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An allen Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Wirtschaftsschulen, Gymna-
sien, Fachoberschulen und an Berufsfachschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt
werden kann, sowie an entsprechenden Schulen zur sonderpädagogischen Förde-
rung wird ein
Elternbeirat
gebildet. Seine
Zusammensetzung
regelt das BayEUG.
Weitere Mitglieder mit beratender Funktion können bis zu einemDrittel der gesetz-
lichen Mitgliederzahl hinzugezogen werden.
Durch die Angleichung der Regelungen an Grundschulen, Mittelschulen und För-
derschulen (Art. 66 BayEUG) und die Zusammenfassung der Regelungen für die
verschiedenen Schularten in der Bayerischen Schulordnung bestehen für diemeisten
Schularten einheitliche Regelungen. Grundsätzlich gilt, dass für die Einladung zur
Wahl und für die ordnungsgemäße Durchführung die jeweilige Schulleitung verant-
wortlich ist.
An Grund- und Mittelschulen werden die Mitglieder des Elternbeirats für ein Jahr,
an allen anderen Schularten für zwei Jahre in sog. Urwahl direkt von den Eltern
gewählt.
Der Elternbeirat besteht an allen Schulearten aus mindestens fünf und höchstens
zwölf Mitgliedern.
Das Wahlverfahren regelt der Elternbeirat im Einvernehmen mit der Schulleitung.
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Wahlmodalitäten
Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 BayEUG
§ 13 Abs. 2 BaySchO
§ 14 Abs. 2 BaySchO
§ 16 Abs. 2 BaySchO
§§ 19, 21 WSO, §§ 19, 21 FOBOSO
Art. 66 Abs. 1 Satz 1
2. Halbsatz BayEUG
§ 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
§ 13 Abs. 2 BaySchO
§ 21 Abs. 3 FOBOSO
II. Rechte und Aufgaben der Elternvertretung
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Die Elternverbände bieten Musterwahlordnungen an, die in Zusammenarbeit mit dem
Kultusministerium erstellt wurden. Siehe Internetadressen der Elternverbände auf Seite 33.