6
In der Schule wirken Staat und Eltern gemeinsam zumWohl des Kindes, hier berühren
sich der Erziehungs- und Bildungsauftrag von Eltern und Staat.
Die rechtliche Grundlage findet sich in den Regelungen zum Verhältnis von Staat
und Eltern, die im
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
(GG) und in
der
Bayerischen Verfassung (BV)
festgelegt sind:
1. Grundlegende Elternrechte
„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst
ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“
„Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht, ihre Kinder zur leib-
lichen, geistigen und seelischen Tüchtigkeit zu erziehen. Sie sind darin durch Staat
und Gemeinden zu unterstützen. In persönlichen Erziehungsfragen gibt der Wille
der Eltern den Ausschlag.“
2. Rechte und Aufgaben des Staates
„Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates“. Aufsicht bedeutet
allerdings nicht, dass der Staat das alleinige Gestaltungsrecht imBereich des Schul-
wesens hat. Alle an Schule Beteiligten sind zur Mitwirkung imRahmen ihrer Rechte
und Pflichten aufgefordert. Der Staat ist verpflichtet, nicht nur für einen geordneten
Schulbetrieb zu sorgen, sondern auch die Persönlichkeitsentwicklung jedes Schü-
lers zu fördern, damit dieser sein Leben als mündiger Bürger selbstverantwortlich
gestalten und einen Beitrag zumWohl der Gesellschaft leisten kann.
Ein wichtiger Verfassungsauftrag an den bayerischen Staat ist es sicherzustellen,
dass alle Bürger gleiche Bildungschancen haben: „Jeder Bewohner Bayerns hat
Anspruch darauf, eine seinen erkennbaren Fähigkeiten und seiner inneren Berufung
entsprechende Ausbildung zu erhalten. Begabten ist der Besuch von Schulen und
Hochschulen, nötigenfalls aus öffentlichen Mitteln, zu ermöglichen.“
Art. 74 BayEUG
Art. 6 Abs. 2 GG
Art. 126 Abs. 1 BV
Art. 7 Abs. 1 GG
Art. 128 Abs. 1 u. 2 BV
Einführung