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Antragsrechte
ImGegensatz zu den Anhörungsrechten können die Eltern imRahmen der Antrags-
rechte von sich aus aktiv werden, sie können z.B.:
•
die
vorzeitige Einschulung
ihres Kindes beantragen, wenn auf Grund der körper-
lichen, sozialen und geistigen Entwicklung zu erwarten ist, dass es mit Erfolg am
Unterricht teilnehmen wird. Bei Kindern, die nach dem31. Dezember sechs Jahre
alt werden, ist zusätzlich ein schulpsychologisches Gutachten erforderlich.
•
eine zweite
Zurückstellung
bei Kindernmit sonderpädagogischemFörderbedarf
beantragen.
•
bei zwingenden persönlichen Gründen die
Aufnahme des Kindes bei einer
anderen Grundschule oder Mittelschule bzw. einem anderen Förder-
zentrum als der Sprengelschule
beantragen.
•
die
Einrichtung einer Kooperations- oder Partnerklasse
anregen.
•
die
Überweisung
von einer allgemeinen Schule an eine Förderschule bzw. die
Überweisung von einer Förderschule an eine allgemeine Schule oder Berufs-
schule sowie den Wechsel der Förderschulform beantragen.
•
einen Antrag auf
freiwilligen Besuch der Mittelschule
zur Erlangung des erfolg-
reichen oder qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule im zehnten oder elften
Schulbesuchsjahr stellen.
•
einen Antrag auf
Verlängerung des Schulbesuchs
bis zu zwei weiteren Schuljahren
bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf stellen, die den erfolgreichen
Abschluss der Mittelschule, den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule oder
den erfolgreichen Abschluss ihrer Förderschulform nicht erreicht haben.
•
die
Einrichtung einer privaten Grundschule
als Ersatzschule beantragen, wenn
sie als Gemeinschaftsschule oder als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule
errichtet werden soll (…).
•
aus ernsthaften und einsehbaren Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung
Widerspruch gegen die
Anbringung eines Kreuzes im Klassenzimmer, z.B. in
Grund- und Mittelschulen sowie Förderzentren,
einlegen.
2. Eltern haben Pflichten
Zu den Pflichten gehören u.a.:
•
Sie müssen ihr Kind bei der Schule anmelden
(Schulpflicht)
.
•
Sie müssen die Erfüllung dieser Schulpflicht unterstützen. Dazu gehört:
Art. 37 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 BayEUG
Art. 41 Abs. 7 Satz 4 BayEUG
Art. 43 Abs. 1 u. 4 BayEUG
Art. 30a Abs. 9 BayEUG
Art. 41 Abs. 11 BayEUG
Art. 38 Satz 1 BayEUG
Art. 41 Abs. 9 BayEUG
Art. 92 Abs. 3 BayEUG
Art. 7 Abs. 4 BayEUG
bzw. Art. 7a Abs. 6 BayEUG u.
Art. 19 Abs. 4 Satz 2 BayEUG
Art. 35 Abs. 4 BayEUG
Art. 76 BayEUG
I. Rechte und Pflichten der Eltern