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Als Beispiele schulischer Entscheidungen können folgendeMaßnahmen angeführt
werden:
Verwaltungsakte sind z.B.:
•
Ausschluss in einem Fach oder vom Unterricht insgesamt
•
Androhung der Entlassung
•
Versetzung in eine Parallelklasse als Ordnungsmaßnahme
•
Einzelnoten, jedoch nur dann, wenn der Schüler gerade durch diese Note in seinen
Rechten verletzt wird, z. B. hinsichtlich seiner Position bei der Verteilung von
Studienplätzen
•
Nichtbestehen einer Probezeit
•
Versagung der Erlaubnis zum Vorrücken
•
Versagung der Zulassung zur Abiturprüfung oder der Zuerkennung der allgemeinen
Hochschulreife
Keine Verwaltungsakte sind z.B.:
•
Schriftliche und verschärfte Verweise
•
Erzieherische Maßnahmen wie Ermahnungen, Zurechtweisungen, Rügen
(im Vorfeld förmlicher Ordnungsmaßnahmen) oder Hinweise
•
Versetzung in eine Parallelklasse aus organisatorischen Gründen
•
Einzelbewertungen wie die Bewertung einer Schulaufgabe, Einzelnoten im Jahres-
zeugnis, Zwischenzeugnisse und Zeugnisse über den Ausbildungsabschnitt
•
Verhaltensgebote oder Verbote, die in der Natur des Schulverhältnisses begründet
sind und denen keine unmittelbare Rechtswirkung zukommt, z.B. Pünktlichkeit,
Anfertigung von Hausaufgaben, Sitzordnung
Aus diesen Beispielen ergibt sich, dass nur solche schulischen Maßnahmen Ver-
waltungsakte sein können, welche grundlegend die Individualsphäre des einzelnen
Schülers beeinträchtigen. Während gegen schulische Entscheidungen, die Ver-
waltungsakte sind, ein formloser Rechtsbehelf und ein förmliches Widerspruchs-
verfahren bzw. eine Klage möglich sind, kommen bei anderen Entscheidungen der
Schule nur die formlosen Rechtsbehelfe der Gegenvorstellung, der Aufsichts-
beschwerde und der Dienstaufsichtsbeschwerde in Betracht. Beides soll imFolgenden
erläutert werden.
Verwaltungsakte
Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis 7 BayEUG
Art 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BayEUG
Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayEUG
Keine Verwaltungsakte
I. Rechte und Pflichten der Eltern