Schulentwicklungsprogramm - Leitfaden für die schulische Qualitätsentwicklung in Bayern - page 30

7 Weitere Informationen
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7.2 Auszüge aus dem BayEUG
(Farbliche Hervorhebung durch die Autoren)
Art. 2 BayEUG
(4)
1
Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Lehrkräfte, die Schülerinnen und
Schüler und ihre Erziehungsberechtigten (Schulgemeinschaft) arbeiten ver-
trauensvoll zusammen.
2
Mit dem Ziel der Qualitätssicherung und -entwick-
lung gestaltet die Schule den Unterricht, die Erziehung und das Schulleben
sowie die Leitung, Organisation und Verwaltung im Rahmen des verfassungs-
rechtlichen Bildungsauftrags und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in
eigener Verantwortung (eigenverantwortliche Schule).
3
Dabei ist die Schulge-
meinschaft bestrebt, das Lernklima und das Schulleben positiv und transparent
zu gestalten und Meinungsverschiedenheiten in der Zuständigkeit der in der
Schulgemeinschaft Verantwortlichen zu lösen.
4
In einem Schulentwicklungs-
programm bündelt die Schule die kurz- und mittelfristigen Entwicklungsziele
und Maßnahmen der Schulgemeinschaft unter Berücksichtigung der Zielver-
einbarungen gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Art. 113c Abs. 4; dieses
überprüft sie regelmäßig und aktualisiert es, soweit erforderlich.
Art. 69 BayEUG
(1)
1
An allen Schulen mit Ausnahme der Grundschulen und der Berufsschu-
len wird ein Schulforum eingerichtet.
2
Bei den Grundschulen ist, soweit nach
diesem Gesetz das Schulforum zu beschließen hat oder zu beteiligen ist, der
Elternbeirat zu beteiligen.
3
Bei den Berufsschulen nimmt der Berufsschulbeirat
die Aufgaben des Schulforums wahr.
(2)
1
Mitglieder des Schulforums sind die Schulleiterin oder der Schulleiter
sowie drei von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkräfte, die oder der Eltern-
beiratsvorsitzende sowie zwei vom Elternbeirat gewählte Elternbeiratsmit-
glieder, der Schülerausschuss und ein Vertreter des Schulaufwandsträgers.
2
Abweichend von Satz 1 sind an den Schulen des Zweiten Bildungswegs, an
den Berufsfachschulen, an denen kein Elternbeirat besteht, an Fachschulen,
Berufsoberschulen und Fachakademien keine Vertreter des Elternbeirats Mit-
glieder des Schulforums.
3
Den Vorsitz im Schulforum führt die Schulleiterin
oder der Schulleiter.
(3)
1
Das Schulforum beschließt in den Angelegenheiten, die ihm zur Entschei-
dung zugewiesen sind, mit bindender Wirkung für die Schule.
2
In den übrigen
Angelegenheiten gefasste Beschlüsse bedeuten Empfehlungen.
(4)
1
Das Schulforum berät Fragen, die Schülerinnen und Schüler, Eltern und
Lehrkräfte gemeinsam betreffen, und gibt Empfehlungen ab.
2
Folgende Ent-
scheidungen werden im Einvernehmen mit dem Schulforum getroffen: […]
der über die Zielvereinbarungen gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 und Art. 113c Abs. 4 hinausgehenden Entwicklungsziele im Schul-
entwicklungsprogramm gemäß Art. 2 Abs. 4 Satz 4 […]
Auszüge aus dem
BayEUG
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