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Soziale Netzwerke
Ich habe vor kurzem das Profil meines
Lehrers auf Facebook entdeckt. Ist es
OK, wenn ich ihm eine Freundschafts-
anfrage schicke?
ANGELA Z.; PER E-MAIL
Die private Nutzung sozialer Netzwerke
steht den Lehrkräften ebenso frei wie
den Schülern. Dabei muss das Verhal-
ten insbesondere der verbeamteten
Lehrkräfte auch im privaten Umgang
der Achtung und dem Vertrauen
gerecht werden, die ihre Stellung
erfordern. Aus Gründen der Gleich-
behandlung sollten Lehrkräfte die
Freundschaftsanfragen von Schülerin-
nen und Schülern zurückweisen.
Lehrkräfte sollten selbstverständlich
nicht „Follower/Anhänger“ ihrer
Schülerinnen und Schüler sein, die sie
erziehen und bewerten, auch um
Distanzverletzungen vorzubeugen.
Attestpflicht
Am Gymnasium meines Sohnes wurde
in diesem Jahr eine neue Regelung
bei Abmeldung vom Unterricht der
Oberstufe eingeführt. Jeder Schüler
muss, wenn er sich während des
Schultages vom Unterricht befreien
lässt, zum Arzt gehen und ein Attest
bringen. Liegt es im Ermessen der
Schule, wie diese mit Absenzen
umgeht, oder gibt es hier Vorgaben?
MELANIE H.; PER E-MAIL
Nach § 20 Abs. 2 BaySchO kann die
Schule bei Erkrankung von mehr als
drei Unterrichtstagen, bei Erkrankung
am Tag eines angekündigten Leis-
tungsnachweises, bei Häufung von
krankheitsbedingten Schulversäum-
nissen oder Zweifeln an der Erkran-
kung die Vorlage eines ärztlichen
Zeugnisses verlangen. Um die Gleich-
behandlung aller Schüler zu wahren,
kann eine Schule auf der Grundlage
der Erfahrungen vor Ort allgemeine
Regelungen treffen. Die Schule muss
sich dabei freilich bewusst sein, dass
die Entscheidung über die Beibringung
des Attests immer eine Einzelfall-
entscheidung bleibt. Wir regen zur
Klärung eine Rücksprache mit
der Schulleitung an.
Abschaffung von Hausaufgaben
Meine Mitschüler und ich finden, dass die Hausaufgaben abgeschafft werden
müssen! Wer im Unterricht aufpasst, lernt doch genügend und sollte seine
wertvolle Lebenszeit am Nachmittag sinnvoller nutzen können.
HERMANN D.; PER E-MAIL
Weitere Informationen unter: www.km.bayern.de/rechtNACHGEFRAGT
Unsere Rechtsexperten beantworten Ihre Fragen: nachgefragt@ schuleundwir.deKRANKHEIT
DIGITALISIERUNG
SCHULALLTAG
Hausaufgaben spielen eine wichtige
Rolle bei der schulischen Unterrichts-
und Erziehungsarbeit, da sie der Ein-
übung des Lernstoffes im Anschluss an
den Unterricht (§ 28 BaySchO) dienen.
Sie können aber auch vorbereitender
Art sein, z. B. wenn zu einem Thema
recherchiert werden soll. Ferner sollen
sie die Schülerinnen und Schüler zu
eigener Tätigkeit anregen. Ihnen kommt
daher eine besondere Bedeutung beim
individuellen Lernprozess zu. Grund-
sätzlich wird durch die häusliche Nach-
bearbeitung von Unterrichtsinhalten
der Lernstoff wiederholt, geübt, vertieft
sowie Gelerntes angewandt. Dadurch
wird die kognitive Verankerung bzw.
Speicherung der erlernten Fähigkeiten
und Kenntnisse gefestigt. Übrigens:
Wer im Unterricht gut aufpasst, erledigt
die Hausaufgaben dann umso leichter
und damit schneller.
| ao
BayEUG: Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetz • BaySchO: Bayer. Schulordnung • GrSO: Schulordnung für die Grundschulen in Bayern • MSO: Schulordnung für die Mittelschulen in
Bayern • BaySchFG: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz • RSO: Schulordnung für die Realschulen in Bayern • GSO: Schulordnung für die Gymnasien in Bayern • VSO-F: Schulordnung
für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung in Bayern • GSG: Gesetz zum Schutz der Gesundheit
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