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Eine grundsätzliche Genehmigung einer Elternbeiratsveranstaltung durch die Schul-
leitung ist nicht nötig, lediglich eine Information über die Inhalte sollte erfolgen. Soll
die Veranstaltung in der Schule stattfinden, muss sich der Elternbeirat mit der Schul-
leitung über benötigte Räumlichkeiten und den Termin abstimmen. Da der Eltern-
beirat in diesem Fall eine vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit wahrnimmt, ist die
Schulleitung (in Vertretung des Schulaufwandsträgers) verpflichtet, geeignete
Räume und Einrichtungen im Rahmen des Möglichen zur Verfügung zu stellen.
Es ist Aufgabe des Elternbeirats, über „Wünsche, Anregungen und Vorschläge der
Eltern zu beraten“.
Im Zentrum der Arbeit des Elternbeirats stehen die Anliegen aller Eltern. Damit die
Eltern beim Elternbeirat auch wirklich Wünsche, Anregungen und Vorschläge ein-
bringen, muss der Elternbeirat sich bei den Eltern als ihre Interessensvertretung
präsentieren und immer wieder in Erinnerung bringen, z.B. durch Infobriefe, Aus-
hänge imSchulgebäude und Präsenz bei Veranstaltungen. Nur dann findet ein Dialog
zwischen Elternvertretung und Elternschaft überhaupt statt.
In den Schulen gibt es vielfältigeMöglichkeiten für die Eltern, sich zu informieren bzw.
für den Elternbeirat den Kontakt mit den Eltern zu pflegen, z.B.:
•
Klassenelternversammlungen
•
Kontakte über die Website des Elternbeirats
•
Elterntreffs des Elternbeirats
•
spontane Kontakte, z.B. am Elternsprechtag
•
regelmäßige Telefonate mit Eltern
•
Klassenfeste und andere schulische Veranstaltungen
•
Elternrundbrief des Elternbeirats
•
Befragung zu schulrelevanten Themen
Es ist Aufgabe des Elternbeirats, „durch gewählte Vertreter an den Beratungen des
Schulforums teilzunehmen, (…)“. (siehe unten Teil II Nr. 5 Schulforum)
5. Anregungen durch
die Eltern
Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BayEUG
6. Teilnahme an Beratungen
des Schulforums
Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BayEUG