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Schule & wir
4 | 2016
Prüfungen
Lernen am Wochenende?
Proben am Montag?
Unser Lehrer hat eine Schulaufgabe auf den Montag
direkt nach den Ferien gelegt und uns Übungen zum
Bearbeiten am Freitag in der letzten Stunde vor den
Ferien mitgegeben. Ich habe aber gehört, dass es nicht
erlaubt ist, Hausaufgaben über die Ferien aufzugeben.
Darf unser Lehrer das oder muss er die Schulaufgabe
verschieben? Arno S., per E-Mail
Vermutlich handelt es sich bei den von der Lehrkraft verteilten Übungen um freiwillige Vertiefungs- und Wiederholungsaufgaben, da die Schulaufgabe auf den ersten Tag nach den Ferien gelegt wurde. Durch die fehlende Zeit für eine Nachbesprechung mit der Klas- se ist es sinnvoll, wenn auch Lösungsvorschläge mit ausgeteilt wurden. Insofern handelt es sich in diesem Fall nicht um Hausaufgaben im klassischen Sinne. Abgesehen davon regelt die Bayerische Schulordnung in der Tat, dass Sonntage, Feiertage und Ferien von Hausaufgaben freizuhalten sind (§ 28 BaySchO). Lehr- kräfte sollten sich an diese Vorgabe halten. Streng genommen fallen der Freitagnachmittag und in der Regel auch der Samstag vor den Ferien im Übrigen nicht unter diese Regelung.Ernährung
Essen in die Mensamitbringen?
Unsere Tochter geht in eine Ganztagsschule. Es
gefällt ihr dort auch sehr gut. Allerdings haben wir
ein Problem: Sie hat Allergien und kann nicht alles
essen. Darf sie ihr Mittagessen selbst in die Schul-
mensa mitbringen und dann dort gemeinsam mit
ihren Mitschülerinnen essen? Anna P., per E-Mail
Finanzen
Höchstgrenze für
Materialkosten?
Als Vater von zwei schulpflichtigen Kindern bin ich
erstaunt darüber, was Eltern zahlen müssen. Das geht
von 10 Euro Kopiergeld pro Kind bis zu Kosten für den
Ton imWerkunterricht, hier 20 Euro für Arbeitshefte,
da 40 Euro für andere Materialien. Gibt es eine Höchst-
grenze für Beiträge, die von den Eltern eingefordert
werden kann? Markus H., per E-Mail
An den öffentlichen Schulen in Bayern besteht Lernmittelfreiheit nach Maßgabe des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG); die Lernmit- telfreiheit wird danach für Schulbücher gewährt (Art. 21 Abs. 2 BaySchFG). Die Atlanten für den Erdkunde- unterricht und Formelsammlungen für den Mathema- tik- und Physikunterricht sowie die übrigen Lernmittel haben gemäß Art. 21 Abs. 3 BaySchFG die Eltern bzw. die volljährigen Schüler zu beschaffen. Die Kosten für die Erstellung von Arbeitsblättern, sog. „Kopiergeld“, Unsere Rechtsexperten beantworten Ihre Fragen E-Mail: schuleundwir@stmbw.bayern.deBayEUG: Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetz • BaySchO: Bayer. Schulordnung • GrSO: Schulordnung für die Grundschulen in Bayern • MSO: Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern
BaySchFG: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz • RSO: Schulordnung für die Realschulen in Bayern • GSO: Schulordnung für die Gymnasien in Bayern • VSO-F: Schulordnung für die Volksschulen
zur sonderpädagogischen Förderung in Bayern • GSG: Gesetz zum Schutz der Gesundheit.
Nachgefragt
RECHT
Mehr unter: www.km.bayern.de/recht sind entsprechend von den Erziehungsberechtigten zu tragen. Hinsichtlich der Höhe der Aufwendun- gen können keine allgemeinverbindlichen Angaben gemacht werden. Nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 BayEUG kann die Schule die Verwendung bestimmter übriger Lernmittel im Sinn des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 BaySchFG in Abstimmung mit dem Elternbeirat anordnen und hierbei insbesondere Höchstbeträge vorsehen.Je nach Situation vor Ort kann das gemeinsam mit
der Klassenleitung, dem Mensabetreiber und ggf.
auch mit der Schulleitung besprochen werden. Aus
pädagogischen Gründen sollte grundsätzlich eine
Teilnahme ihrer Tochter am gemeinsamen Mittages-
sen – auch mit mitgebrachtem Essen – ermöglicht
werden. Gerade der soziale Aspekt der Gemein-
schaft steht hier klar im Vordergrund.
(ao)