleitung wird jedoch in aller Regel erst tätig, wenn die betroffe-
ne Kollegin bzw. der Kollege über den Inhalt der Beschwerde informiert wurde
und die Möglichkeit hatte, ihre bzw. seine Sicht des Sachverhalts darzulegen.
Dazu wird sie möglichst frühzeitig das Gespräch mit ihr bzw. ihm suchen.
Bei der Abfassung des Gutachtens ist zu beachten, dass alle darin enthaltenen
Feststellungen gesichert sind. Fehler der Schule sollten nicht übergangen wer-
den, um die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern nicht
zu gefährden. Zudem ist die Schule zu rechtstaatlichem Handeln verpflichtet,
d. h., eventuelle eigene Fehler sind zu korrigieren soweit nicht der Vertrauens-
schutz ausnahmsweise entgegensteht.
Die Aufklärung des Sachverhalts umfasst
•
die Beachtung aller sachlichen Argumente des Beschwerdeführers,
•
die genaue Respizienz anhand der üblichen Kriterien (siehe 2.1.3) sowie
•
die Klärung der behandelten Unterrichtsinhalte und zusätzlicher Abspra-
chen, z. B. zum Stoffgebiet.
Aufsichts-
beschwerden und
Widersprüche