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§

Soziale Netzwerke

Ich habe vor kurzem das Profil meines

Lehrers auf Facebook entdeckt. Ist es

OK, wenn ich ihm eine Freundschafts-

anfrage schicke?

ANGELA Z.; PER E-MAIL

Die private Nutzung sozialer Netzwerke

steht den Lehrkräften ebenso frei wie

den Schülern. Dabei muss das Verhal-

ten insbesondere der verbeamteten

Lehrkräfte auch im privaten Umgang

der Achtung und dem Vertrauen

gerecht werden, die ihre Stellung

erfordern. Aus Gründen der Gleich-

behandlung sollten Lehrkräfte die

Freundschaftsanfragen von Schülerin-

nen und Schülern zurückweisen.

Lehrkräfte sollten selbstverständlich

nicht „Follower/Anhänger“ ihrer

Schülerinnen und Schüler sein, die sie

erziehen und bewerten, auch um

Distanzverletzungen vorzubeugen.

Attestpflicht

Am Gymnasium meines Sohnes wurde

in diesem Jahr eine neue Regelung

bei Abmeldung vom Unterricht der

Oberstufe eingeführt. Jeder Schüler

muss, wenn er sich während des

Schultages vom Unterricht befreien

lässt, zum Arzt gehen und ein Attest

bringen. Liegt es im Ermessen der

Schule, wie diese mit Absenzen

umgeht, oder gibt es hier Vorgaben?

MELANIE H.; PER E-MAIL

Nach § 20 Abs. 2 BaySchO kann die

Schule bei Erkrankung von mehr als

drei Unterrichtstagen, bei Erkrankung

am Tag eines angekündigten Leis-

tungsnachweises, bei Häufung von

krankheitsbedingten Schulversäum-

nissen oder Zweifeln an der Erkran-

kung die Vorlage eines ärztlichen

Zeugnisses verlangen. Um die Gleich-

behandlung aller Schüler zu wahren,

kann eine Schule auf der Grundlage

der Erfahrungen vor Ort allgemeine

Regelungen treffen. Die Schule muss

sich dabei freilich bewusst sein, dass

die Entscheidung über die Beibringung

des Attests immer eine Einzelfall-

entscheidung bleibt. Wir regen zur

Klärung eine Rücksprache mit

der Schulleitung an.

Abschaffung von Hausaufgaben

Meine Mitschüler und ich finden, dass die Hausaufgaben abgeschafft werden

müssen! Wer im Unterricht aufpasst, lernt doch genügend und sollte seine

wertvolle Lebenszeit am Nachmittag sinnvoller nutzen können.

HERMANN D.; PER E-MAIL

Weitere Informationen unter: www.km.bayern.de/recht

NACHGEFRAGT

Unsere Rechtsexperten beantworten Ihre Fragen: nachgefragt@ schuleundwir.de

KRANKHEIT

DIGITALISIERUNG

SCHULALLTAG

Hausaufgaben spielen eine wichtige

Rolle bei der schulischen Unterrichts-

und Erziehungsarbeit, da sie der Ein-

übung des Lernstoffes im Anschluss an

den Unterricht (§ 28 BaySchO) dienen.

Sie können aber auch vorbereitender

Art sein, z. B. wenn zu einem Thema

recherchiert werden soll. Ferner sollen

sie die Schülerinnen und Schüler zu

eigener Tätigkeit anregen. Ihnen kommt

daher eine besondere Bedeutung beim

individuellen Lernprozess zu. Grund-

sätzlich wird durch die häusliche Nach-

bearbeitung von Unterrichtsinhalten

der Lernstoff wiederholt, geübt, vertieft

sowie Gelerntes angewandt. Dadurch

wird die kognitive Verankerung bzw.

Speicherung der erlernten Fähigkeiten

und Kenntnisse gefestigt. Übrigens:

Wer im Unterricht gut aufpasst, erledigt

die Hausaufgaben dann umso leichter

und damit schneller.

| ao

BayEUG: Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetz • BaySchO: Bayer. Schulordnung • GrSO: Schulordnung für die Grundschulen in Bayern • MSO: Schulordnung für die Mittelschulen in

Bayern • BaySchFG: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz • RSO: Schulordnung für die Realschulen in Bayern • GSO: Schulordnung für die Gymnasien in Bayern • VSO-F: Schulordnung

für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung in Bayern • GSG: Gesetz zum Schutz der Gesundheit

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