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Antragsrechte

ImGegensatz zu den Anhörungsrechten können die Eltern imRahmen der Antrags-

rechte von sich aus aktiv werden, sie können z.B.:

die

vorzeitige Einschulung

ihres Kindes beantragen, wenn auf Grund der körper-

lichen, sozialen und geistigen Entwicklung zu erwarten ist, dass es mit Erfolg am

Unterricht teilnehmen wird. Bei Kindern, die nach dem31. Dezember sechs Jahre

alt werden, ist zusätzlich ein schulpsychologisches Gutachten erforderlich.

eine zweite

Zurückstellung

bei Kindernmit sonderpädagogischemFörderbedarf

beantragen.

bei zwingenden persönlichen Gründen die

Aufnahme des Kindes bei einer

anderen Grundschule oder Mittelschule bzw. einem anderen Förder-

zentrum als der Sprengelschule

beantragen.

die

Einrichtung einer Kooperations- oder Partnerklasse

anregen.

die

Überweisung

von einer allgemeinen Schule an eine Förderschule bzw. die

Überweisung von einer Förderschule an eine allgemeine Schule oder Berufs-

schule sowie den Wechsel der Förderschulform beantragen.

einen Antrag auf

freiwilligen Besuch der Mittelschule

zur Erlangung des erfolg-

reichen oder qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule im zehnten oder elften

Schulbesuchsjahr stellen.

einen Antrag auf

Verlängerung des Schulbesuchs

bis zu zwei weiteren Schuljahren

bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf stellen, die den erfolgreichen

Abschluss der Mittelschule, den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule oder

den erfolgreichen Abschluss ihrer Förderschulform nicht erreicht haben.

die

Einrichtung einer privaten Grundschule

als Ersatzschule beantragen, wenn

sie als Gemeinschaftsschule oder als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule

errichtet werden soll (…).

aus ernsthaften und einsehbaren Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung

Widerspruch gegen die

Anbringung eines Kreuzes im Klassenzimmer, z.B. in

Grund- und Mittelschulen sowie Förderzentren,

einlegen.

2. Eltern haben Pflichten

Zu den Pflichten gehören u.a.:

Sie müssen ihr Kind bei der Schule anmelden

(Schulpflicht)

.

Sie müssen die Erfüllung dieser Schulpflicht unterstützen. Dazu gehört:

Art. 37 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 BayEUG

Art. 41 Abs. 7 Satz 4 BayEUG

Art. 43 Abs. 1 u. 4 BayEUG

Art. 30a Abs. 9 BayEUG

Art. 41 Abs. 11 BayEUG

Art. 38 Satz 1 BayEUG

Art. 41 Abs. 9 BayEUG

Art. 92 Abs. 3 BayEUG

Art. 7 Abs. 4 BayEUG

bzw. Art. 7a Abs. 6 BayEUG u.

Art. 19 Abs. 4 Satz 2 BayEUG

Art. 35 Abs. 4 BayEUG

Art. 76 BayEUG

I. Rechte und Pflichten der Eltern