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2. Aufgaben: Unterstützen – Beraten – Gestalten – Entwickeln
Erkenntnisse aus der Respizienz einfließen, sollte die Fachschaftsleiterin bzw.
der Fachschaftsleiter daher darauf achten, dass Form und Inhalt der Dokumen-
tation zur Offenlegung geeignet sind.
Beispiel für einen transparenten Weg eines Respizienzprozesses
Der Ablauf der Respizienz folgt in allen Phasen dem Grundsatz der Transpa-
renz. Das folgende Schema stellt ein Beispiel für einen Laufweg dar:
Leitfaden Fachschaftsleitung
Beispiel für einen transparenten eg eines Respizienzprozesses
Der Ablauf der Respizienz folgt in allen Phasen dem Grundsatz der Transparenz. Das fol-
gende Schema stellt ein Beispiel für einen Laufweg dar:
1
Nachdem die Fachlehrkraft die korrigierten und im Unterricht besprochenen Arbeiten von
den Schülerinnen und Schülern zurückerhalten hat, reicht sie sie an die Fachschaftsleite-
rin bzw. den Fachschaftsleiter zur Respizienz weiter.
2
Die Fachschaftsleiterin bzw. der Fachschaftsleiter gibt die respizierte Arbeit bzw. den an
der Schule verwendeten Respizienzbogen an die Fachlehrkraft zurück.
3
Nach Einsichtnahme leitet die Fachlehrkraft die Arbeit bzw. den Respizienzbogen an die
Schulleitung weiter (ggf. (
3a
) über die Fachschaftsleitung).
Unter besonderen Umständen kann es angebracht sein, dass die Schulleiterin bzw. der
Schulleiter die Arbeit noch vor abgeschlossener Respizienz vorgelegt bekommt, um nötigen-
falls zeitnah entscheiden zu können, ob der Leistungsnachweis für ungültig erklärt und neu
angefertigt werden muss (vgl. § 22 Abs. 7 GSO bzw. Art. 57 Abs. 2 Satz 1 BayEUG).
Wichtig ist in jedem Fall, dass die Respizienz frühzeitig durchgeführt wird damit ggf. Er-
kenntnisse aus der Respizienz bei der Konzeption der folgenden Arbeiten Berücksichtigung
finden können.
Soweit die Schulleiterin bzw. der Schulleiter der Fachschaftsleiterin bzw. dem Fachschafts-
leiter Weisungsberechtigung erteilt hat (Art. 57 Abs. 2 Satz 3 BayEUG bzw. bei Einrichtung
einer Erweiterten Schulleitung Art. 57a Abs. 3 Satz 2 BayEUG), ist es möglich, dass die
Fachschaftsleiterin bzw. der Fachschaftsleiter über ihre bzw. seine kollegiale Beratungstätig-
keit hinaus unmittelbar Weisungen an eine Lehrkraft ausspricht. Im schulischen Alltag wird
die formale Weisung die Ausnahme bleiben (vgl. 1.1: kollegialer und kooperativer Führungs-
stil); im Sinne erfolgreicher fachlicher Führung stehen Unterstützung, Beratung und Sachar-
gument im Vordergrund.
Respizienz der Arbeiten der Fachschaftsleitung und Schulleitungsmitglieder
Im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung sowie des fachlicher Führung zugrunde-
liegenden Führungsverständnisses sollten auch die Arbeiten von Fachschaftsleiterinnen
bzw. Fachschaftsleitern und Mitgliedern der (erweiterten) Schulleitung respiziert werden. Das
Prozedere legt die Schulleitung fest (z.
B.
Respizienz durch eine andere Fachschaftsleiterin
bzw. einen anderen Fachschaftsleiter mit gleicher Fakultas oder ein besonders kompetentes
Fachschaftsmitglied).
Fachlehrkraft
Fachschafts-
Schulleitung
1
2
3
3a
leitung
1
Nachdem die Fachlehrkraft die korrigierten und im Unterricht besproche-
nen Arb iten von den Schülerin en und Schülern zurückerhalten hat, reicht
sie sie an die Fachschaftslei
in bzw. den Fachschaftsleiter zur Respizienz
weiter.
2
Die Fachschaftsleiterin bzw. der Fachschaftsleiter gibt die respizierte Arbeit
bzw. den an der Schule verwendeten Respizienzbogen an die Fachlehrkraft
z rück.
3
Nach Einsichtnahme leitet die Fachlehrkraft die Arbeit bzw. den Respizienz-
bogen an die Schulleitung weiter (ggf. (3a) über die Fachschaftsleitung).
Unter besonderen Umständen kann es angebracht sein, dass die Schulleiterin
bzw. der Schulleiter die Arbeit noch vor abgeschlossener Respizienz vorgelegt
bekommt, um nötig nfalls zeitnah entscheiden zu könn n, b der L istungs-
nachweis für ungültig erklärt und neu angefertigt werden muss (vgl. § 22 Abs.
7 GSO bzw. Art. 57 Abs. 2 Satz 1 BayEUG).
Wichtig ist in jedem Fall, dass die Respizienz frühzeitig durchgeführt wird, da-
mit ggf. Erkenntnisse aus der Respizienz bei der Konzeption der folgenden
Arbeiten Berücksichtigung finden können.
Soweit die Fachschaftsleiterin bzw. der Fachschaftsleiter weisungsberechtigt ist
(als Mitglied einer Erweiterten Schulleitung Art. 57a Abs. 3 Satz 2 BayEUG, oder
weil die Schulleiterin bzw. der Schulleiter Weisungsberechtigung erteilt hat, Art.
57 Abs. 2 Satz 3 BayEUG) kann sie bzw. er über ihre bzw. seine kollegiale Be-
ratungstätigkeit hinaus unmittelbar Weisungen an eine Lehrkraft aussprechen.
Im schulischen Alltag wird die formale Weisung die Ausnahme bleiben (vgl. 1.1:
kollegialer und kooperativer Führungsstil); im Sinne erfolgreicher fachlicher Füh-
rung stehen Unterstützung, Beratung und Sachargument im Vordergrund.
Respizienzablauf