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– dafür zu sorgen, dass minderjährige Schulpflichtige am Unterricht regelmäßig
teilnehmen und alle verbindlichen Schulveranstaltungen besuchen;
– sich um die gewissenhafte Erfüllung der schulischen Pflichten und der von der
Schule gestellten Anforderungen durch die Schüler zu kümmern; wie z. B.
Erledigung der Hausaufgaben oder Nutzung des Gesprächangebots der Schule;
– die Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen;
– die nicht in die Lernmittelfreiheit einbezogenen erforderlichen Lernmittel zu
beschaffen.
•
Sie sollen die Arbeit der
Schülermitverantwortung unterstützen.
•
Sie arbeiten mit der Schule im Bereich des
Schulgesundheitswesens
zusam-
men und sorgen dafür, dass ihre Kinder an Untersuchungen beimGesundheitsamt
teilnehmen.
•
Sie müssen personenbezogene Daten angeben, die zur Wahrnehmung der
schulischen Aufgaben erforderlich sind. Daten und Unterlagen von Schülern und
Eltern dürfen jedoch nur an außerschulische Stellen weitergegeben werden, wenn
ein rechtlicher Anspruch auf Herausgabe der Daten nachgewiesen wird.
Erziehungsberechtigte von Kindern mit
nichtdeutscher Muttersprache
müssen
zudemdafür sorgen, dass ihr Kind an der Sprachstandserhebung teilnimmt und ggf.
einen Vorkurs besucht.
3. Was tun bei Meinungsverschiedenheiten und Konflikten
zwischen Eltern und Schule?
Auch hier gilt zunächst der Grundsatz einer
vertrauensvollen Zusammenarbeit
aller amSchulleben Beteiligten. Konkret bedeutet dies, dass sich bei Unstimmigkei-
ten z.B. zwischen Eltern und Lehrern beide Seiten bemühen sollten, Meinungs-
verschiedenheiten durch eine
persönliche Aussprache
beizulegen. Falls dies nicht
möglich ist, können sich die Eltern zunächst an die Schulleitung wenden; sie können
dabei ggf. ein Mitglied des Elternbeirats um Vermittlung bitten. Sollte sich im
Gespräch keine Lösung erreichen lassen, besteht für die Eltern dieMöglichkeit, mit
formlosen oder mit förmlichen Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung der Schule
oder gegen das Verhalten einer Lehrkraft Einspruch zu erheben.
Ob lediglich ein formloser Rechtsbehelf oder zusätzlich ein förmlicher (fakultativer)
Widerspruch oder eine Klage eingelegt werden kann, hängt davon ab, ob es sich bei der
beanstandeten schulischen Maßnahme um einen so genannten
Verwaltungsakt
handelt.
Ein Verwaltungsakt ist jede „Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitlicheMaß-
nahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf demGebiet des öffent-
lichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist“.
Art. 51 Abs. 4 BayEUG
Art. 62 Abs. 1 BayEUG
Art. 80 BayEUG
2
Art. 118 Abs. 4 BayEUG
Art. 85 Abs. 1 u. 2 BayEUG
Art. 37a i. V. m. Art. 76 Satz 3 BayEUG
Art. 35 BayVwVfG
2
In Verbindung mit Art. 14 Abs. 5 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes.