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Eltern haben Anspruch auf ein

Beratungsangebot

der Schule über den weiteren

Bildungsweg des Schülers in den Fällen, in denen am Ende eines Schuljahres

feststeht, dass ein Schüler in die nächsthöhere Jahrgangsstufe nicht vorrücken

darf oder die Abschlussprüfung nicht bestanden hat.

Ebenso haben sie das Recht auf

Beratung in Fragen der Schullaufbahn

und auf Hilfe bei der Wahl der Bildungsmöglichkeiten durch die Schule und jeden

Lehrer, insbesondere durch Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen.

Sie haben Anspruch darauf, dass sie über Ziel, Inhalt und Formder

Familien- und

Sexualerziehung

rechtzeitig informiert werden.

Der Information der Eltern dienen insbesondere die Elternsprechstunden, Eltern-

sprechtage, Klassenelternversammlungen (Elternabend) und Elternversammlungen

einer oder mehrerer Jahrgangsstufen oder der gesamten Schule. Eine Klassen-

elternversammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Viertel (an Wirtschaftsschulen

und Fachoberschulen ein Drittel) der Erziehungsberechtigten der Schüler einer

Klasse beantragt. Für jede Klasse wirdmindestens einmal imSchuljahr eine Klassen-

elternversammlung abgehalten. Elternsprechtage und Elternversammlungen sind

außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit so anzusetzen, dass berufstätigen

Erziehungsberechtigten der Besuch in der Regel möglich ist.

Darüber hinaus ist die Bedeutung des informellen Kontakts nicht zu unterschätzen

(z.B. durch Tage der offenen Tür, Feste und Veranstaltungen, Telefongespräche und

Elternbriefe).

Anhörungsrechte

Eltern haben das Recht, dass ihre Anliegen und ihre Sichtweise bei bestimmten

Entscheidungen gehört werden, z.B.:

Recht auf Anhörung bei Zurückstellung von der Aufnahme in die Grundschule für

ein Jahr

Recht auf Anhörung im Rahmen des Begutachtungsverfahrens bei der Anmel-

dung an einer Förderschule

Anhörungsrecht vor der Anwendung von bestimmten Ordnungsmaßnahmen wie

Versetzung in eine Parallelklasse, Ausschluss vom Unterricht u.a.

Art. 75 Abs. 2 BayEUG

Art. 78 Abs. 1 BayEUG

Art. 48 Abs. 3 BayEUG

§ 12 BaySchO

§ 18 FOBOSO

§ 18 WSO

Art. 64 Abs. 3 BayEUG

Art. 37 Abs. 2 BayEUG

Art. 41 Abs. 4 u. 6 BayEUG

i. V. m. den Schulordnungen

Art. 86 Abs. 1 u. 2

Nr. 3 bis 12 BayEUG

Art. 88 Abs. 3 BayEUG