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3. Verhältnis zwischen Eltern und Schule
Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Verhältnis folgendermaßen definiert:
„Das Grundgesetz erkennt die Pflege und Erziehung der Kinder als das natürliche
Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht an. Andererseits enthält
diese Vorschrift keinen ausschließlichen Erziehungsanspruch der Eltern. Der Staat
ist in der Schule nicht auf das ihm zugewieseneWächteramt beschränkt. Der staat-
liche Erziehungsauftrag in der Schule ist in seinem Bereich dem elterlichen Erzie-
hungsrecht nicht nach-, sondern gleichgestellt. Diese
gemeinsame Erziehungs-
aufgabe
von Eltern und Schule, welche die Bildung der eigenen Persönlichkeit des
Kindes zum Ziel hat, lässt sich nicht in einzelne Kompetenzen zerlegen. Sie ist in
einem sinnvoll aufeinander bezogenen
Zusammenwirken
zu erfüllen.“ (Hervor-
hebung durch Herausgeber)
Auf der Basis dieser Vorgaben verpflichtet das
Bayerische Gesetz über das Erzie-
hungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
Eltern und Schule zu einer von Ver-
trauen getragenen Zusammenarbeit im Interesse der Bildung und Erziehung der
Schüler: „Die gemeinsame Erziehungsaufgabe, die Schule und Erziehungsberech-
tigte zu erfüllen haben, erfordert eine von gegenseitigem Vertrauen getragene
Zusammenarbeit“. Im Rahmen dieses Grundsatzes besteht für die Erziehungsbe-
rechtigten eine Vielzahl individueller Rechte und Pflichten. Die rechtliche Grundlage
dafür, wie für das gesamte bayerische Schulsystem, bilden das Bayerische Gesetz
über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), die
Bayerische Schulord-
nung (BaySchO)
sowie die Schulordnungen für die einzelnen Schularten. Themen-
bereiche, welche alle Schularten (mit Ausnahme des überwiegenden Teils der
Beruflichen Schulen) in Bayern betreffen (z.B. Schulgemeinschaft, Allgemeiner
Schulbetrieb, individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz,
Schülerunterlagen sowie Schulaufsicht) werden in der
Bayerischen Schulordnung
(BaySchO)
geregelt, die zum1. August 2016 in Kraft getreten ist. Die Schulordnun-
gen sind – rechtlich gesehen – Ausführungsverordnungen zumBayEUG und enthal-
ten die Regelungen für den täglichen Schulbetrieb und die inneren Schulverhältnisse.
Die Eigenverantwortung der Schulen bei der Zusammenarbeit mit den Eltern wurde
gestärkt, um den Gegebenheiten vor Ort besser Rechnung zu tragen. Eltern wie
Schulen sind gefordert, aktiv eine
Bildungs- und Erziehungspartnerschaft
zu
gestalten. Die öffentlichen Schulen sind verpflichtet, ein schulspezifisches Konzept
zu entwickeln und dieses regelmäßig anzupassen. Dabei kann von Regelungen der
Schulordnung abgewichen werden.
Im folgenden Teil I werden zunächst Rechte und Pflichten der Eltern in Bezug auf
ihre Kinder erläutert, d.h. es geht um die rechtlichen Möglichkeiten, die Eltern im
Rahmen ihrer Erziehungsaufgabe wahrnehmen können.
In Teil II finden sich die rechtlichen Grundlagen für die Arbeit als Elternvertreter. Hier
wird erläutert, welche Vorschriften imZusammenhangmit den Aufgaben des Eltern-
beirats wichtig sind.
Hinweis: Die dargestellten ausgewählten Rechte und Pflichten sind beispielhaft und
spiegeln den Stand vom September 2016 wider. Teilweise ergibt sich für einzelne
Schularten eine besondere Rechtslage.
Bundesverfassungsgericht
06.12.1972, Az 1 BvR 230/70,
1 BvR 95/71
Art. 74 Abs. 1 BayEUG