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Formlose Rechtsbehelfe
ImUnterschied zu den förmlichen Rechtsbehelfen bestehen bei den Rechtsbehelfen
der Gegenvorstellung, der Aufsichtsbeschwerde und der Dienstaufsichts-
beschwerde keine besonderen formalen Vorgaben, insbesondere müssen auch
keine Fristen beachtet werden. Unabhängig davon ist es sinnvoll, auch formlose
Rechtsbehelfe möglichst zeitnah einzulegen.
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Gegenvorstellung
Sie bezweckt, die Schule zur nochmaligen Prüfung ihrer Entscheidung zu ver-
anlassen. Für ihre Behandlung gilt der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammen-
arbeit in besonderemMaße.
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(Sach-)Aufsichtsbeschwerde
Eine (Sach-)Aufsichtsbeschwerde richtet sich gegen eine Sachentscheidung der
Schule und wird direkt bei der Schule eingelegt. Soweit die Schule der Aufsichts-
beschwerde nicht abhilft, hat sie diese mit ihrer Stellungnahme an die zuständige
Schulaufsichtsbehörde weiterzuleiten.
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Dienstaufsichtsbeschwerde
Erhebt ein Betroffener gegen das Verhalten einer Lehrkraft oder der Schulleitung
Einwendungen, so handelt es sich umeine Dienstaufsichtsbeschwerde. Über die
Dienstaufsichtsbeschwerde, die eine Lehrkraft betrifft, entscheidet die Schul-
leitung; ist sie selbst betroffen, so entscheidet deren Dienstvorgesetzter.
Förmliche Rechtsbehelfe
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Widerspruch
Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, kann Widerspruch
eingelegt werden.
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem
Betroffenen bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei
der Schule zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch
durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat,
gewahrt. Die Einmonatsfrist beginnt allerdings nur dann zu laufen, wenn der
Betroffene über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei
denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist
schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist dies nicht oder unrichtig erfolgt,
so kann der Widerspruch grundsätzlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe
des Verwaltungsaktes eingelegt werden.
Art. 74 Abs. 1 BayEUG
§ 24 Abs. 1 Satz 1 LDO
Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayBG
§ 58 Abs. 1 u. 2 VwGO
§ 70 VwGO